210  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  2.  Abschnitt:  Wasserpolizei.

Kreisverwaltungsgerichten  die  Rechtsfrage  zu  entscheiden  sei,  wem  die  Verpflichtung
  zur  Tragung  der  Kosten  obliege  und  nach  welchen  Grundsätzen
die  Kosten  unter  die  Verpflichteten  zu  verteilen  seien.  Die  Novelle  zur
KreisO.  v.  19.  III.  81  enthielt  dann  in  bezug  auf  die  Unterhaltung  der
öffentlichen  Wege  in  Art.  IV  §  2  Abs.  4  die  Vorschrift,  daß  die  Streitigkeiten
  der  Beteiligten  darüber,  wem  von  ihnen  dier  öffentlichrechtliche
Verpflichtung  zur  Anlegung  usw.  eines  öffentlichen  Weges  obliege,  zur
Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  gehören.  Das  Zust  G.  v.  1.  VIII.  83
hat  diese  Bestimmung  auch  auf  Räumungs=  und  Schulbausachen  ausgedehnt.
  In  OVG.  3  208  wird  ausgeführt,  daß  zu  den  Beteiligten  im
Sinne  des  §  98  Komp.  nur  diejenigen  zu  rechnen  seien,  denen
eine  Leistung  von  der  Polizeibehörde  angesonnen  werde,  oder  die
sich  als,  Berpflichtete  gegenüberstehen.  Ebenso  OVG.  3  190,  und  in
Schulsachen  ist  das  Wort  „Beteiligte“  gleichfalls  in  jenem  Sinne  aufgefaßt
  in  OBG.  7  221,  9  136,  137.  Der  Abs.  3  NJ  66  Zust  G.  spricht
deutlich:  „wem  von  ihnen“  die  Pflicht  obliegt.  Es  gibt  also  eine
Feststellungsklage,  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  verfolgen
wäre,  nicht  schon  dann,  wenn  der  Kläger  ein  Vermögens=  oder  anderes
Interesse  an  der  Feststellung  eines  Rechtsverhältnisses,  hier  der  abstrakten
  Räumungspflicht  hat,  vielmehr  ist  erforderlich,  daß  der
Kläger  zu  den  Beteiligten  im  Sinne  des  §  66  ZustG.  gehört:
beteiligt  wird  allemal  der  sein,  von  dem  die  Polizei  eine  Räumung
fordert  oder  gefordert  hat,  oder  der  sich  durch  eine  Anordnung  der
Polizei  bedroht  sieht,  nicht  aber  der  Oberlieger,  der  nur  ein  Privatinteresse
  hat,  daß  der  sein  Wasser  abführende  Graben  geräumt  wird  und
der  als  Verpflichteter  nach  Lage  der  betreffenden  Sache  niemals  in
Frage  kommt.

Demgemäß  hat  der  Verwaltungsrichter  bei  einem  Streite  der
Beteiligten  schon  die  Aktivlegitimation  zu  prüfen.  Die  Wasserpolizeibehörde
  gehört  nicht  zu  den  Beteiligten,  denn  sie  kann  niemals  als
zur  dauernden  Räumung  verpflichtet  in  Frage  kommen.  Die  Passiolegitimation
  hängt  davon  ab,  ob  der  Beklagte  nach  der  vom  Kläger  behaupteten
  öffentlich-rechtlichen  Norm  räumungspflichtig  ist.

In  diesem  Streitverfahren  kann  der  Beklagte  widerklagend
beantragen,  daß  der  Kläger  zu  dem  Anerkenntnisse  verurteilt  werde,  er
sei  zur  dauernden  Räumung  verpflichtet.

Es  empfihlt  sich,  die  Wasserpolizeibehörde  beizuladen,  weil  die  Entscheidung
  nicht  inter  omnes  wirkt,  damit  nicht  widersprechende  Erkenntnisse
  ergehen.  Das  Gesetz  hätie  die  Zuziehung  vorschreiben  müssen.

Die  Klage  ist  unabhängig  von  jeder  Frist.  Da  sie  nur  über  die
abstrakte  dauernde  Räumungspflicht  Entscheidung  bringen  soll,  so
kann  sie  mit  der  Klage  auf  Aufhebung  einer  wasserpolizeilichen  Verfügung
  (§  66  Abs.  2)  nicht  verbunden  werden.  Mittelst  der  Klage