206  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  2.  Abschnitt:  Wasserpolizei.

anlangt,  so  liegt  da  das  Eigentümliche  vor,  daß  es  vor  dem  G.  v.
28.  II.  43  keine  allgemeine  (jedoch  provinzielle)  öffentlich-rechtliche
Räumungspflicht  gab,  es  entstanden  aber  vielfach  privatrechtliche  Verpflichtungen
  durch  Observanz,  die  das  Gesetz  demnächst  zugleich  zu  einer
öffentlich-rechtlichen  machte  (Erk.  v.  2.  I.  O2  —  III  5  —  Kunze--Kautz  2  38).
Wurde  die  öffentlich-rechtliche  Pflicht  nunmehr  solchen  auferlegt,  die
früher  gar  keine  Pflicht  gehabt  hatten,  so  durfte  sie  mit  noch  größerem
Rechte  denen  auferlegt  werden,  denen  schon  eine,  wenn  auch  nur  privatrechtliche
  Pflicht  oblag.  Schon  daraus  folgt,  daß  das  Gesetz  nicht  bloß
solche  Observanzen  im  Auge  hatte,  die  sich  bei  Erlaß  des  Gesetzes
bereits  gebildet  hatten,  daß  vielmehr  der  späteren  Bilbung  und  Fortbildung
  nichts  im  Wege  sieht  (OVG.  30  301).  Wiewohl  durch  die
Observanz  eine  Verpflichtung  gegen  den  Staat  (die  Wasserpolizei)  entsieht,
trägt  doch  das  eigene  Interesse,  einen  Wasserlauf  zu  räumen,  vielfach
zur  Bildung  von  Observanzen  bei.  Dieses  eigene  Interesse  wird  oft  von
dem  Bewußtsein  getragen,  daß  der  Räumende  sich  selbst  schließlich  für
räumungspflichtig  hält  und  daß  er  von  einem  gewissen  Kreise  anderer
Interessenten,  insbesondere  auch  von  der  Wasserpolizeibehörde,  dafür  gehalten
  wird.  So  ist  observanzmäßig  die  Räumungspflicht  auf  die  Müller
übergegangen,  die  anfänglich  nicht  im  eigentlichen  Vorflutinteresse,  sondern
nur  geräumt  hatten,  um  ihrer  Mühle  das  erforderliche  Wasser  zuzuführen
(vgl.  z.  B.  Erk.  v.  5.  XI.  91  —  III  988,  v.  2.  VII.  96  O#.  30  296,  v.
10.  XII.  98  —  III  1706  u.  v.  21.  XI.  O1  —  III  1921).  Die  aufgestellte  Ansicht,
  daß  die  Observanz  nur  innerhalb  eines  weiteren  Verbandes
als  eine  allgemeine,  für  die  gleichartigen  Rechtsverhältnisse  der  Verbandsgenossen
  maßgebende  Rechtsnorm  in  Näumungssachen  in  Betracht
kommt,  ist  nicht  richtig  (Erk.  v.  2.  VII.  96  O#ßG.  30  296,  v.
28.  VI.  99  —  III  1041);  es  genügt,  wenn  die  objektive  Rechtsnorm  sich
zwischen  den  für  den  vorliegenden  Fall  in  Betracht  kommenden
Rechtsbeteiligten  gebildet  hat;  rechtsbeteiligt  können  in  Räumungssachen
  lediglich  der  früher  Verpflichtete,  der  neu  Verpflichtete  und  die
Wasserpolizeibehörde  sein.

Bei  polizeilichen  Verfügungen  gemäß  §§  127ff.  LBG.  hat  der
Verwaltungsrichter  die  Angemessenheit  und  Notwendigkeit  des
Geforderten  nicht  zu  prüfen;  im  Falle  des  §  66  steht  ihm  diese  Prüfung
im  vollen  Umfange  zu  (O#.  32  267  u.  Erk.  v.  26.  VI.  02
—  III  1140).  Es  liegt  dies  darin,  daß  nur  ein  Rechtsmittel  gegeben  ist,
während  bei  den  sonstigen  polizeilichen  Verfügungen  (§§  127  f.  LBG.)
Beschwerde  und  Klage  wahlweise  zulässig  find  und  bei  ersterem  Rechtsmittel
  die  Beschwerdeinstanzen  zur  Prüfung  der  Angemessenheit  und  Notwendigkeit
  berufen  sind.  Ber  der  Prüfung  der  Angemessenheit  und  Notwendigkeit
  des  in  Räumungssachen  Geforderten  wird  auch  in  Betracht
zu  ziehen  sein,  ob  die  Forderung  über  das  Maß  dessen  hinausgeht,  was