behandelnde  pol.  Berf.  3.  Titel:  Rechtsmittel:  Verletzung  subjektiver  Rechte.  191

persönlichen  Freiheit  des  einzelnen;  wird  die  Erlaubnis  polizeilich  untersagt,
  so  steht  dem  Antragsteller  die  Klage  zu.  Aber  derjenige,  der  dem
Antragsteller  die  Getränke  liefert,  hat  die  Klage  nicht,  auch  wenn  er  durch
die  Versagung  einen  vermögensrechtlichen  Nachteil  hat,  weil  die  Polizei
in  seine  eigenen  Rechte  nicht  eingegriffen  hat.  In  dem  Erk.  v.  17.  XII.
81  (OBG.  9  400)  wird  gesagt:  „Die  bloße  Berührung  subjektiver  Interessen
  von  den  Wirkungen  polizeilicher  Verfügungen  gewährt  kein  Klagerecht
  im  Verwaltungsstreitverfahren;  vielmehr  ist  Voraussetzung  der  Klage
die  Rechtsver  letzung,  der  Eingriff  in  subjektive  Rechte,  welcher  als
ungesetzlich  und  rechtswidrig  angefochten  wird“  (ogl.  OVG.  2  351,  3
186,  14  378).  In  dem  Erk.  v.  17.  XII.  00  (OBG.  38  376)  soll  dasselbe
  ausgesprochen  werden,  nur  ist  der  Ausdruck:  „Zur  Einlegung  der
Rechtsmittel  gegen  eine  polizeiliche  Berfügung  ist  auch  jeder  Dritte  befugt,
dessen  Rechtssphäre  durch  die  Verfügung  unmittelbar  berührt  wird“  nicht
ganz  korrekt,  die  Rechtssphäre  muß  eine  Verletzung  erfahren  haben.

Was  sind  subjektive  Rechte?  Sie  sind  gewisse  Freiheiten  der
Staatsbürger,  die  die  Grundlage  des  Rechtsstaates  bilden.  Diese
Freiheiten  können  durch  Spezialgesetze  beschränkt  sein,  oder  die  Polizei
kann  die  allgen  eingesetzliche  Ermächtigung  haben,  sie  aus  gewissen
polizeilichen  Gründen  zu  beschränken,  aber  dic  Polizei  darf  darüber
nicht  hinaus  gehen.  Die  Rechte  (Freiheiten)  sind  teils  in  bestimmten
Gesetzen  und  in  der  Verfassungsurkunde  verbrieft,  teils  ergeben  sie  sich
aus  dem  Wesen  der  öffentlichen  Einrichtungen  usw.  Nirgends  steht
z.  B.  geschrieben,  daß  ein  öffentlicher  Weg  von  jedermann  begangen
werden  darf,  doch  greift  die  Polizei  in  die  Rechtssphäre  des  Staatsbürgers
  ein,  wenn  sie  ihm,  ohne  daß  besondere  polizeiliche  Gründe  vorliegen,
  die  Benutzung  eines  öffentlichen  Weges  verbietet.  Nach  dem
Freizügigkeitsgesetz  kann  ein  jeder  Deutsche  sich  grundsätzlich  an  beliebigen
  Orten  aufhalten  oder  niederlassen,  wo  er  eine  eigene  Wohnung
oder  ein  Unterkommen  sich  zu  verschaffen  imstande  ist.  Dies  ist  ein
subjektives  Recht,  dessen  Schutz  den  Verwaltungsrichtern  anvertraut  ist,
wenn  es  die  Polizei  verletzt.  Die  Grundrechte  für  das  deutsche  Volk  in
der  Reichsverfassung  v.  28.  III.  49  enthalten  subjektive  Rechte:  überall
  Grundeigentum  zu  erwerben,  Gewerbe  zu  betreiben  usw.  Der
Tit.  II  (Artt.  3  ff.)  Pr  Verflirk.  v.  31.  I.  50  spricht  „von  den  Rechten
der  Preußen“.  Wenn  danach  (Art.  29)  alle  Preußen  berechtigt  find,
sich  ohne  vorgängige  obrigkeitliche  Erlaubnis  friedlich  und  ohne  Waffen
in  geschlossenen  Räumen  zu  versammeln,  so  verletzt  die  Polizei  dieses
Recht,  wenn  sie  eine  entsprechende  Versammlung  nur  gegen  vorherige
Erlaubnis  oder  überhaupt  gar  nicht  zulassen  will.  Die  meisten  Eingriffe
der  Polizei  ergehen  gegen  die  sog.  natürliche  Handlungsfreiheit  der
Menschen,  indem  sie  gegen  Handlungen  einschreitet,  die  jedem  Staatsbürger
  an  sich  erlaubt  sind.  Solche  an  sich  erlaubte  Betätigungen  des