2.  Titel:  Räumung  von  Gräben  usw.:  Rechtsmittel  gegen  wasserpol.  Anordn.  203

das  Normale  ist,  ist  eine  Tatfrage,  es  braucht  dabei  nicht  auf  unvordenkliche
  Zeiträume  zurückgegriffen  zu  werden  (Erk.  v.  22.  IV.  99
O.  30  301).

Ist  zur  Räumung  bzw.  zur  Fortschaffung  des  Schlammes  notwendig,
  daß  ein  Uferstreifen  zur  Ablagerung  benutzt  wird,  so  kann  die
Polizei  die  Beschaffung  dieses  Streifens  vom  Unterhaltungspflichtigen  mit
einer  Anordnung  aus  §  66  fordern.  Wendet  sie  sich  damit  an  einen
Fremden,  so  liegt  eine  mit  den  Rechtsmitteln  des  §  127  LG.  angreifbare
  Verfügung  oor  (O##.  18  316).

Auf  eine  Erweiterung  der  bestehenden  Abflußverhälltnisse  abzielende
  Neuanlagen  liegen  außerhalb  des  Rahmens  der  Unterhaltungsund
  Räumungspflicht  (OBG.  2  277,  8  223);  dazu  ist  meist  die  Eröffnung
eines  förmlichen  Entwässerungsverfahrens  (§  68  Zust  G.)  erforderlich.

3.  Rechtsmittel  gegen  wasserpolizeiliche  Anordnungen.
G  66  Zust.)
a)  Einspruch.

Gegen  wasserpolizeiliche  Verfügungen  im  Sinne  des  §  66  (ebenso
gegen  die  Androhungen)  findet  als  ordentliches  Rechtsmittel  nur  der  Einspruch
  statt,  der  bei  der  Wasserpolizeibehörde  selbst  binnen  zwei  Wochen
anzubringen  ist.  Wird  dieser  Vorschrift  zuwider  der  Einspruch  bei  einer
Behörde  eingelegt,  die  sonst  zur  Beschlußfassung  oder  zur  Entscheidung
auf  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  oder  Verfügungen  der  Wasserpolizeibehörde
  zuständig  ist,  so  gilt  dennoch  die  Frist  als  gewahrt  (ogl.
§  56  Abs.  2  Zust  G.,  88  111  Abs.  4,  122  Abs.  5,  129  Abs.  5  LBG.).  Als  solche
Behörden  kommen  die  Aufsichtsbehörden  in  Betracht,  namentlich  der  Landrat
oder  der  Kreisausschuß,  wenn  der  Einspruch  gegen  die  Verfügung  der
Ortspolizeibehörde  auf  dem  Lande  oder  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen
  Stadt  bis  zu  10000  Einwohnern,  der  Regierungspräsident  und
der  Bezirksausschuß,  wenn  der  Einspruch  gegen  eine  Verfügung  der  Ortspolizeibehörde
  einer  größeren  Stadt  oder  des  Landrats  eingelegt  wird.
Diese  Behörden  haben  den  Einspruch  an  die  verfügende  Behörde  zur
Beschlußfassung  abzugeben  (ogl.  OVG.  8  188).  Wird  diese  Vorschrift
nicht  befolgt  und  auf  die  Beschwerde  zu  Unrecht  von  der  angerufenen
Behörde  ein  Beschluß  gefaßt,  so  ist  dieser,  wenn  die  Angelegenheit  in  das
Verwaltungsstreitverfahren  gelangt,  nebst  den  etwa  ergangenen  weiteren
Beschlüssen  höherer  Instanzen  aufzuheben  und  der  betreffende  Schriftsatz
als  Einspruch  an  die  Wasserpolizeibehörde  zur  ordnungsmäßigen  Beschlußfassung
  abzugeben.  Der  Tenor  würde  lauten:  „daß  unter  Aufhebung
  des  Bescheides  vom  .  der  Einspruch  des  Klägers  vom  .  dem
Amtsvorsteher  (der  Polizeiverwaltung,  dem  Landrate)  zur  Beschlußfassung
  gemäß  §  66  Abs.  1  u.  2  des  Zust  G.  abzugeben.“  Dieser  Fall
kommt  oft  so  vor,  daß  gegen  die  wasserpolizeiliche  Anordnung  sofort