204  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  2.  Abschnitt:  Wasserpolizei.

Klage  erhoben  ist.  Haben  etwa  die  erste  und  zweite  Instanz  in  der
Sache  selbst  entschieden,  so  sind  die  Vorentscheidungen  ebenfalls  aufzuheben.
Denn  der  Verwaltungsrichter  darf  sich  mit  der  Sache  materiell  nicht  eher
befassen,  als  bis  die  Wasserpolizeibehörde  im  Wege  des  Einspruchverfahrens
Beschluß  gefaßt  hat,  ein  Formalismus,  der  bei  einer  Revision  des
Verwaltungsstreitverfahrens  wohl  abgeschafft  werden  könnte.  Es  dürfte
praktischer  sein,  zu  bestimmen,  daß  wahlweise  der  Einspruch  mit  darauffolgender
  Klage  oder  gleich  die  Klage  zuzulassen  sei.

In  dem  Einspruche  können  alle  Einwendungen  vorgebracht  werden,
die  geeignet  sind  zur  Aufhebung  oder  Abänderung  der  Verfügung.  Die
Einwendungen  werden  meist  dahin  gehen,  entweder  daß  die  Verfügung
überhaupt  niemanden  gegenüber  rechtsgültig  sei,  z.  B.  weil  sie  zu  unbestimmt,
  weil  sie  mehr  verlange  als  zur  Räumung  erforderlich  sei,  weil
sie  die  unzuständige  Behörde  erlassen  habe,  oder  daß  sie  zwar  an  sich
rechtsbeständig  sei,  aber  einem  unrichtigen  Verpflichteten  die  Auflage  mache.
Hebt  die  Wasserpolizeibehörde  die  Verfügung  insoweit  auf,  als  nicht  der
Einsprechende,  sondern  eim  Dritter  für  verpflichtet  gehalten  wird,  und  wird
der  Beschluß  dem  Dritten,  den  die  Wasserpolizeibehörde  nunmehr  für  verpflichtet
  hält,  behändigt,  so  hat  dieser  dann  nicht  mehr  Einspruch,  sondern
sofort  Klage  zu  erheben.

Anordnung  und  Beschluß  sind  dem  Betroffenen  zum  Zwecke  der  Feststellung
  des  Zeitpunktes  der  Behändigung  gegen  Bescheinigung  zuzustellen.

b)  Klage  gegen  den  Einspruchbeschluß.

Innerhalb  zweier  Wochen  ist  gegen  den  Beschluß  der  Wasserpolizeibehörde
  die  Klage  zulässig.  In  Stadtkreisen  und  wenn  die  Klage  gegen
Beschlüsse  des  Landrats  und  der  Ortspolizeibehörde  einer  Stadt  mit  mehr
als  10000  Einwohnern  gerichtet  ist,  ist  für  die  erste  Instanz  der  Bezirksausschuß,
  im  übrigen  der  Kreisausschuß  zuständig.  Die  Klage  ist  bei
dem  Gericht  erster  Instanz  anzubringen  (§5  63  LBG.);  die  Einlegung
bei  der  Wasserpolizeibehörde  wahrt  die  Frist  nicht.  Gegen  die  Erkenntnisse
  des  Kreisausschusses  ist  die  Berufung  und  Revision,  gegen  die
des  Bezirksausschusses  nur  die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht
gegeben.

Die  Klage  hat  in  dem  Falle  etwas  Besonderes,  wenn  sich  der
Kläger  auf  den  Einwand  stützt,  daß  zu  der  ihm  im  Beschlusse  angesonnenen
  Leistung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  statt  seiner
ein  Anderer  verpflichtet  sei.  Damit  dieses  Klagefundament  Erfolg  habe,
muß  die  Klage  gegen  den  „Andern“  mit  gerichtet  werden.  Die  Klageaufschrift
  würde  dementsprechend  sein:  „Klage  des  Grundbesitzers  X.  zu  2.
wider  a)  den  Amtsvorsteher  zu  A.  und  b)  gegen  den  Grundbesitzer  B.
zu  2."  Der  Klageantrag  geht  dahin:

a)  den  Beschluß  des  Amtsvorstehers  vom  ...  insoweit  aufzuheben,  als