208  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  2.  Abschnitt:  Wasserpolizei.

IV.  Senats  des  Oberverwaltungsgerichts  genügen,  wenn  der  Kläger  lediglich
  in  Erfüllung  einer  vermeintlichen  öffentlich-rechtlichen  Räumungspflicht
geräumt  hat  und  nunmehr  von  dem  nach  öffentlichem  Rechte  Verpflichteten
die  Erstattung  verlangt.  Ist  die  Räumung  von  jemandem  bewirkt,  der
weiß,  daß  er  nicht  räumungspflichtig  ist,  der  der  dauernden  Räumungspflicht
  nicht  genügen  wollte,  sondern  z.  B.  nur  als  Bevollmächtigter  des
Pflichtigen  gehandelt  hat,  so  ist  die  Erstattung  im  Wege  der  Verwaltungsklage
  natürlich  nicht  zu  fordern  (RGZ.  26.  V.  99  Pr  Wl.  21  39).  In
den  Erk.  v.  27.  VI.  O0  —  III  1198  u.  v.  18.  VI.  96  O#G.  30  305  ist
aber  vom  III.  Senat  des  Oberverwaltungsgerichts  ausgesprochen  worden,
daß  Voraussetzung  der  Erslatlungsklage  sei,  der  Kläger  habe  auf  Grund
einer  Anordnung  der  Wasserpolizei  gemäß  §  66  ZustG.  geräumt.  Es
läßt  sich  auch  nicht  verkennen,  daß  der  Wortlaut  des  Gesetzes  für  die
Nichtigkeit  dieser  Ansicht  sprechen  mag.  Dennoch  verdient  die  Ansicht  des  IV.
Senats  den  Vorzug  (ebenso  im  Falle  des  §  47  Abs.  4,  OBG.  15  259,
20  1929.

Die  Erstattungsklage  ist  nicht  gegeben,  wenn  der  Kläger  zunächst
Einspruch  gegen  die  wasserpolizeiliche  Verfügung,  dann  Klage  und  zwar
zugleich  gegen  den  Drittverpflichteten  erhoben  und  mit  dieser  Klage,  weil
der  Dritte  nicht  verpflichtet  sei,  abgewiesen  worden  ist  (Erk.  v.  24.  III.  02
Pr  Bl.  24  342).  Es  liegt  dann  res  judicata  vor.  Ferner  findet
die  Erstattungsklage  nicht  statt,  wenn  sie  nicht  auf  die  dauernde  öffentlichrechtliche
  Räumungspflicht,  sondern  auf  eine  sonstige  öffentlich-rechtliche
Verpflichtung,  ein  Vorfluthindernis  zu  beseitigen,  gestützt  wird.  In  dem
Erk.  v.  1.  V.  93  (OG.  25  286)  wird  der  Fall  behandelt,  wo  ein  Rücckgriff
  auf  eine  Gemeinde  aus  §  3  PolG.  v.  11.  III.  50  stattgefunden
  hatte.  Das  Oberverwaltungsgericht  wies  die  Erstattungsklage
mit  Recht  ab,  weil  durch  den  §  3  keine  dauernde  Räumungspflicht  der
Gemeinde  begründet  werde.  Der  ordentliche  Rechtsweg  ist  aber  gestattet.

Der  Beklagte  hat  gegen  eine  Erstaltungsklage  alle  diejenigen  Einwendungen,
  welche  er  gehabt  hätte,  wenn  er  gleich  in  einem  Verfahren
aus  §  66  Abs.  2  neben  der  Wasserpolizeibehörde  mit  verklagt  worden
wäre,  also  die  Einwendung,  die  Polizeibehörde  sei  zur  Anordnung  nicht
zuständig,  die  Räumung  sei  nicht  notwendig  gewesen,  die  Verfügung  sei
sonst  rechtswidrig.  6

Bei  der  Erstattungsklage  handelt  es  sich  stets  um  einzelne  oder
mehrere  Räumungsfälle,  nicht  um  eine  im  Tenor  festzustellende  abstrakte
  dauernde  Räumungspflicht.  Für  die  Beiladung  der  Wasserpolizeibehörde
  ist  keine  Veranlassung.

Hat  die  Wasserpolizeibehörde  im  Wege  des  Zwangsverfahreus
räumen  lassen  und  die  Räumungskosten  verlangt,  so  hat  sie  diese  Kosten
nur  im  Wege  einer  Verfügung  „wegen  Aufbringung  der  Räumungskosten“
  (6  66  Abs.  1)  vom  Pflichtigen  einzufordern.  Der  Weg  der  Er-