216  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenhetten.  2.  Abschnitt:  Wasserpolizei.

sie  neu  gebaut  oder  wesentlich  verändert  werden  sollen,  der  gewerbepolizeilichen
  Genehmigung  durch  den  Kreis=  oder  Stadtausschuß
Es  109  ff.  Zust  G.)  im  Beschlußoerfahren  bedürfen.  In  das  Verwaltungsstreitverfahren
  gelangt  die  Sache  dabei  nicht.  Anders  werden
die  Mühlen  behandelt,  welche  vor  der  PrGewOD.  v.  17.  I.  45  und  der
RGewO.  entstanden  waren.  War  bei  diesen  Mühlen  (Wehren,  Schleusen)
kein  Merkpfahl  unter  polizeilicher  Aufsicht  gesetzt  worden,  so  kann  diese
Setzung  jetzt  als  ein  Teil  des  früheren  Konzessionierungsverfahrens
nachgeholt  werden,  allerdings  nicht  in  den  Formen,  welche  für  die  Genehmigung
  neuer  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  nach  der  Gewm  O.  und
dem  Zust  G.  §§  109ff.  vorgeschrieben  sind,  sondern  in  den  Formen,  die
der  §  67  ZustG.  in  Verbindung  mit  den  an  dessen  Kopf  vermerkten
und  insoweit  aufrechterhaltenen  alten  Gesetzen  bestimmt.  Die  Pr  Gew.
und  die  RewO.  führten  die  Konzessionspflicht  der  Stauanlagen  für
Wassertriebwerke  ein,  und  bei  der  Genehmigung  dieser  Stauanlagen
wurde  und  wird  die  Stauhöhe  zugleich  im  Konzessionsverfahren  bestimmt.
  Ist  dies  unterlassen  worden  oder  wird  dies  künftig  unterlassen  werden,
so  kann  die  Festsetzung  der  Stauhöhe  nur  im  gewerblichen  Konzessionsverfahren
  nach  der  GewO.  nachgeholt  werden.  Wenn  der  §  28  RGewmDO.
vorschreibt,  daß  dabei  die  dafür  bestehen  den  landesgesetzlichen  Vorschriften
anzuwenden  seien,  so  sind  darunter  nur  die  materiellen  zu  verstehen,
insbesondere  die,  daß  ein  Merkpfahl  zu  setzen,  der  den  Sommer-  und
Winterwasserstand  angibt,  und  daß  seine  Höhe  durch  nidellistische  Vergleichung
  mit  nahebelegenen,  unverrückbaren  Gegenständen  festzulegen  ist
(  3  Vorflut  G.  v.  15.  XI.  11;  Erk.  v.  5.  XII.  95  OBG.  39  279).  Die
formellen  Vorschriften  sind  durch  die  RGew  O.  und  die  dazu  erlassenen
Landesgesetze  beseitigt.  ·

DaödukchdaöZuftG.abgeänderteVerfahrenfükdieNachholung
  der  polizeilichen  Festsetzung  der  Stauhöhe  ist  dann  ausgeschlossen,
  wenn  bei  einer  alten  Mühle  ein  Merkpfahl  unter  polizeilicher
Mitwirkung  zwar  bereits  gesetzt  war,  aber  abhanden  gekommen  ist.  In
diesem  Falle  hat  die  Gewerbepolizeibehörde  die  Befugnis,  den  Müller  zur
Wiederherstellung  des  Merkpfahles  durch  eine  polizeiliche  Verfügung
  anzuhalten;  denn  das  Vorhandensein  des  Merkpfahles  ist  eine
Konzessionsbedingung,  wie  sich  überhaupt  das  Verfahren  nach  dem  Vorflut
  G.  als  eine  Ergänzung  der  landrechtlichen,  nur  die  Lage  des  Fachbaums
  betreffenden  Konzessionierungsverfahrens  darstellt.  Ahnlich  ist  zu
verfahren,  wenn  ein  nach  der  Preußischen  oder  Rew  O.  gesetzter  Merkpfahl
abhanden  kommt.  Auf  die  Wiederherstellung  zu  dringen,  ist  Sache
der  Gewerbepolizei  (OVG.  23  230,  24  264,  32  269);  sie  erläßt  eine  polizeiliche
  Verfügung  zwecks  Einhaltung  einer  Konzessionsbedingung.  Die
Rechtsmittel  ergeben  sich  in  beiden  Fällen  aus  den  §§  127  ff.  LBG.

Ist  allerdings  der  Festpunkt,  nach  dem  der  zulässige  höchste