190  1.  Abteilung:  Polizeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Nach  Tit.  IV  LBG.  zu

5.  Verletzung  subjektiver  Rechte.

Die  Klage  gegen  polizeiliche  Verfügungen  und  gegen  solche  Bescheide
der  Beschwerdeinstanz,  welche  eine  polizeiliche  Verfügung  aufrecht  erhalten,
steht  nur  demjenigen  zu,  der  durch  die  Verfügung  oder  den  Bescheid  „in
seinen  Rechten  verletzt“  ist.  Durch  diese  Vorschrift  soll  ausgedrückt  werden,
daß  ein  Dritter,  dessen  Rechte  keine  Verletzung  erfahren  haben,  zur
Klage  nicht  legitimiert  ist;  denn  das  Verwaltungsgericht  soll  nach  §127  Abs.  3
nur  über  bestimmte,  durch  die  Polizei  verletzte  Rechte  entscheiden  auf  Anrufen
des  Verletzten  selbst,  während  sowohl  die  allgemeinen  Popularklagen  beim
Angriffe  auf  polizeiliche  Verfügungen  (O##G.  3  186,  4  229,  233,  7  334,
8  194,  215)  als  auch  die  Klage  eines  Dritten,  der  durch  die  Verfügung
keine  Verletzung  eines  Rechts  erfahren  hat,  hier  ausgeschlossen  sind.  In
letzterer  Beziehung  ist  hervorzuheben,  daß  anderseits  eine  polizeiliche  Verfügung
  nicht  notwendig  an  diejenige  Person  direkt  gerichtet  zu  sein
braucht,  die  als  Kläger  aufzutreten  befugt  ist;  die  Verfügung  muß  daun
aber  indirekt  in  seine  Rechte  eingreisen.  So  war  eine  Stadtgemeinde  (Erk.  v.
29.  XlI.  83  O#  G.  10  198)  legitimiert,  gegen  die  Polizei  zu  klagen,  weil
die  letztere  einer  Eisenbahngesellschaft  aufgegeben  hatte,  Schienen  in
städtischen  Straßen  zu  legen.  In  dem  Erkenntnisse  heißt  es:  „Ob  die
Polizeibehörde  durch  ihre  eigenen  Organe,  in  Ausübung  unmittelbaren
Zwanges  in  subjektive  Rechte  eingreift,  oder  durch  die  einem  Dritten  gemachte
  Auflage,  zu  deren  Erfüllung  sie  veranlaßt  und  nötigt,  dazwischen
ist  für  die  Frage  des  Rechtsschutzes  gegen  den  Eingriff  nicht  zu  unterscheiden
  (quod  per  alium  fecimus,  ipsi  fecisse  videmur).“  Ebenso
kann  ein  Grundbesitzer  gegen  eine  Räumungsverfügung  klagen,  die  nicht
an  ihn,  sondern  an  den  Räumungspflichtigen  erlassen  ist,  wenn  dem
letzteren  eine  Räumung  aufgegeben  ist,  die  das  Grundstück  des  ersteren
überschwemmt  und  dadurch  seine  Rechte  verletzt  (OBG.  3  218).  Die
Verletzung  muß  nur  Rechte  des  Klägers  betreffen;  wenn  er  durch  die
Verfügung  nur  Nachteile  erleidet,  die  indirekt  entstehen,  weil  ein  anderer
in  seinen  Rechten  verletzt  ist,  und  die  meist  auf  finanziellem  Gebiete  liegen,
so  ist  die  Klage  nicht  gegeben.  Gegen  die  Versagung  des  Bankonsenses
z.  B.  kann  der  Bauherr  klagen,  nicht  aber  derjenige,  der  dem  Bauherrn
eine  Hypothek  zugesagt  hat  und  dessen  Zusage  durch  die  Nichtausführung
des  Baues  hinfällig  wird.  Die  Polizei  hat  auch  nicht  indirekt  ein  Recht
des  Hypothekengläubigers  verletzt.  Wenn  die  Polizei  jemandem  eine
Bauerlaubnis  erteilt,  so  kann  der  Nachbar  dagegen  nicht  klagen,  selbft
wenn  der  erstere  beabsichtigte,  über  die  Grenze  zu  bauen;  denn  die  Bauerlaubnis
  selbst  greift  nicht  in  die  Rechte  des  Nachbarn  ein  (O##.  14  378;
ogl.  ferner  OBG.  1  330,  3  222,  5  412,  7  313,  10  199,  15  419,  21
357,  26  400,  28  391,  enthaltend  Beispiele,  wo  die  Klage  des  Dritten,
an  den  die  Verfügung  nicht  ergangen  ist,  zugelassen  wird).  Die  Befugnis,
für  das  Publikum  Tanzlustbarkeiten  abzuhalten,  ist  ein  Ausfluß  der