2.  Titel:  Räumung  von  Gräben  usw.:  Rechtsmittel  gegen  wasserpol.  Anordn.  207

der  Verpflichtete  ohne  Gefährdung  seiner  eigenen  Existenz  zu
leisten  vermag.  Das  Oberverwaltungsgericht  hat  dies  bei  Räumungsklagen
  noch  nicht  auszusprechen  Gelegenheit  gehabt,  diesen  Grundsatz
aber  bei  der  Wegeunterhaltungsklage  anerkannt.  Jedenfalls  ist  der  Verwaltungsrichter
  bei  der  Prüfung  dessen,  wie  und  was  innerhalb  der
gesetzlichen  Verpflichtung  zu  leisten  ist,  ebenso  frei  wie  die  Wasserpolizeibehörde
  selbst  bei  ihren  Anordnungen.

Bei  den  Klagen  avf  Aufhebung  eines  wasserpolizeilichen  Beschlusses
und  Substituierung  des  Drittverpflichteten  für  den  Kläger  in  die  geforderte
  Leistung  kann  die  Beiladung  (F  70  LBG.)  keine  Anwendung
finden,  insonderheit  ersetzt  sie  nicht  die  notwendige  Parteirolle  des  Drittverpflichteten
  als  Beklagten.

Es  gibt  sehr  viele  wasserpolizeiliche  Verfügungen,  die  keine
solche  wegen  Räumung  (*  66  Zust  G.)  find,  z.  B.  wenn  einem  Müller
verboten  wird,  über  die  festgesetzte  Höhe  zu  stauen,  oder  wenn  einem
Müller  aufgegeben  wird,  die  Schleusen  zu  öffnen  oder  bewegliche  Aufsatzstücke
  von  seinem  Wehre  wegzunehmen  oder  wenn  jemandem  verboten
wird,  Steine  in  einen  Flußlauf  zu  werfen,  oder  wenn  dem,  der  nicht
räumungspflichtig  ist,  als  Urheber  aufgegeben  wird,  die  von  ihm  hineingeworfenen
  Steine  herauszunehmen  usw.  In  solchen  Fällen  richten  sich
die  Rechtsmittel,  wie  bereits  oben  dargetan,  nach  den  Vorschriften  in  den
9§§  127ff.  LWG.  Es  findet  also  kein  Einspruch  statt.  Ist  der  Einspruch
dennoch  eingelegt  und  die  Wasserpolizeibehörde  hat  einen  Beschluß  irrtümlich
gefaßt,  so  gilt  dieser  Beschluß  als  neue  polizeiliche  Verfügung,  erlassen
auf  Gegenvorstellung  des  Betroffenen,  gegen  die  die  Rechtsmittel  nach  den
§§  127  ff.  zulässig  sind.  Die  Klage  kann  dann  bei  dem  Gerichte  erster
Instanz  oder  bei  der  Wasserpolizeibehörde  angebracht  werden  (vgl.  S.  179).

T)  Erstattung  sklage.

Es  kommt  vielfach  der  Fall  vor,  daß  im  Laufe  eines  Verwaltungsstreiwerfahrens,
  bei  dem  der  Drittverpflichtete  mit  verklagt  ist  (6  66  Abs.  2
Satz  3  Zust  G.),  die  Wasserpolizeibebörde  auf  schleunige  Räumung  besteht
53  LBG.)  und  daß  die  Verfügung  von  dem  Kläger  ausgeführt  wird;
dann  kann  der  Kläger  den  Klageantrag  dahin  umwandeln,  daß  der
Drittverpflichtete  ihm  die  aufgewendeten  Kosten  erstattet  (uogl.  S.  69).
Abgesehen  von  diesem  Falle  kann  nach  Ablauf  der  für  den  Einspruch
und  der  für  Einlegung  der  Klage  gegebenen  Frist  der  von  der  Wasserpolizeibehörde
  in  Anspruch  Genommene  gegen  den  Dritten  die  Klage  auf
Erstattung  des  Geleisteten  richten.  Ihr  Klagegrund  ist,  daß  der  Kläger
geräumt  habe  und  der  Dritte  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  dazu
verpflichtet  sei.  Streitig  ist,  ob  der  Erstattungsklage  eine  an  den  Kläger
ergangene  wasserpolizeiliche  Verfügung  voraufgegangen  sein  muß.  Nach
der  Analogie  in  Wegebausachen  würde  es  nach  der  Rechtsprechung  des