3.  Titel:  Holsteinisches  Wasserrecht.  213

Es  ist  unzweifelhaft,  daß  in  §  66  Abs.  3,  §  81  Abs.  3  u.  §  82  Abs.  1
Ziff.  2,  wie  der  Bater  des  §  82,  Professor  Dr.  Haenel,  mir  mitgeteilt
und  die  Materialen  ergeben,  dasselbe  ausgedrückt  werden  sollte.

Der  §  82  Zust  G.  kennt  noch  zwei  weitere  Fälle,  wo  das  Berwaltungsstreitverfahren
  in  das  in  der  WassoLös  O.  vorgeschriebene  Berfahren
  eingefügt  worden  ist;  dabei  ist  zu  beachten,  daß  die  Vorschriften
des  §  66  Zust  G.  im  Geltungsgebiete  der  Holst  WassLösO.  überhaupt  nicht
anwendbar  find  und  daß  das  Wasserlösungswesen  vom  Landrat  in
den  „Amts=  und  landschaftlichen  Distrikten“,  von  den  städtischen  Polizeibehörden
  in  den  Städten  verwaltet  wird.  Die  Amtsvorsteher  sind  nur  Organe
  des  Landrats.  Der  Landrat  läßt  das  Wasserlösungswesen  durch
sie  beaufsichtigen,  wie  dies  früher  durch  die  Kirchspielvögte  geschehen  ist;
zum  Erlasse  von  eigenen  polizeilichen  Verfügungen  sind  die  Amtsvorsteher
nicht  berechtigt.

Die  Landräte  und  die  städtischen  Polizeiverwaltungen  sind  nun
(6  82  ZustE.)  befugt,  zwei  Arten  von  wasserpolizeilichen  Entschließungen
  zu  fassen.  Sie  können  wasserpolizeiliche  Anordnungen
auf  Räumung,  Herstellung  einer  Entwässerung,  Erneuerung  eines  Stauziels
  usw.  erlassen,  oder  sie  können  tätig  werden,  indem  sie  auf  Anrufen
eines  Beteiligten  gegen  den  anderen  eine  Entscheidung  darüber
treffen,  was  der  Verpflichtete  gemäß  Gesetz  oder  Regulativ  zu  tun  oder  zu
lassen  verpflichtet  sei,  ohne  damit  zugleich  eine  Zwangsanordnung  auszusprechen.


Es  sind  dies  die  beiden  Fälle,  von  denen  Nr.  1  u.  2  Abs.  1  §5  82
Zust  G.  handelt.  In  Nr.  1  Abs.  1  hätte  es  besser  heißen  können:  „die
Entscheidung  auf  Klage  gegen  Verfügungen  der  Behörden“  und  im  Abs.  2
Satz  2:  „Zuftändig  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen
  und  in  Städten  über  10000  Einwohner,  sowie  wenn  die  Klage
gegen  die  Verfügung  oder  Entscheidung  des  Landrats  gerichtet  ist,  der
Bezirksausschuß.“  Die  Rechtsmittel  sind  also  die  Klage,  mag  die  Wasserpolizeibehörde
  eine  wasserpolizeiliche  Anordnung  oder  eine  Entscheidung
  getroffen  haben.  Im  ersteren  Falle  richtet  sich  die  Klage  gegen
die  verfügende  Behörde  (die  Polizeiverwallung  oder  den  Landrat),  im
anderen  gegen  die  Gegenpartei;  denn  bei  den  Entscheidungen  der
Wasserpolizeibehörde  hat  die  letztere  einen  Akt  administrativer
Rechtsprechung  vorgenommen.  Das  Nähere  siehe  Kunze-Kautz  2  129  ff.

Ein  Streit  über  die  Erweiterung  und  Vertiefung  der  zu  öffentlichen
  Wegen  gehörigen  Gräben  kann  unter  den  Beteiligten  im  Verwaltungsstreitverfahren
  nach  §  82  ZustG.  nicht  zum  Austrage  gebracht
werden.  Hier  kann  nur  die  Wegepolizei  mit  einer  wegepolizeilichen
Verfügung  einschreiten  (OVG.  45  324).

Da  der  §  82  ZustG.  sich  auch  auf  die  WassLösO.  für  den  Kreis
Herzogtum  Lauenburg  v.  22.  V.  57  (GMBl.  8  135)  bezieht,  so  gilt  das

Kunze,  Verwaltungsstreitverfahren.  15