202  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  2.  Abschnitt:  Wasserpolizei.

gegen  ihn  erlassene  Verfügung  charakterisiert  sich  dann  als  eine  wasserpolizeiliche
  im  Sinne  des  §  66.  Macht  im  ersteren  Falle  der  angebliche
Urheber  den  Einwand,  nicht  er,  sondern  ein  Dritter  habe  die  Steine  in
den  Fluß  geworfen,  so  ist  der  Einwand  zulässig.  Erweist  er  sich  als
tatsächlich  begründet,  so  wird,  weil  die  erforderlichen  tatsächlichen  Voraussetzungen
  für  die  Verfügung  gefehlt  haben,  die  letztere  aufgehoben
(&amp;  127  Abs.  3  LBWG.;  Erk.  v.  3.  XI.  90  OBG.  20  308;  vgl.  auch  OVG.
38  253),  während  bei  dem  Angriffe  auf  die  wasserpolizeiliche  Verfügung
aus  §  66  ZustG.  zur  erfolgreichen  Durchbringung  des  Einwandes  notwendig
  ist,  daß  der  Dritte  mit  verklagt  wird;  bei  Klagen  aus  §#  127  ff.
LG.  ist  dies  nicht  einmal  zulässig.  Ja,  die  Beiladung  ist  dabei  nicht
einmal  angebracht.

Lehnt  die  Wasserpolizeibehörde  den  Antrag  auf  Erlaß  einer
wasserpolizeilichen  Verfügung  ab,  so  kann  nur  die  Beschwerde  im  Aufsichtswege
  helfen,  das  Verfahren  aus  §  66  Zuft  G.  ist  nicht  zulässig  (Erk.
v.  26.  VI.  02  Pr  BBl.  24  183).

Eine  wasserpolizeiliche  Verfügung  (&amp;  66)  kann  auch  wegen  Aufbringung
  oder  Verteilung  der  zur  Räumung  von  Wasserläufen  und
Gräben  erforderlichen  Kosten  erlassen  werden.  Das  letztere  wird  namentlich
  dann  der  Fall  sein,  wenn  die  Polizei  selbst  die  Räumung  hat  bewirken
  lassen  und  nunmehr  die  Kosten  von  den  Pflichtigen  einfordert
oder  unter  sie  verteilt  (Erk.  v.  8.  XI.  99  OBG.  36  302).

Was  unter  „Räumung“  zu  verstehen  ist,  richtet  sich  nach  den
verschiedenen  Wassergesetzen  (z.  B.  §  10  Vorflutedikt  v.  15.  XI.  11;  82
Vorflut  G.  v.  9.  II.  67;  87  G.  v.  28.  II.  43;  §§  1  ff.  Hann  G.  v.  22.  VIII.  47).
Bei  der  von  der  Polizei  geforderten  Räumung  muß  der  früher  bestandene
  Zustand  des  Wasserlaufes,  mag  er  sich  nun  durch  Vernachlässigung
  der  Räumung  oder  durch  die  natürliche  Kraft  des
Wassers  oder  durch  positives  Eingreifen  der  Menschen  oder
Tiere  usw.  verändert  haben,  zur  Wiederherstellung  gelangen  sollen.
Der  Wasserlauf  ist  deshalb  auszukrauten,  bis  auf  die  alte  Sohle  zu  vertiefen,
  der  normale  Zustand  herzustellen,  ja  auch  die  ausgekolkte  Sohle
ist  zu  erhöhen,  wenn  dies  zur  Beseitigung  von  Vorfluthindernissen  erforderlich
  ist  (OVG.  9  263,  Erk.  v.  21.  III.  O0  —  III  551),  die  Anschwemmungen
  sind  abzustechen,  soweit  solche  die  normale  Breite  des
Wasserlaufes  einengen  und  die  Vorflut  behindern,  mögen  sie  bereits  mit
dem  Ufer  verwachsen  sein  oder  nicht  (OVG.  4  270,  9  257).  Regelmäßig
wird  das  Hindernis  eines  gehörigen  Abflusses  in  der  Beschaffenheit
eines  unterhalb  belegenen  Grundstücks  oder  Flußteiles  zu  finden  sein;
liegen  aber  die  Umstände  so,  daß  die  mangelnde  Vorflut  in  der  vernachlässigten
  Räumung  oberhalb  ihren  Grund  hat,  so  ist  die  Polizei  ermächtigt,
  auch  die  Beseitigung  des  oberhalb  belegenen  Hindernisses  zu
fordern  (Erk.  v.  6.  IV.  83  OBG.  9  257).  Was  bei  einem  Wasserlaufe