2.  Titel:  Räumung  von  Gräben  usw.:  Inhalt  u.  Wesen  e.  wasserpol.  Anordn.  201

rufung  der  Aufsichtsbehörde  im  Wege  der  Beschwerde,  im  übrigen  die
Anordnung  nebst  Androhung  selbst  gemäß  §  66  angefochten  werden
1d.  h.  durch  Einspruch  mit  darauffolgender  Klage,  §  133  Abs.  2  LG.,  ogl.
S.  177;  OBG.  5  408,  P  177,  16  286,  25  408).  Die  Androhung  der
Ausführung  durch  einen  Dritten,  sowie  die  Festsetzung  einer  Exekutivstrafe
hat  schriftlich  zu  erfolgen;  in  der  Verfügung  ist,  wenn  eine  Handlung
erzwungen  werden  soll,  die  Frist  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  die
Ausführung  gefordert  wird  (6  132  Nr.  2  LVG.).  Die  Anordnung  muß
ferner  bestimmt  sein,  insbesondere  muß  sie  genau  bezeichnen,  was  der
Verpflichtete  tun  oder  unterlassen  soll;  sie  muß  z.  B.  angeben,  wie  geräumt
  werden  soll;  sie  darf  nicht  aussprechen,  daß  wegen  der  Art  der
Räumung  das  Nähere  ein  technischer  Beamter  später  noch  angeben  werde
(Erk.  v.  7.  XI.  O0  —  III  1892).  Auch  eine  in  sich  widersprechende  Verfügung
  ist  keine  haltbare  Grundlage  für  die  Durchführung  einer  wasserpolizeilichen
  Anordnung  (Erk.  v.  17.  XI.  O0  —  III  1962).  Diese  Eigenschaften
  haben  an  sich  alle  polizeilichen  Verfügungen  (vgl.  S.  167).  Insoweit
  der  §  66  Zust  G.  nicht  Abweichungen  zuläßt,  die  hier  weiter  unten
noch  werden  behandelt  werden,  gelten  auch  hier  die  allgemeinen  Vorschriften
  für  polizeiliche  Verfügungen.  Wesentlich  für  die  Anwendung
des  §  66  ist,  daß  die  Anordnung  die  öffentlich-rechtliche,  dauernde
Räumungspflicht  geltend  machen  will  (Erk.  v.  13.  XII.  99  O#.  36
310;  Erk.  v.  28.  X.  95  —  III  1335;  Erk.  v.  21.  III.  O0  —  III  551),  und
daß  damit  entweder  die  Räumung  von  Gräben,  Bächen  und  Wasserläufen
  aufgegeben  oder  die  dazu  erforderlichen  Kosten  aufgebracht  oder  verteilt
werden  sollen.  Es  ist  dabei  gleichgültig,  aus  welchen  polizeilichen  Moliven
heraus  die  Anordnung  erlassen  ist  (Erk.  v.  28.  X.  95  —  III  1335  und
OBG.  27  274).  Die  Wasserpolizeibehörde  muß  sich  dabei  an  denjenigen
wenden  wollen  und  wenden,  den  sie  nach  öffentlichem  Rechte  zur
dauernden  Räumung  verbunden  hält.  Dies  ist  sehr  wichtig,  weil
sich  danach  die  zu  ergreifenden  Rechtsmittel  richten.  Einige  Beispiele
sollen  dies  erläntern:  Ein  Vorübergehender  wirft  lose  Steine,  Erde  oder
andere  Materialien  in  einen  Privatfluß  und  versperrt  den  Flußlauf;  die
Polizei  untersagt  ihm  dies  und  gibt  ihm  außerdem  auf,  die  Steine  usw.
aus  dem  Flusse  fortzuschaffen.  Hier  wendet  sich  die  Polizei  nicht  an  denjenigen,
  der  dauernd  zur  Räumung  verpflichtet  ist,  sondern  an  den  Täter,
weil  er  Urheber  des  Abflußhindernisses  ist;  die  Verfügung  charakterisiert
sich  als  eine  zwar  wasserpolizeiliche,  aber  als  eine  den  Vorschriften  der
55P  127  ff.  LBG.  unterworfene  allgemein-polizeiliche  Verfügung,  und
deshalb  sind  die  dort  angegebenen  Rechtsmittel,  nicht  die  in  §  66  beschriebenen,
  allein  anwendbar.  Wenn  die  in  den  Fluß  geworfenen  Steine
ein  Abflußhindernis  bilden  (§  7  G.  v.  28.  II.  43),  so  kann  sich  die
Wasserpolizei  allerdings  auch  an  den  öffentlich-rechtlich  zur  Ränmung
Verpflichteten  halten  und  ihm  die  Beseitigung  der  Steine  aufgeben.  Die