198  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  2.  Abschnitt:  Wasserpolizei.

erlassenen  Polizeiverordnungen  bedürfen  nicht  der  Zustimmung  des
Bezirksausschusses  oder  des  Provinzialrats.  Wo  Spezialbehörden  befiehen,
  hört  die  Zuständigkeit  der  Landespolizeibehörde  auf  (OVBG.  11  239,
30  285,  48  268).

Ist  eine  Ortspolizeibehörde  oder  ein  Wasserbauinspektor  zum  Organ
des  Regierungspräsidenten  für  die  Wahrnehmung  der  Strom-,  Schiffahrts“
oder  Hafenpolizei  bestimmt  worden,  ohne  daß  der  Regierungspräsident
zur  Spezialbehörde  gemacht  worden,  so  gelten  ihre  Anordnungen  als  Anordnungen
  des  Regierungspräsidenten,  bis  sie  von  ihm  gemißbilligt  oder
aufgehoben  werden  (Erk.  v.  11.  V.  96  u.  v.  2.  XII.  96  —  OBG.  30  290
u.  31  233).  Die  Beschwerde  geht  daher  an  den  Oberpräsidenten  mit
darauffolgender  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte.

Die  von  dem  Landrate  und  dem  Wasserbauinspektor  in
Hannover  auf  Grund  der  Hann  Dd.  v.  1.  IX.  52  erlassenen  strompolizeilichen
  Anordnungen  sind  als  ortspolizeiliche  Verfügungen
des  Landrats  anzusehen.  Der  Regierungspräsident  ist  für  ihren  Erlaß  nicht
zuständig.  Haben  etwa  die  genannten  Beamten  eine  wasserpolizeiliche  Anordnung
  im  Sinne  des  §  66  Zust  G.  erlassen,  so  richten  sich  die  Rechtsmittel
  gegen  den  Landrat  nach  §  66  (OBG.  25  290,  34  292).

Zweiter  Titel.

Näumung  von  Gräben,  Bächen  und  Wasserläufen.
6  66  Zust  G.)
1.  Allgemeines.

Der  §  66  ZustG.  spricht  von  Anordnungen  der  für  die  Wahrnehmung
  der  Wasserpolizei  zuständigen  Behörde.  Das  Zust.
bestimmt  nichts  darüber,  welche  Behörden  für  die  Wahrnehmung  der
Wasserpolizei  zuständig  sind,  es  regelt  nur  das  Verfahren  (Erk.  v.  20.  II.
93  OBG.  24  250).  Die  Regelung  der  Zuständigkeit  erfolgt  in  anderen
Gesetzen;  aus  dem  ZustG.  (§5  66,  95)  ergibt  sich  aber,  daß  die  Wahrnehmung
  der  Wasserpolizei  hinsichtlich  der  in  §  66  erwähnten  Wasserläufe
  grundsätzlich  der  Ortspolizeibehörde  obliegt  (ogl.  S.  197).

Die  in  §  66  ZuftG.  genannten  Bäche  und  Wasserläufe  sind
Privatflüsse  im  Sinne  des  Privatfluß  G.  v.  28.  II.  43.  Das  Hann.
v.  22.  VIII.  47  spricht  von  natürlichen  Wasserzügen  (Flüssen,
Bächen  usw.),  die  Provisorische  Verfügung  für  die  Geestdistrikte  v.  6.  IX.
63  von  natürlichen  Wasserläufen,  die  WasserlösungsO.  für  die
Geestdistrikte  des  Herzogtums  Holstein  v.  16.  VII.  57  von  natürlichen
  Wasserzügen,  Bächen,  Auen  usw.  Auf  keinen  Fall  gehören  zu
den  „Wasserläufen“  im  Sinne  des  §  66  die  öffentlichen  Flüsse  (Erk.
v.  23.  VI.  O0  —  III  913);  das  in  §  66  behandelte  Verfahren  paßt  nicht
auf  diese  und  die  Behörden,  unter  deren  Aufsicht  die  öffentlichen  Flüsse