3.  Titel:  Rechtsmittel:  Wiederholung  einer  polizeilichen  Anordnung.  195

Motive,  zu  deren  Wahrung  der  Polizei  die  Handhabung  des  Ermessens
  gegeben  ist,  zugrunde  liegen.  Verfolgt  die  Polizei  dabei  andere
Zwecke,  als  für  welche  die  Bestimmung  in  der  Polizeiverordnung  gegeben
  ist,  so  liegt  ein  willkürlicher  unberechtigter  Eingriff  in  die  Rechtssphäre
  des  davon  etroffenen  vor.  Ein  solcher  Fall  liegt  hier  vor.“

Bei  dem  der  Polizei  zustehenden  Ermessen  kann  es  vorkommen,
daß  bei  anscheinend  gleichen  Fällen  sie  verschieden  verfährt;  dennoch
braucht  dabei  keine  Willkür  vorzuliegen.  Die  Polizei  ist  nicht  verpflichtet,
im  Verwaltungsstreitverfahren  die  inneren  Gründe  ihrer  Entschließung
zu  offenbaren.  Tut  sie  es  und  zeigt  sich  dabei  Willkür,  so  bebt  der  Verwaltungsrichter
  die  Verfügung  auf.  Ein  Landrat  hatte  einem  Wirtschaftsinspektor,
  der  wegen  einer  jagdpolizeilichen  Übertretung  beftraft  worden
war,  den  Jagdschein  entzogen,  während  er  den  Jagdschein  einem  Gutsbesitzer
  beließ,  der  wegen  derselben  Übertretung  bestraft  worden  war.
Als  Grund  der  verschiedenen  Behandlung  der  Fälle  hatie  der  Landrat
angegeben,  daß  der  Inspektor,  sein  politischer  Gegner,  „politisch  tot“  gemacht
  werden  müsse.  Diese  Verfügung  wurde  vom  Verwaltungsrichter
als  willkürlich  mit  Recht  aufgehoben.  Durch  Schikane  darf  ebensowenig
eine  polizeiliche  Verfügung  beeinflußt  sein.  Schikane  beruht  auf  böser
Absicht,  bewußter  Rechtswidrigkeit,  um  die  zulässige  Ausführung  einer
Sache  zu  verzögern  oder  zu  verhindern.  Dies  ist  kein  polizeiliches  Motio,
selbst  wenn  der  Polizei  der  Buchstaben  des  Gesetzes  zur  Seite  steht.

Ebensowenig  darf  die  Polizei  aus  Gründen,  die  nicht  ihrer  Obhut
anvertraut  sind,  einschreiten  oder  eine  Genehmigung  versagen.  Die  JagdO.
bestimmt,  unter  welchen  Voraussetzungen  ein  Jagdschein  versagt  werden
darf.  Darunter  befindet  sich  die  Aasjägerei  nicht.  Versagt  deshalb  die  Jagdpolizeibehörde
  den  Jagdschein,  so  unterliegt  ihre  Verfügung  der  Aufhebung,
obwohl  aus  allgemeinen  jagdlichen  Gründen  ein  Aasjäger  von  der  Ausübung
  der  Jagd  ferngehalten  werden  müßte.

7.  Wiederholung  einer  polizeilichen  Anordnung.

Eine  polizeiliche  Berfügung  wird  unanfechtbar,  wenn  binnen  der
gesetzlichen  Fristen  dagegen  ein  Rechtsmittel  nicht  erhoben  wird.  Das
hindert  aber  nicht  den  Erlaß  einer  neuen  zweiten  Verfügung  desselben
Inhalts;  diese  zweite  Verfügung  kann  niemals  bloß  deswegen  aufgehoben
werden,  weil  sie  nach  Ansicht  des  Verwaltungsrichters  entbehrlich  war
(Erk.  v.  3.  VI.  90  OG.  19  217).  Umgekehrt  könnte  vielmehr  der
Umstand,  daß  früher  ganz  dieselbe  Anordnung  ergangen  und  unanfechtbar
  geworden  ist,  dem  Verwaltungsrichter  die  Befugnis  geben,  von
vornherein  jeden  sachlichen  Angriff  gegen  die  zweite  Verfügung  als
unbegründet  zurückzuweisen.  Das  setzt  allerdings  voraus,  daß  nicht  die
zweite  Verfügung  an  die  Stelle  der  ersten  getreten  (also  die  erste
stillschweigend  oder  ausdrücklich  zurückgenommen)  ist;  liegt  ein  solcher  Fall