214  1.  Abt.:  Polizeil.  Angelegenheiten.  2.  Abschn.:  Wasserpolizei.  4.  u.  5.  Tit.:

Vorstehende  zugleich  für  die  dieser  WassLös  O.  unterliegenden  polizeilichen
  Anordnungen  und  Entscheidungen.  Indessen  versieht  statt  des
Landrats  der  Amtsvorsteher  die  Geschäfte  der  Wasserpolizei.

Vierter  Titel.
Schleswigsches  Wasserrecht.

In  den  Geestdistrikten  des  Herzogtums  Schleswig  gilt  die  Provisorische
  Verfügung,  betreffend  die  Ableitung  und  Benutzung  des  Wassers
behufs  Verbesserung  der  Ländereien,  v.  6.  IX.  63  (Chronologische  Sammlung
  232).  Nach  dieser  beaufsichtigen  die  Wasserlösungskommissionen
  die  größeren  und  die  Schaumänner  die  kleineren  Wasserläufe.
  Die  Wasserlbösungskommissionen  und  Schaumänner  haben  sowohl
die  exekutive  Wasserpolizei  zu  verwalten  und  Zwangsverfügungen  zu
erlassen,  als  auch  eine  administrative  Rechtsprechung  bei  Streitigkeiten
  der  Beteiligten  auszuüben.  Die  Wasserlösungskommissionen,  welche
für  größere  Distrikte  bestellt  werden,  können  die  Lokalunterbeamten,  Gutsobrigkeiten
  und  andere  zuverlässige  Unterbeamte  als  Organe  bestellen.
Gegen  die  von  diesen  erlassenen  Zwangsverfügungen  ist  Beschwerde  an  die
Wasserlösungskommission  zulässig.  Eine  ordentliche  weitere  Beschwerde  an
den  Oberbeamten  (Landrat)  findet  jetzt  nicht  mehr  statt,  vielmehr  regelt  der
681  Zust  G.  nunmehr  den  weiteren  Instanzenzug,  entsprechend  so  wie  er  für
das  Herzogtum  Holstein  geordnet  ist.  Danach  findet  gegen  die  Anordnungen
der  Wasserlösungskommissionen  und  der  Schaumänner,  sowie  gegen  ihre  Erkenntnisse
  die  Klage  beim  Kreisausschusse  binnen  zwei  Wochen  statt.
Ebenso  findet,  wenn  die  Kommissionen  oder  die  Schaumänner  ein  Regulativ
erlassen  und  über  die  Einsprüche  ein  Erkenntnis  abfassen,  die  Klage  bei  dem
Kreisausschusse  statt;  mit  Klage  werden  auch  die  erlassenen  Regulative
angefochten  (OBG.  43  267).

Im  Abs.  3  §  81  Zuft  G.  ist  ein  Druckfehler,  es  muß  dort  statt
„§  17“  heißen  „§  16“.  Nach  §  16  hat  die  Wasserlösungskommission  das
Staumaß  bei  Mühlen  und  anderen  ähnlichen  Anlagen  festzusetzen.  Macht
ein  Beteiligter  geltend,  daß  ihm  ein  spezieller  Rechtstitel  zur  Seite  steht,
so  hat  darüber  der  Kreisausschuß  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  entscheiden
  (Analogie  in  §  67  Abs.  3  Zuft  G.).

Fünfter  Titel.
Hannoversches  Wasserrecht.

Der  §  66  Zust  G.  gilt  auch  in  der  Provinz  Hannover.  Das  G.
über  Ent-  und  Bewässerung  der  Grundstücke,  sowie  über  Stauanlagen  v.
22.  VIII.  47  (Hann  GS.  262)  kennt  aber  keine  öffentlich--rechtliche  Pflicht
zur  Räumung  von  künstlich  hergestellten  Gräben  (Kanälen,  Drains).
Die  Vorschriften  in  den  I#§  1  u.  2  a.  a.  O.  sind  jedoch  auch  auf  solche