behandelnde  pol.  Verf.  3.  Titel:  Rechtsmittel:  Prüfung  des  bestehenden  Rechts.  187

Unzuständig  ist  insbesondere  ein  Polizeiverwalter,  der  bei  dem  Amtsgeschäfte
  persönlich  beteiligt  ist.  Der  Rechtsbegriff  der  persönlichen
Beteiligung  ist  im  Gesetze  nicht  näher  bestimmt,  er  läßt  sich  aber  nach
der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts  dahin  feststellen,  daß  er
persönliche  Beziehungen  bedeutet,  die  geeignet  find,  den  Verdacht
aufkommen  zu  lassen,  das  Urteil  des  Beamten  könne  kein  ganz  ungetrübtes,
  kein  völlig  objektives  sein  (Erk.  v.  10.  XI.  88  u.  v.  18.  III.  02
—  Kunze-Kautz  2  902).  Darauf,  daß  sich  der  Beamte  durch  seine  persönlichen
Beziehungen  habe  wirklich  leiten  lassen  oder  werde  leiten  lassen,  kommt
es  nicht  an;  daher  ist  in  der  gesetzlich  gebotenen  Ausschließung  eines
persönlich  beteiligten  Beamten  von  der  Erledigung  eines  Amtsgeschäfts
durchaus  nicht  der  Ausdruck  eines  im  Einzelfalle  etwa  vorliegenden  Beweises
  von  der  Pflichtvergessenheit  desselben  zu  erblicken  (Erk.  v.  17.  X.  98
Kunze-Kautz  2  903),  es  gebietet  vielmehr  unabhängig  davon  das  Gesetz  in
solchen  Fällen,  wo  objektiv  eine  Kollision  zwischen  der  Amtspflicht  und
dem  Privatinteresse  des  Beamten  besteht,  die  Ausschließung  der  Beamten
von  der  amtlichen  Tätigkeit  ausnahmslos,  um  gleichmäßig  die  Interessen  des
Publikums  wie  der  Beamten  durch  die  Sicherung  völliger  Unbefangenheit
  des  letzteren  bei  seiner  Amtswirksamkeit  zu  wahren.  Im  Verwaltungsstreitverfahren
  hat  der  Revisionsrichter  selbständig  und  von
Amts  wegen  zu  prüfen,  wie  die  Zuständigkeit,  so  die  Unbefangenheit  des
Beamten.  Die  persönliche  Beteiligung  ist  übrigens  einem  amtlichen
Interesse  des  Beamten  nicht  gleichzustellen  (Erk.  v.  10.  X.  76  OBG.
1  210).

Unter  den  „Verordnungen“  des  §  127  Abs.  3  Nr.  1  sind  nicht  lediglich
  Polizeiverordnungen  im  Sinne  der  §§§  6,  12  G.  v.  11.  III.  50
zu  verstehen,  sondern  auch  andere  Beschlüsse,  Erlasse  und  Bekanntmachungen
der  Behörden,  die  von  diesen  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassen  sind,
und  objektives  Recht  schaffen,  sowie  den  Verwaltungsrichter  binden.
Es  sei  hier  nur  an  die  vielen  Ermächtigungen,  die  der  Bundesrat
und  die  Landesregierungen  in  den  Reichsgesetzen  erhalten  haben,  erinnert.

Prüft  der  Verwaltungsrichter  eine  Polizeiverordnung  auf  die
Gesetzmäßigkeit,  so  darf  er  seine  Prüfung  nicht  dahin  ausdehnen,  ob  die
erlassenen  Borschriften  auch  überall  zweckmäßig  oder  angemessen  sind
(OBG.  2  390,  8  331).  Über  den  rechtlich  zulässigen  Inhalt  einer
Polizeiverordnung  sind  zahlreiche  Erkenntnisse  ergangen.  Hier  einige
Beispiele:

1.  Eine  Polizeiverordnung  kann  die  gesetzliche  Zuständigkeit  der  Behörden
nicht  abändern.  Die  höhere  Polizeibehörde  ist  nicht  befugt,  ihre
Zuständigkeit  auf  eine  nachgeordnete  oder  andere  Poltzeibehörde  zu
übertragen  (Erk.  v.  25.  XlI.  89  OBG.  18  390  u.  v.  12.  XII.  93
OBG.  26  380).

2.  Hat  eine  höhere  Behörde  eine  Polizeiverordnung  über  einen  Gegen-