3.  Titel:  Holsteinisches  Wasserrecht.  211

kann  auch  nicht  die  Frage  zum  Austrage  gebracht  werden,  was  der
Beklagte  etwa  zur  Erfüllung  der  abstrakten  Pflicht  zu  tun  habe.
also  wie  er  räumen  soll  (vgl.  OVG.  25  219).  Dies  ist  Sache  der
Wasserpolizeibehörde.  Der  §  10  VorflutG.  v.  15.  XI.  11  sagt  daher
ganz  richtig:  „Die  Bestimmung,  wann  und  wie  die  Auskrautung  oder
Näumung  bewirkt  werden  soll,  gehört  bloß  zur  Kognition  der  Polizeibehörden.“


Über  die  abstrakte  Pflicht,  einen  öffentlichen  Fluß  zu  räumen,
kann  in  diesem  Verfahren  nicht  gestritten  werden  (OBG.  24  253).

e)  Wasserläufe  im  Bezirke  eines  Deichverbandes.

Nach  §  66  Abs.  6  ZustG.  finden  die  Vorschriften  des  §  66  auf
Gräben,  Bäche  und  sonstige  Wasserläufe  im  Bezirke  eines  Deichverbandes
  keine  Anwendung.  Nach  den  Materialien  soll  durch  diese
Bestimmung  ausgedrückt  werden,  daß  die  Befugnisse  der  Deichbehörden
durch  den  §  66  nicht  beeinflußt  werden.  Die  Worte  „im  Bezirke  eines
Deichverbandes“  find  nicht  örtlich  zu  verstehen,  sondern  gleichlautend
mit  „für  welche  die  Zuständigkeit  eines  Deichverbandes  besteht“.  Haben
demgemäß  Organe  eines  Deichverbandes  die  polizeiliche  Aufsicht
über  gewisse  Wasserläufe,  so  bleibt  es  bei  dieser  Aufsicht  und  bei  den
Rechtsmitteln  gegen  die  Anordnungen  der  Deichorgane  (Erk.  v.  20.  II.  93
OBG.  24  250,  wo  die  Entstehungsgeschichte  des  Abs.  6  mitgeteilt  wird;
Erk.  v.  28.  X.  95  O#BG.  29  274).  Die  Vorschrift  des  Abs.  6  findet
auch  Anwendung,  wenn  ein  Sielverband  die  Aussicht  über  einen
Wasserlauf  hat  (Erk.  v.  19.  IX.  95  OBG.  28  261).

Welche  Rechtsmittel  gegen  die  Räumungsverfügung  eines  Organs
des  Deichverbandes  stattfinden,  hängt  davon  ab,  ob  die  Anforderung  von
der  Deichpolizei  gestellt  wird  oder  ob  der  Pflichtige  eine  Berbandslast
  erfüllen  soll.  Im  ersteren  Falle  sind  die  Rechtsmittel  zu  ergreifen,
die  gegen  deichpolizeiliche  Verfügungen  zulässig,  im  letzteren  Falle  die,
die  gegen  Heranziehung  zu  Verbandskosten  (das  sind  Kommunallasten)
gegeben  sind.  Hat  ein  Nichtverpflichteter  geräumt,  so  kann  er  den  Ersatz
  nur  im  ordentlichen  Rechtswege  verfolgen.

Dritter  Titel.

Holsteinisches  Wasserrecht.
82  ZustW.)

Für  die  Geestdistrikte  des  Herzogtums  Holstein  (also  nicht  für  die
Marschdistrikte)  gilt  die  Wass  LösO.  v.  16.  VII.  57  (GMBl.  208).  Nach
8  1  ist  jeder  Grundbesitzer  verpflichtet,  das  von  den  benachbarten
Gründen  nach  dem  natürlichen  Gefälle  ihm  zugeführte  Wasser  aufzunehmen
  und  nötigenfalls  einen  Graben  bis  zu  vier  Fuß  Tiefe  zu
legen.  Unter  „Fuß“  ist  der  hamburger  Fuß  gemeint,  gleich  28,7  cm.