196  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.

vor,  so  besteht  die  alte  Verfügung  rechtlich  nicht  mehr,  und  die
neue  Verfügung  muß  ganz  ebenso  behandelt  werden,  als  wäre  jene  erste
überhaupt  nicht  ergangen.  Die  Rechtsmittel  sind  also  zulässig.  Ein
Beispiel:

Dem  Kläger  war  durch  Verfügung  vom  29.  Februar  aufgegeben
worden,  den  Betrieb  eines  Gasmotors  einzustellen,  oder  ihn  zu  verlegen
Am  28.  April  teilte  die  Polizeibehörde  dem  Kläger  mit,  daß  sie  nunmehr
die  rechtskräftig  gewordene  Verfügung  vollstrecken  werde,  falls  ihr  nicht
Genüge  geschehe.  Die  Klage  gegen  die  Verfügung  vom  28.  April  wurde  durch
Erk.  v.  12.  VI.  97  —  III  865  zurückgewiesen  und  dabei  ausgef  ührt:
In  der  Verfügung  vom  28.  April  wurde  keine  neue  Anordnung  oder
Androhungserlassen.  Bielmehr  nimmt  die  Polizei  nur  auf  die  rechtskräftig
  gewordene  Verfügung  vom  29.  Februar  Bezug  und  kündigt  die
früher  angedrohte  zwangsweise  Außerbetriebsetzung  des  Motors  mit  dem
Hinzufügen  an,  daß  der  Zwangsweg  beschritten  werden  würde,  falls  eine
letzte  Frist  fruchtlos  verstreichen  sollte.  Die  Verfügung  vom  28.  April
ist  daher  als  eine  polizeiliche  im  Sinne  des  IV.  Titels  des  LBG.  nicht
anzusehen  und  deshalb  die  Klage  gegen  sie  nicht  gegeben.  Sollte  die
Verfügung  vom  28.  April  aber  unter  dem  Gesichtspunkte  des  IV.  Titels
LVG.  in  Betracht  kommen  können,  so  würde  gegen  sie  die  Klage  an  sich
zulässig  sein,  indessen  keinen  Erfolg  haben,  weil  der  Kläger,  gegen  den
die  Polizeibehörde  gemäß  der  Verfügung  vom  29.  Februar  einschreiten
durfte,  durch  die  Verfügung  vom  28.  April  in  seinen  Rechten  nicht
verletzt  wird,  indem  von  ihm  nur  das  gefordert  wird,  was  er  nach  der
Verfügung  vom  29.  Februar  schon  leisten  mußte.“  (Weitere  Beispiele
siehe  Kunze-Kautz  2  870,  871).

Wenn  danach  die  Polizeibehörde  eine  Anordnung  von  neuem  erläßt,
  so  ist  durch  den  Verwaltungsrichter  zu  prüfen,  ob  sie  damit  eine
neue  Verfügung  erlassen  hat,  welche  an  die  Stelle  der  früheren
getreten  ist,  ob  sie  ein  neues  Verfahren  gegen  den  in  Anspruch  Genommenen
eröffnet  hat.  Bietet  die  Sachlage  für  diese  Annahme  genügenden  Anhalt,
so  besteht  allerdings  die  alte  Verfügung  rechtlich  nicht  mehr,  und  die
neue  Anordnung  muß  so  behandelt  werden,  als  wäre  jene  erste  überhaupt
nicht  ergangen.  Enthält  die  erste  Berfügung  keine  Androhung,  dagegen
die  zweite  Verfügung  eine  solche,  so  sind  gegen  die  Androhung  die  Rechtsmittel
  gemäß  §  133  Abs.  1  LBG.  immer  gegeben  (Erk.  v.  28.  Xl.  96
—  IV  19380).  «

Die  Anwendung  des  §  133  Abs.  1  Satz  2  LBG.  setzt  stets  voraus.
daß  in  der  ersten  Verfügung  nur  eine  Anordnung  ohne  Androhung  erlassen
  worden  und  die  Androhung  später,  also  in  der  zweiten  Verfügung,
nachfolgt.