2.  Abschnttt:  Wasserpolizei.  1.  Titel:  Wasser-  und  Strompolizei.  197

Zweiter  Abschnitt.
Wasserpolizei.
(Bagl.  den  Abschnitt  „Wegepolizei').
Erster  Titel.
Wasser=  und  Strompolizei.

Nach  §  59  KreisO.  v.  13.  XII.  72  verwaltet  die  Wasserpolizei
der  Amtsvorsteher,  in  den  Städten  die  Ortspolizeibehörde,  wie
überhaupt  die  Wasserpolizei  Ortspolizei  ist;  in  Hannover  verwaltet  sie
demnach  der  Landrat  (Magistrat).  In  Holstein  ist  der  Amtsvorsteher  nur
das  Organ  des  Landrats,  der  eigentlichen  Wasserpolizeibehörde;  im
Geltungsgebiete  der  Provisorischen  Verf.  v.  6.  IX.  68  haben  Wasser-1öfungskommission
  und  die  Schauungsmänner  die  Wasserpolizei  zu  verwalten
  (§  82  ZustG.).  Im  ehemaligen  Herzogtum  Lauenburg  gebührt  sie
dem  Amtsvorsteher.

Die  öffentlichen  Ströme  sind  in  allen  ihren  drei  Bestandteilen
—  dem  Wasser,  dem  Bette  und  dem  Ufer  —  der  Fürsorge  nicht  den  Ortspolizeibehörden,
  sondern  der  Landespolizeibehörde  (dem  Regierungspräfidenten)
  unterstellt,  und  zwar  besteht  die  Zuständigkeit  der  letzteren,  sofern
nicht  gemäß  beson  derer  gesetzlicher  Ermächtigung  eine  abweichende  Organisation
  vorgesehen  ist,  überall  da,  wo  es  sich,  wie  OVG.  11  2383  sagt,  darum
handelt,  den  Strom  in  einer  polizeilich  zu  überwachenden,  durch  das  öffentliche
Interesse  erforderten  Verfassung  zu  erhalten.  Nicht  nur  die  Sicherheit  und
Bequemlichkeit  der  Schiffahrt  (Schiffahrtspolizei)  gehört  zu  den  Aufgaben
  der  Landespolizei,  sondern  auch  die  Überwachung  der  öffentlichen
Ströme  in  sanitärer  Beziehung,  die  Fernhaltung  jeder  dem  Publikum
nachteiligen  Verunreinigung  (Kab.  v.  24.  II.  16  GS.  108),  ferner  die  Benutzung
  der  Ströme  zur  Aufnahme  unreiner  Abwässer  usw.  Ebenso  gebührt
  die  Hafenpolizei  der  Landespolizeibehörde.

Der  Minister  für  Handel  (§  138  LVG.)  kann  mit  der  Verwaltung  der
Strom-,  Schiffahrts=  oder  Hafenpolizei  im  ganzen  Umfange  der  Aufgaben
der  Landespolizeibehörden  besondere,  ihm  direkt  unterstellte  Behörden
beauftragen.  So  kann  einem  Regierungspräsidenten  diese  Verwaltung  auf
Stromstrecken  übertragen  werden,  die  nicht  in  seinem  Regierungsbezirke  liegen;
gleiches  kann  bei  einem  Oberpräsidenten  g-schehen.  Dadurch  wird  eine  Spezialbehörde
  geschaffen.  Die  von  diesen  Behörden  erlassenen  polizeilichen  Verfügungen
  sind  nicht  den  Vorschriften  in  den  88  127  ff.,  130  LBG.  unterworfen.
  Demnach  ist  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  überhaupt
nicht  gegeben  (Erk.  v.  24.X.87  OBG.  15  339,  OVG.  30  281).  Die  Beschwerden
gehen  direkt  an  den  Minister  für  Handel  (Erk.  v.  4.  IV.  00  und  v.  27.  II.  03
—  Pr  BBl.  21  564  u.  25  266),  und  auch  die  von  diesen  Spezialbehörden

Kunze.  Verwaltungsstreitverfahren.  11