194  1.  Abteilung:  Polizeil.  Angelegenheiten.  1.  Abschnitt:  Tit.  IV  vBG.

Anordnung,  welche  mit  den  Rechtsmitteln  aus  den  §§  127,  128  wegen
Mangels  der  tatsächlichen  Voraussetzungen  anfechtbar  ist  (OBG.  15  413,
21  351,  414,  29  438).

Bei  der  selbständigen  Prüfung  des  Verwaltungsrichters  hinsichtlich
der  tatsächlichen  Boraussetzungen  einer  polizeilichen  Verfügung  wird  letztere
aufrecht  zu  erhalten  bzw.  die  Klage  abzuweisen  sein,  wenn  sich  zwar  nicht
alle  von  der  Polizei  behaupteten  Vorgänge,  aber  doch  diejenigen  wirklich
zugetragen  haben,  die  für  den  Erlaß  der  Verfügung  erforderlich  find
(Erk.  v.  16.  VI.  91  —  IV  500).

Welche  tatsächlichen  Borgänge  im  Verwaltungsstreitverfahren  jedesmal
  bewiesen  werden  müssen,  hängt  von  den  verschiedenen  polizeilichen
Verfügungen  und  denjenigen  Voraussetzungen  ab,  aus  denen  die  Berechtigung
  der  Polizei  folgt,  die  Verfügung  zu  erlassen.  Der  Verwaltungsrichter
  erhebt  nach  den  für  ihn  maßgebenden  Vorschriften  den
Beweis  und  er  trifft,  gleichgültig,  welche  Überzeugung  die  angegriffene
Polizeibehörde  hatte,  die  notwendige  tatsächliche  Feststellung.  Vermißt  er
die  erforderlichen  tatsächlichen  Voraussetzungen,  so  hebt  er  die  Berfügung
  auf.

Sind  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  vorhanden,  so  darf  der  Verwaltungsrichter
  die  Verfügung  nicht  deshalb  aufheben,  weil  er  bei  freier
Würdigung  die  Notwendigkeit,  Angemessenheit  und  Zweckmäßigkeit  des
Verfügten  nicht  anzuerkennen  vermag  (OBG.  6  226,  364,  7  306,  352,
9  403,  22  380).  Dieses  Moment  ist  der  Prüfung  des  Verwaltungsrichters
  hinsichtlich  der  nach  Tit.  IV  LVG.  zu  beurteilenden  polizeilichen
Verfügungen  entzogen,  dagegen  ist  die  Verfügung  rechtswidrig,  wenn  die
Polizei  zu  dem  polizeilich  zu  erstrebenden  Zweck  ein  gänzlich  untaugliches
Mittel  anwenden  läßt  oder  wenn  sie  Unmögliches  fordert  oder  den  Betroffenen
  mehr  belastet,  als  der  polizeiliche  Zweck  erfordert  (Kunze-Kautz
  2  859,  860).

Niemals  darf  aber  die  Polizei  ein  polizeiliches  Gebot  oder  Verbot
aus  Schikane  oder  willkürlich  erlassen  oder  aus  gleichem  Grunde  eine
polizeiliche  Genehmigung  versagen  oder  widerrusen.  In  einem  Erfk.  v.
17.  I.  98  (Kunze-Kautz  2  864,  865)  IV  121  war  folgender  Fall  behandelt:
  Nach  einer  Polizeiverordnung  waren  die  Anlieger  eines  Weges
verpflichtet,  ihre  Grundstlicke  mit  Zäunen  zu  versehen.  Dem  Kläger  war
(entgegen  der  Polizeiverordnung)  aufgegeben  worden,  einen,  dichtschließenden“
Zaun  anzulegen,  damit  der  Weg  vor  Schneeverwehungen  geschützt  werde,
ein  Zweck,  den  die  Polizeiverordnung  nicht  im  Auge  gehabt  hatte.  Das
Oberverwaltungsgericht  hob  die  Verfügung  auf  und  führte  aus:  „Wenn
die  Polizei  nach  freiem  Ermessen  ein  gewisses  Gebot  erlassen  darf,  so
unterliegt  dem  Verwaltungsrichter  zwar  nicht  die  Kontrolle,  ob  die  Entschließung
  angemessen  oder  notwendig  war,  aber  doch  dafür,  ob  das  Ermessen
  nicht  willkürlich,  d.  h.  ob  der  Entschließung  überhaupt  polizeiliche