188  1.  Abteilung:  Polizeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Tit.  IV  2BG.  zu

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stand  erschöpfend  erlassen,  so  dürfen  die  unteren  Polizeibehörden  die
getroffenen  Bestimmungen  weder  einschränken  noch  erweitern  (Erk.  v.
24.  X.  00  Kunze-Kautz  2  918).

.  Eine  Polizeiverordnung  kann  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeiten

weder  neu  begründen,  noch  bestehende  abändern;  es  können  nur
Anordnungen  über  die  Art  und  Weise  der  Erfüllung  solcher  Verbindlichkeiten
  getroffen  werden,  die  auf  anderweiten  öffentlich-rechtlichen
Grundlagen  beruhen  (Erk.  v.  26.  XI.  86  OBG.  8  355,  v.  4.  XI.
97  Kuntze-Kautz  2  918,  919,  v.  19.  I.  03  OBG.  42  353).

Es  gehört  zum  Wesen  einer  Polizeiverordnung,  daß  sie  gegenüber

den  Staatsbürgern,  um  diese  zu  binden,  bestimmte  polizeiliche  Gebote
  oder  Verbote  aufstellt  und  unter  Strafe  stellt,  nicht  aber
den  unteren  Behörden  Innruktionen  oder  sie  bindende  Normen
erteilt  (Erk.  v.  19.  I.  98  OBG.  33  341).

Die  Vorschriften  einer  Polizeiverordnung  sind  Rechtisnormen,  die

befolgt  werden  müssen,  sobald  die  in  ihr  angegebenen  Voraussetzungen
  vorliegen;  das  Vorhandensein  eines  beson  deren  polizeilichen
  Interesses  in  jedem  einzelnen  Falle,  wie  es  jeder  polizeilichen
Verfügung  zugrunde  liegen  muß,  wird  hier  nicht  erfordert  (Erk.  v.
3.  VII.  92  Kunze-Kautz  2  919).

u.  Gegenüber  den  in  Polizeiverordnungen  aufgestellten  allgemeinen  Geboten

  und  Verboten  werden  oft  einzelne  Ausnahmefälle  denkbar  sein
und  vorkommen,  bei  welchen  derjenige  Beweggrund,  der  die  polizeiliche
Rechtsnorm  veranlaßt  hat,  wegen  besonderer  Umstände  tatsächlich
nicht  geltend  gemacht  werden  kann.  Daraus  folgt  indes  nicht,  daß,
wenn  eine  Polizeibehörde  sich  an  die  Vorschrift  hält,  ihre  Berfügung
rechtswidrig  oder  die  Polizeiverordnung  ungültig  sei  (Erk.  v.  27.  VI.  84
OG.  11  374).

.Eine  lediglich  zur  Abwehr  einer  Gesundheitsgefahr  erlassene  Polizeiverordnung

  ist  ungültig,  wenn  das,  was  sie  um  der  Gesundheitsgefahr
  willen  verbietet,  mit  einer  solchen  überhaupt  gar  nicht  verbunden
  ist  und  verbunden  sein  kann  (Erk.  v.  19.  XII.  95  OBG.
29  447).

Verwaltungsgebühren  für  polizeiliche  Akte  können  in  einer  Polizeiverordnung

  nicht  eingeführt  werden  (Erk.  v.  10.  VII.  OC0  —  I1  1052).

.  Bekanntmachungen,  welche  an  eine  Polizeiverordnung  sich  anschließen,

  müssen,  wenn  sie  bindende  Kraft  haben  sollen,  formell  wie
Polizeiverordnungen  erlassen  werden  (OBG.  33  420).

Hat  der  Strafrichter  eine  Polizeiverordnung  für  ungültig  erklärt,
so  bindei  die  Entscheidung  nicht  den  Verwaltungsrichter  (Erk.  v.
7.  IX.  89  Pr  Bl.  11  97).

11.  Ist  ein  Polizeibezirk  nach  Erlaß  einer  Polizeiverordnung  erweitert

worden,  so  dehnt  sich  die  Wirksamkeit  derselben  nicht  ohne  weiteres