200  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  2.  Abschnitt:  Wasserpoltzei.

Grundstücks  des  Räumungspflichtigen  liegt  und  kein  fremdes  Grundstück
  entwässert,  fällt  nicht  unter  den  §  100  I  8  ALR.  Der  Graben  muß
mehrere  Grundstücke  in  der  Weise  berühren,  daß  er  entweder  Scheidegraben
  ist  oder  von  einem  Grundstücke  auf  ein  anderes  führt,  oder  wie
8  100  sagt,  über  das  Grundstück“  des  andern  geht  (Gruchot  18  763;
Erk.  v.  19.  X.  96  —  III  1291  —  Pr  Bl.  18  108,  wo  die  ganze  Judikatur
  über  §  100  zusammengefaßt  ist).  Unerheblich  ist,  ob  das  Grundstück,
  das  nach  einem  Graben  entwässert,  sein  natürliches  Gefälle  nach
dem  Grundstücke,  über  das  der  Graben  geht,  hat;  wesentlich  ist,  ob
nach  der  Beschaffenheit  des  Grabens  und  nach  dessen  Niveau  das  Wasser
in  diesem  seinen  ordentlichen  und  gewöhnlichen  Ablauf  findet.  Der  Graben
kann  auf  dem  Grundstücke  der  Verpflichteten  enden  und  er  kann  sein
Wasser  über  dieses  wild  fließen  lassen.

Wer  Subjekt  der  Räumungspflicht,  die  zur  Unterhaltungspflicht
  gehört,  ist,  richtet  sich  nach  den  in  den  einzelnen  Landesteilen
bestehenden  öffentlich-rechtlichen  Vorschriften.  Für  das  Gebiet  des  ALR.
bestimmen  die  §#§  100,  101  1  8,  daß  in  der  Regel  ein  jeder  die  über
sein  Eigentum  gehenden  Gräben  und  Kanäle,  wodurch  das  Wasser
seinen  ordentlichen  und  gewöhnlichen  Ablauf  hat,  zu  unterhalten  verbunden
  und  daß  bei  Scheidegräben  in  der  Regel  die  Unterhaltung  von
den  beiderseitigen  Nachbarn  zu  bewirken  sei.  Die  Regel  kann  durch
öffentlich-rechtliche  Titel  abgeändert  sein;  dazu  gehören  die  Observanz,
  Abmachungen  der  Rechtbeteiligten  mit  Zustimmung  der  Wasserpolizei,
  welche  die  Gläubigerin  ist,  Abmachungen  in  Auseinandersetzungsrezessen
  usw.  Für  Privatflüsse  verordnet  der  §  7  G.  v.  28.  II.  93:

Die  Uferbesitzer  sind,  wo  nicht  Provinzialgesetze,  Lokal.
statuten,  ununterbrochene  Gewohnheiten  oder  spezielle  Rechtstitel  ein
anderes  bestimmen,  zur  Räumung  des  Flusses  insoweit  verpflichtet,
als  es  zur  Beschaffung  der  Vorflut  notwendig  ist.

Hinsichtlich  der  übrigen  Landesteile  wird  auf  die  dort  geltenden
Wassergesetze  verwiesen.

2.  Juhalt  und  Wesen  einer  wasserpolizeilichen  Anuordnung.
66  Zuft  G.)

Wasserpolizeiliche  Anordnungen  (§  66  Zust  G.)  wegen  Räumung  von
Wasserläufen  usw.  müssen  entweder  in  der  Anordnung  einer  Handlung
(Gebot)  oder  in  der  Anordnung  einer  Unterlassung  (Verbot)  bestehen.
Wenn  die  Wasserpolizeibehörde  un  mittelbar  tatsächlich  ohne  vorherige
  Anordnung  und  Androhung  eingreift,  z.  B.  einen  Graben  selbst
räumen  läßt,  so  kann  dieses  Vorgehen  zugleich  eine  wasserpolizeiliche
Anordnung  nebst  Androhung  und  Ausführung  eines  Zwangesmittels  enthalten,
  also  unmittelbaren  Zwang  (7  132  Nr.  3  LBG.)  enthalten  (ogl.
S.  156,  157);  die  Ausführung  eines  Zwangsmittels  kann  nur  durch  An-