Schlesw.  u.  Hann.  Wasserrecht.  6.  Tit.:  Kurhessen.  7.  Tit.:  Stauanlagen.  215

natürliche  Wasserzüge  anwendbar,  die  später,  insbesondere  im  Teilungsverfahren,
  begradigt  worden  sind  (OVG.  19  302).  Auf  die  Räumung
von  Flüssen,  die  der  Ebbe  und  Flut  unterliegen,  sindet  das  Hann  G.  v.
22.  VIII.  47  keine  Anwendung.  In  Ostfriesland  gilt  das  ALR.,  und
dort  besteht  eine  öffentlich-rechtliche  Pflicht  zur  Räumung  von  Gräben.

Der  Landrat  hat  die  örtliche  Wasserpolizei,  und  gegen  seine  Anordnungen
  findet  der  Einspruch  gemäß  §  66  Zust  G.  statt.  Im  übrigen
siehe  über  das  Hann.  Wasserrecht  Kunze-Kautz  2  118  ff.

Die  Bestimmungen  in  §&amp;  84  Zust  G.  bielen  keine  besonderen  Schwierigkeiten,
  dagegen  haben  die  bezüglichen  Vorschriften  im  G.  v.  22.  VIII.  47
zu  Zweifeln  Anlaß  gegeben.  Die  Judikatur  siehe  bei  Kunze-Kautz
2  122  ff.  Wegen  der  Bedeutung  des  Wortes  „Aufräumung“  in  §  82
G.  v.  22.  VIII.  47  vgl.  OVG.  44  308.

Sechster  Titel.
Kurhessen.

Für  Kurhessen  sind  maßgebend  die  zu  den  S§  85  und  86  ZustG.
in  der  Überschrift  benannten  Gesetze.  Wenn  nach  §  85  der  Bezirksausschuß
  über  die  Genehmigung  der  Errichtung  neuer  und  der  Veränderung
  bestehender  Wasserbauanlagen  an  Flüssen  und  Bächen  beschlossen
hat,  so  ist  dagegen  nur  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrat  gegeben
(OBG.  34  297).  Nach  dem  in  §  85  ZustG.  in  Bezug  genommenen
§  86  Nr.  1  hat  dagegen  der  Kreis=  oder  Stadiausschuß  über  Anträge
auf  Zulassung  oder  Veränderung  solcher  Wasserbauanlagen  gegen  den
Widerspruch  Beteiligter  zu  beschließen,  und  gegen  dessen  Beschluß
findet  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.  Diese  Regelung  ist  dahin  zu  verstehen,  daß  es  bei
der  Zuständigkeit  des  Bezirksausschusses  für  die  Genehmigung  im  Beschlußverfahren
  in  allen  Fällen  bewendet  und  daß  die  Zuständigkeit  des
Kreis=  oder  Stadtausschusses  auf  die  Entscheidung  über  die  Berechtigung
  der  Widersprüche  Beteiligter  beschränkt  ist  (OBG.  34  297).

Das  ZufstG.  bestimmt  in  den  §#  87—  98  die  Zuständigkeiten,  die
für  die  nassauischen,  bayerischen  und  hohenzollernschen  Gesetze
neu  geregelt  sind.  Das  formelle  Verfahren  bietet  keine  Schwierigkeiten.

Siebenter  Titel.
Stananlagen.

Im  ZustG.  handelt  der  §  67  von  der  Festsetzung  der  Höhe  des
Wasserstandes  bei  Stauwerken.  Hierbei  ist  zu  beachten,  daß  nach
der  REGewO.  (§§  16  f.)  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke,  wenn

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