3.  Titel:  Rechtsmittel:  Tatsachliche  Voraussetzung  für  den  Erlaß  vol.  Verf.  193

sondern  ob  dieses  Motiv  auch  tatsächlich  oder  rechtlich  vorgelegen  hat.
Jeder  Irrtum  nach  einer  dieser  Seiten  macht  die  Verfügung  rechtswidrig.


Die  Polizei  geht  z.  B.  von  der  Annahme  aus,  daß  A.  ruhestörenden
  Lärm  verursacht,  und  schreitet  gegen  A.  ein.  A.  erhebt  Klage
und  es  wird  festgestellt,  daß  nicht  A.,  sondern  B.  den  Lärm  verursacht
hat.  Die  Verfügung  muß  aufgehoben  werden,  da  die  erforderlichen  tatsächlichen
  Voraussetzungen  für  das  Einschreiten  gegen  A.  nicht  vorliegen.
Oder  die  Jagdpolizei  versagt  einen  Jagdschein,  weil  sie  annimmt,  der
Antragsteller  stehe  unter  polizeilicher  Aufsicht  E  34  Jagd  O.  v.  15.  VII.  O7).
Zeigt  sich  im  Verwaltungsstreitverfahren,  daß  der  Kläger  nicht  unter
Polizeiaufsicht  steht,  so  muß  der  Verwaltungsrichter  die  Verfügung  aufheben.
  Andern  sich  die  tatsächlichen  Voraussetzungen  nach  dem  Erlasse
einer  angegriffenen  Verfügung,  so  sind  diese  Underungen  im  Verwaltungsstreitwerfahren
  nicht  zu  berücksichtigen;  denn  der  Verwaltungsrichter  hat
nur  zu  prüfen,  ob  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  die  Verfügung  erlassen  ist,
die  Verfügung  den  gesetzlichen  Bestimmungen  entsprochen  hat.  In
dem  Erk.  v.  26.  X.  88  (OVG.  18  418)  ist  der  Fall  behandelt,  wo  ein
Gesinde  polizeilich  zurückgeführt  werden  sollte,  das  Gesindedienstverhältnis
aber  im  Laufe  des  Verwallungsstreitverfahrens  seine  Endschaft  erreicht
hatte.  Das  Oberverwaltungsgericht  sprach  mit  Recht  aus,  daß  dies  auf
den  Ausspruch  des  Verwaltungsrichters,  ob  die  Verfügung  bei  ihrem  Erlasse
  gerechtfertigt  war,  einflußlos  sei  (ogl.  G.  v.  11.  V.  42  F  6).

Der  Grundsatz,  daß  bei  der  Prüfung  der  Rechtmäßigkeit  des
polizeilichen  Einschreitens  oder  der  Versagung  einer  polizeilichen  Erlaubnis
alle  tatsächlichen  Borgänge  ausscheiden,  die  erst  nach  dem  Erlasse  der
polizeilichen  Berfügung  eingetreten  sind  (Erk.  v.  13.  XI.  89  —  I  1332,
D.  15.  XII.  90  —  III  1002  und  v.  23.  III.  98  O.  29  233),  gilt
auch  bei  polizeilichen  Verfügungen,  die  für  die  Dauer  berechnet  sind
(Erk.  v.  4.  X.  O1l  —  1  1339).  Eine  solche  Verfügung  liegt  vor,  wenn
A.  auf  die  Liste  der  Trunkenbolde  gesetzt  ist  (OVG.  1  327);  in  der  Verfügung
  wird  den  Schankwirten  dauernd  untersagt,  dem  A.  Spirituosen
zu  verabreichen;  die  Verfügung  ist  gerechtfertigt,  wenn  A.  in  der  Tat  ein
Trunkenbold  gewesen  ist,  mag  er  sich  auch  nachträglich  geändert  haben.

Veränderungen  in  den  tatsächlichen  Verhältnissen  können  aber  Einfluß
  darauf  haben,  daß  die  Befugnis  ersteht,  die  Aufhebung  der  dauernd
wirkenden  Verfügung  zu  verlangen.  Wenn  nämlich  der  Trunkenbold  sich
bessert  und  kein  Trunkenbold  mehr  ist,  so  kann  er  verlangen,  daß  er  von
der  Säuferliste  gestrichen  wird,  wozu  es  einer  polizeilichen  Verfügung  bedarf.
  Lehnt  die  Polizei  den  Erlaß  der  Verfügung  ab,  so  hat  der
frühere  Trunkenbold  die  Klage  auf  Aufhebung  der  früher  zu  Recht  bestehenden
  Verfügung;  denn  in  deren  Aufrechterhaltung  bei  dem  Fortfalle  der
tatsächlichen  Vorbedingungen  der  Verfügung  liegt  eine  neue  polizeiliche