192  1.  Abteilung:  Polizeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Tit.  IV  LBG.

Willens  müssen  aber  zurücktreten,  wenn  durch  ihre  Betätigung  polizeiliche
Interessen  verletzt  werden,  die  die  Polizei  nach  ihrer  allgemeinen  Aufgabe
  zu  schützen  hat  (5  10  II  17  ALR.).  Die  Polizei  hat  u.  a.  die  Aufgabe,
  Gefahren  vom  Publikum  abzuwehren.  Wird  durch  die  Ausübung
einer  an  sich  erlaubten  Handlung  (Musikmachen,  Hämmern,  Rauchentwickelung)
  das  Publikum  gefährdet,  so  kann  die  Polizei  die  Handlung
insoweit  einschränken,  als  die  Gefahr  besteht.  Dadurch  tritt  eine  Verletzung
  subjektiver  Rechte  des  Handelnden  nicht  ein;  denn  in  der  Erlaubnis
  zur  Vornahme  der  Handlung  liegt  das  stillschweigende  Verbot,
dadurch  keine  Gefahren  für  das  Publikum  hervorzurufen.  Ist  nun  die
Verhinderung  der  Handlung  aus  rechtlichen  oder  tatsächlichen  Gründen
rechtswidrig,  so  wird  ein  subjektives  Recht  des  Staatsbürgers  verletzt.
Gleiches  liegt  vor,  wenn  die  Polizei  die  zur  Vornahme  einer  Handlung
erforderliche  polizeiliche  Genehmigung  rechtswidrig  versagt,  z.  B.  die
Aushändigung  eines  Jagdscheines  ablehnt,  obgleich  die  gesetzlichen  Versagungsgründe
  nicht  vorliegen.

In  der  Weigerung  der  Polizei,  gegen  einen  Dritten  mit  polizeilicher
  Verfügung  (Gebot  oder  Verbot)  einzuschreiten,  liegt  keine  mit  den
Rechtsmitteln  aus  den  §#§  127  ff.  angreifbare  Verfügung.  Es  wird  kein
subjektives  Recht  des  Antragstellers  verletzt  (OVG.  2  354,  8  224,  4  270,
6  234,  9  402,  12  364,  14  376).  Der  Antragsteller  kann  sich  nur  an
die  Aufsichtsbehörden  wenden.  Hat  die  Beschwerdeinstanz  eine  auf  Antrag
  eines  Dritten  erlassene  polizeiliche  Verfügung  aufgehoben,  so  hat
dagegen  der  erste  Antragsteller  keine  Klage  (O##G.  5  261).

6.  Tatsüchliche  Voraussetzungen  für  den  Grlaß  polizeilicher  Verfügungen.
(LVG.  8  127  Abs.  3  Nr.  2.)

Der  Verwaltungsrichter  hat  auf  Klage  gegen  eine  polizeiliche  Verfügung
  zu  prüfen,  ob  die  tatsächlichen  Voraussetzungen  vorhanden  find,
die  die  Polizeibehörde  zum  Erlasse  der  Verfügung  berechtigt  haben  würden.
Der  Verwaltungsrichter,  der  über  einen  Beschwerdebescheid  zu  entscheiden
  hat,  hat  ebenfalls  auf  den  Zeitpunkt  zurückzugehen,  in  dem
die  mit  Beschwerde  angegriffene  polizeiliche  Verfügung  erlassen  ist.
Es  ist  daher  eine  tatsächliche  Feststellung  dahin  zu  treffen,  ob
Tatsachen,  die  die  Behörde  in  abstracto,  auf  Grund  der  Gesetze  berechtigen,
  eine  Verfügung,  wie  die  angegriffene,  zu  erlassen,  in  concreto
vorgelegen  haben  oder  nicht.  Haben  die  tatsächlichen  Voraussetzungen
nicht  vorgelegen,  so  ist  die  Verfügung  rechtswidrig.  Die  erforderlichen
tatsächlichen  Voraussetzungen  sind  die  für  den  Erlaß  der  Verfügung  maßgebend
  gewesenen  polizeilichen  Motive,  sie  find  auf  ihre  rechtliche  Zulässigkeit
  und  auf  ihr  tatsächliches  Zutreffen  selbständig  zu  prüfen.  Es
kommt  niemals  darauf  an,  daß  die  Polizei  geglaubt  hat,  ein  zwar
rechtlich  zulässiges,  aber  tatsächlich  nicht  vorhandenes  Motiv  liege  vor,