212  1.  Abteiluug:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  2.  Abschnitt:  Wasserpolizei.

Zugunsten  der  Trockenlegung  eines  Teiches,  den  der  Besitzer  zuschütten
  will,  besteht  die  Verpflichtung  nicht  (Erk.  v.  27.  XI.  05  OBG.
48  277).  Genügt  eine  Tiefe  von  vier  Fuß  nicht,  so  kommt  §  2  zur  Anwendung,
  es  muß  eine  Enteignung  gegen  Schadloshalltung  eintreten
(OBG.  44  311);  gleiches  gilt  bei  den  zu  öffentlichen  Wegen  gehörigen
Gräben  oder  Sielen  (OVG.  45  324).

Das  Berwaltungsstreitverfahren  kann  nach  drei  Richtungen  sich
entwickeln.  Zunächst  kann  irgend  ein  Beteiligter  bei  dem  Kreis=  oder
Stadtausschusse  die  „Regulierung“  einer  Wasserlösung  beantragen,  insbesondere,
  wenn  der  unterhalb  liegende  Grundbesitzer  die  in  &amp;  1  bestimmte
Berpflichtung  nicht  freiwillig  übernehmen  will.  Der  Kreisausschuß  läßt
die  Angelegenheit  durch  die  Schaukommission  untersuchen,  und  wenn  eine
Einigung  der  Parteien  nicht  erreicht  wird  gibt  die  Schaukommission  die
Akten  mit  gutachtlichem  Berichte  an  den  Kreisausschuß  ab,  der  im  Beschlußverfahren
  die  Regulierung  vornimmt;  in  größeren  Sachen,  z.  B.  bei
der  Bestimmung  über  die  Räumung  von  Bächen  und  Auen,  bei  der  eine
größere  Anzahl  von  Verpflichteten  in  Frage  kommt,  wird  ein  sog.  Regulativ
  erlassen.  Regulative  sind  Reglements,  wie  sie  der  §  3
Vorflut  G.  v.  9.  II.  67  im  Auge  hat.  Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses
  findet  innerhalb  zweier  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt  (6  82  Abs.  5).  Handelt  es
sich  dabei  nur  um  zwei  Personen,  unter  denen  streitig  ist,  ob  und  welche
Verpflichtungen  sie  gegeneinander  haben,  so  ist  derjenige,  der  über  den
Beschluß  unzufrieden  ist,  der  Kläger  und  der  andere  der  Beklagte.  Sind
beide  unzufrieden,  so  sind  beide  Kläger  und  Beklagte.  Bei  dem  Erlasse
von  Regulativen  wird  es  oft  erforderlich  sein,  gemäß  §  74  Abs.  3  LVG.
einen  Kommissar  zur  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  zu  bestellen.

Die  Klage  wird  sich  darauf  gründen  lassen,  daß  der  Kreisausschuß,
entgegen  dem  bestehenden  Rechte  oder  unter  Außerachtlassung  spezieller
Rechtstitel,  eines  unbestrittenen  Herkommens  oder  rechtskräftiger  Entscheidungen
  die  Rechte  und  Pflichten  der  Parteien  festgesetzt  habe.

Gleiches  Verfahren  findet  bei  vorhandenen  Stauanlagen  (85  6  ff.
WassLösO.)  statt;  die  vorhandenen  Stauanlagen  sind,  den  landwirtschaftlichen
  Erfordernissen  entsprechend,  auf  das  dem  Zwecke  ihrer
Anlage  Genügende  in  den  Fällen  zu  beschränken  und  durch  feste  Merkmale
  zu  bestimmen,  wo  es  an  einer  gehörigen  Begrenzung  fehlt  oder  die
vorhandene  über  ihren  Zweck  hinausgeht.  Zu  beachten  ist,  daß  neue
Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  und  ihre  wesentliche  Veränderung
nach  §#  109  ff.  ZustG.  zu  behandeln  sind.  Wird  bei  der  nach  der
WassLösO.  vorzunehmenden  Regelung  von  Stauanlagen  (und  Wasserlösungen)
  von  einem  Beteiligten  ein  spezieller  Rechtstitel  behauptet
9),  so  soll  nach  dem  Erk.  v.  23.  X.  05  (OG.  49  271)  jetzt  das
ordentliche  Gericht  entscheiden.  Dieser  Ansicht  kann  nicht  beigetreten  werden.