2.  Titel:  Räumung  von  Gräben,  Bächen  und  Wasserläufen:  Allgemeines.  199

gestellt  find;  denn  dies  find  abgesehen  von  Hannover  die  Landespolizeibehörden
  (ogl.  S.  197  u.  §  95  Zust  G.).

Anderseits  ist  zu  beachten,  daß  die  Befugnis  der  Ortspolizeibehörde,
eine  polizeiliche  Anordnung  wegen  Räumung  von  künstlich  hergestellten
Gräben  zu  erlassen,  nur  dort  besteht,  wo  für  sie  eine  öffentlich-rechtliche
  Pflicht  zur  Räumung  gesetzlich  begründet  ist.  Dies  ist  im  Geltungsbereiche
  des  Hann  G.  v.  22.  VIII.  47  nicht  der  Fall  (OVG.  19  302).  Auch
nicht  für  jeden  Graben  im  Geltungsbereiche  des  §  100  1  8  A#.  besteht
eine  öffentlich-rechtliche  Räumungspflicht.  Wasserfurchen,  die  zwar
zum  Abflusse  des  Wassers  dienen,  aber  vom  Besitzer  jedes  Jahr  neu  hergestellt
  werden,  dann  aber  wieder  verschwinden,  sind  keine  Gräben,  durch
die  das  Wasser  seinen  ordentlichen  und  gewöhnlichen  Ablauf  hat
(Erk.  v.  24.  IX.  96  —  III  1194).  Darunter  fallen  zwar  künstlich  hergestellte
Rinnen  (Erk.  v.  27.  VI.  O1  —  III  1113),  nur  muß  durch  sie  das  Wasser
seinen  ordentlichen  und  gewöhnlichen  Ablauf  haben,  ordentlichen,  d.  h.
im  Gegensatze  zu  dem  Ablaufe  des  wild  fließenden  Wassers,  und  gewöhnlichen,
  d.  h.  den  seit  geraumer  Zeit  regelmäßig  fortdauernden.
Es  muß  eine  gewisse  vetustas  vorliegen.  Entscheidend  ist,  daß  der
Graben  tatsächlich  zur  ordentlichen  und  gewöhnlichen  Ableitung  des
Wassers  dient  und  längere  Zeit  gedient  hat.  Es  ist  ohne  Belang,  aus
welchem  Grunde  und  zu  welchem  Zwecke  der  Graben  ursprünglich  angelegt
  worden  ist;  lediglich  die  Tatsache,  daß  er  vorhanden  ist  und
das  Wasser  durch  ihn  seinen  geregelten  Ablauf  hat,  ist  entcheidend.  Es
steht  selbst  eine  unbefugte  oder  widerrechtliche  oder  lediglich  im  Interesse
nur  eines  oberhalb  liegenden  Grundeigentümers  erfolgte  ursprüngliche
Anlegung  der  Anwendung  des  §5  100  und  damit  des  §  66  Zust  G.  nicht
entgegen  (Erk.  v.  3.  III.  87  Pr  Bl.  8  245).

Gräben,  bei  denen  eine  öffentlich-rechtliche  Räumungspflicht
besteht  (§  100),  find  nicht  allein  solche  Gräben  und  Kanäle,  die  das
Wasser  aus  Privatflüssen  abführen  oder  wodurch  Privatflüsse  geleitet
werden,  sondern  auch  solche,  durch  die  das  wild  ablaufende  Wasser
gefaßt  wird.  Auch  bei  diesen  besteht  ein  öffentliches  Interesse  für  ihre
Unterhaltung.  Solche  Gräben  (Vorflutgräben)  können  innerhalb  ländlicher
  und  städtischer  Feldmarken,  auch  auf  für  die  Bebauung  vorbehaltenem
Gebiete  sich  befinden  (Erk.  v.  5.  X.  96  —  III  1231).  Es  ist  auch  gleichgültig,
  ob  sie  wesentlich  städtischen  Entwässerungszwecken  dienen  (Erk.  v.
19.  X.  98  —  III  1412),  und  ob  dem  Graben  befugter=  oder  unbefugterweise
  Gewässer  zugeführt  werden,  die  den  früheren  Umfang  des  abfließenden
  Wassers  vergrößern  oder  die  Räumungspflicht,  z.  B.  durch  Zuführung
  unreiner  Gewässer,  vermehren  (Erk.  v.  19.  XII.  O0  —  III  2181).

Allerdings  kann  sich  der  Räumungspflichtige  gegen  die  unberechtigte
Zuleitung  von  Wasser  durch  Anrufung  des  ordentlichen  Richters  schützen

(Erk.  v.  19.  X.  96  —  III  1291).  Ein  Graben,  der  nur  innerhalb  des
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