behandelnde  pol.  Berf.  3.  Titel:  Rechtsmittel:  Prüfung  des  bestehenden  Rechts.  189

auf  den  erweiterten  Bezirk  aus  (KGI.  20  Cb57;  contra  OBG.

37  411).

Bei  der  Prüfung  des  bestehenden  Rechis  handelt  es  sich  nur  darum,
ob  zur  Zeit  des  Erlasses  der  Verfügung  das  bestehende  Recht  der
Polizeibehörde  zur  Seite  gestanden  hat.  Eine  Anderung  des  bestehenden
Rechts  im  Laufe  des  Beschwerde-  oder  Verwaltungsstreitverfahrens  ist
emflußlos.  Dies  hat  das  Oberverwaltungsgericht  überall  anerkannt.
Auffälligerweise  hat  längere  Zeit  in  Baupolizeisachen  bei  dem  IV.  Senat
eine  andere  Praxis  Platz  gegriffen.  Der  IV.  Senat  hat  ausgesprochen
(Kunze-Kautz  2  262  f.),  daß,  wenn  gegen  die  Versagung  der  Bauerlaubnis
geklagt  ist,  der  Verwaltungsrichter  nach  dem  zur  Zeit  seiner  Entscheidung
  geltenden  öffentlichen  Baurechte  zu  befinden  sei  (OBG.  8  290,
24  354,  80  374).  Dies  ist  falsch.  Richtig  war  die  Rechtsprechung,  solange
  der  §  155  KompG.  v.  26.  VII.  76  galt.  Der  §  155  war  an
Stelle  des  §  135  Nr.  VI  KreisO.  v.  13.  XII.  72  getreten.  Gegen
Versagung  des  Baukonsenses  sollte  nicht  die  Wahlbeschwerde  oder  Wahlllage,
  sondern  nur  die  Klage  stattfinden.  Bei  diesem  Stande  der  Gesetzgebung
  hatte  der  Verwaltungsrichter  den  Baukonsens  selbst  zu  erteilen
und  er  hatte  das  öffentliche  Recht  anzuwenden,  das  zur  Zeit  seines
Urteils  bestand.  Anders  bei  den  nach  §§  30  f.  Komp  G.  mit  Beschwerde
oder  Klage  angreifbaren  polizeilichen  Verfügungen.  Den  letzteren  sind
die  nach  den  §§  127  f.  LBG.  zu  behandelnden  polizeilichen  Verfügungen
gleichgestellt;  sie  werden  nur  daraufhin  geprüft,  ob  das  zur  Zeit  des  Erlasses
  der  Verfügung  geltende  Recht  verletzt  sei.  Ist  danach  die  Verfügung
  durch  den  Verwaltungsrichter  aufgehoben  worden,  hat  sich  aber
inzwischen  das  öffentliche  Baurecht  geändert,  und  zwar  zuungunsten  des
Klägers,  so  kann  die  Polizeibehörde  doch  die  Ausfertigung  des  Baukonsenses
  versagen,  und  ihre  Verfügung  unterliegt  nicht  schon  deshalb  in
dem  sich  daran  erneut  anknüpfenden  Verwaltungsstreitverfahren  der  Aufhebung
  (ogl.  den  Abschnitt  „Rechtskraft  des  Urteils“  S.  117);  denn  der
Verwaltungsrichter  hat  eben  darüber  zu  befinden,  ob  bei  der  neuen  Verfügung
  das  dann  geltende  Recht  verletzt  ift.  Selbst  wenn  eine  früher
abgelehnte  polizeiliche  Erlaubnis  später  erteilt  wird,  kann  doch  mit  dem
Antrage  geklagt  werden,  darüber  zu  befinden,  daß  die  frühere  Verfügung
rechtswidrig  gewesen,  wie  dies  das  Erk.  v.  17.  I.  00  OBG.  36  386
(uogl.  Pr  Bll.  16  611,  DJurZ.  5  27)  scharf  ausspricht.  Die  alte
Praxis  des  IV.  Senats  scheint  nunmehr  aufgegeben  werden  zu  sollen;
denn  in  dem  Erk.  v.  24.  III.  02  (OB.  41  372)  wird  ausgeführt,
der  Kläger  könne  auch  eine  Entscheidung  darüber  verlangen,  ob  die  Versagung
  eines  Baukonsenses  in  dem  Zeitpunkte  des  Erlasses  der  angefochtenen
  Verfügung  berechtigt  gewesen  sei.