2.  Tit.:  Räumung:  Erstattungsklage,  Klage  auf  Feststell.  d.  abstrakt.  Räumungspfl.  209

stattungsklage  ist  dafür  nicht  gangbar;  die  Wasserpolizeibehörde  gehört  nicht
zu  den  Beteiligten.

Für  die  Erstattungsklage  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß,
in  Städten  und  Stadtkreisen  (d.  h.  wenn  die  genannte  Strecke  in  Stadtkreisen
  oder  in  Städten  liegt)  der  Bezirksausschuß.  Gegen  die  Entscheidungen
  sind  die  ordentlichen  Rechtsmittel  gegeben.

Im  übrigen  siehe  den  Abschnitt  „Erstattungsklage“  unter  „Wegepolizei“.


d)  Klage  auf  Feststellung  der  abstrakten  Räumungspflicht.

Nach  §  66  Abs.  4  Zust  G.  unterliegen  Streitigkeiten  der  Beteiligten
  darüber,  wem  von  ihnen  die  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeit
zur  Räumung  von  Gräben  und  sonstigen  Wasserläufen  obliegt,  der  Entscheidung
  im  Berwaltungsstreitverfahren.  Zuständig  ist  in  Stadtkreisen
und  in  Städten  der  Bezirksausschuß,  sonst  der  Kreisausschuß.  Da  der
Rechtsstreit  sich  auf  ein  Grundstück  bezieht  57  LVG.),  richtet  sich  die
Zuständigkeit  der  Behörde  danach,  ob  die  zu  räumende  Strecke  sich  in
einer  Stadt  oder  in  einem  Stadtkreise  oder  in  einem  Landkreise  oder  in
beiden  befindet  E  58).

Nur  Streitigkeiten  der  Beteiligten  sind  im  Verwaltungsstreitverfahren
  auszufechten.  Der  Ausdruck  „Beteiligte“  stammt  aus  der
Kreis  O.  v.  13.  XII.  72.  Nach  §  61  waren  in  Wegebausachen  die  Beteiligten
  diejenigen,  an  die  die  Wegepolizeibehörde  Anforderungen  in  betreff
  eines  polizeilich  zu  erzwingenden  Wegebaues  stellen  wollte  und  stellle.
Gehörten  sie  verschiedenen  Amtsbezirken  an,  so  sollte  der  Kreisausschuß
denjenigen  Amtsvorsteher  bezeichnen,  der  mit  der  Zwangsverfügung  usw.
vorzugehen  hatte.  Ebenso  sollte  er  nach  §  135  II  1b  entscheiden,  von  wem
und  auf  wessen  Kosten  das  Erforderliche  für  den  Wegebau  geschehen
müsse.  Jedem  Beteiligten  blieb  der  Rechtsweg  offen  gegen  den,  den
er  zu  der  ihm  vom  Kreisausschuß  angesonnenen  Leistung  für  verpflichtet
erachtete.  Eine  gleiche  Vorschrift  bestand,  nur  daß  das  Wort  „Beteiligte“
nicht  gebraucht  wurde,  in  Räumungssachen  (§  135  III  1c).  Der  §  61
Abs.  3  wurde  durch  §  55  KompWG.  v.  26.  VII.  76  ersetzt;  der  Ausdruck
.  Beteiligter“  blieb;  für  §  135  III  1c  erging  §  98  Komp  .:

„Entsteht  über  die  Verpflichtung  zur  Räumung  von  Gräben
usw.  unter  den  Beteiligten  Streit,  so  entscheidet  der  Kreisausschuß
im  Streitverfahren.“
v.  Brauchitsch  bemerkt  dazu:
„Nach  vorgängiger  Bernehmung  der  Beteiligten:  es  handelt
sich  um  Räumung  auf  gemeinsame  Rechnung.“

Auch  brachte  das  KompG.  die  §#§  77ff.,  welche  von  dem  Streile
der  Beteiligten  über  Leistung  von  Schulbeiträgen  und  zum  Bau  und
zur  Unterhaltung  einer  Schule  handeln.  Die  Motive  sagen,  daß  von  den