7.  Titel:  Stauanlagen.  217

Wasserstand  äußerlich  erkennbar  gemacht  worden,  nicht  mehr  vorhanden,
so  ist  wieder  das  Verfahren  nach  §  67  ZustG.  zulässig.

Ein  Verwaltungsstreitverfahren  bei  der  Festsetzung  der  Höhe  des
Wasserstandes  bei  Stauwerken,  die  vor  der  Preußischen  und  der  ReichsgewO.
  entstanden  sind,  entwickelt  sich,  wenn  gemäß  Antrags  eines
Beteiligten  (8  1  Vorflut  G.,  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Ressortreglements
  auch  von  Amts  wegen  —  Erk.  v.  11.  XII.  99  OVG.  36  341)
bei  dem  Kreis=  oder  Stadtausschusse  das  Verfahren  eröffnet  ist,  der
Kreisausschuß  sachverständige  Kommissarien  (§  2)  ernennt  und  diese  beim
Mangel  rechtsverbindlicher  deutlicher  Bestimmungen  darüber,
wie  hoch  der  Müller  stauen  darf,  die  zulässige  Maximalstauhöhe  feftsetzen
(&amp;  67  Abs.  2  ZustG.).  Die  von  dem  Stauberechtigten  innezuhaltende
Stauhöhe  ist  dabei  nach  billigem,  das  Interesse  des  Provokanten,  der  durch
den  Stau  beeinträchtigt  oder  bedroht  wird,  und  des  Stauberechtigten
möglichst  vereinigendem  Ermessen  festzusetzen.  Eine  Mitwirkung  des  ordentlichen
  Gerichts  findet  nicht  mehr  statt.  Eine  besondere  Oualißikation  der
Kommissarien  ist  nicht  vorgeschrieben,  nur  darf  nicht  einer  allein  ernannt
werden.  Ist  der  Stauberechtigte  oder  ein  Gegeninteressent  mit  der  Festsetzung
  unzufrieden,  so  kann  er  gegen  die  Festsetzung  bei  dem  Kreisausschusse
  die  Verwaltungsklage  erheben.  Die  Klage  geht  auf  Vernichtung
  der  Festsetzung  der  Stauhöhe,  wenn  wesentliche  Fehler  vorgekommen
  sind,  oder  auf  anderweitige  Festsetzung  nach  billigem  Ermessen.
Klagt  der  Stauberechtigte,  so  geht  die  Klage  gegen  den  Antragsteller  als
Beklagten,  klagt  dieser  oder  ein  sonstiger  Interessent,  so  ist  der  Stauberechtigte
  Beklagter.  Hat  die  Nichtigkeitsklage  Erfolg,  so  haben  die
Kommissarien  die  Festsetzung  von  neuem  vorzunehmen.

Für  die  Anstellung  der  Klage  ist  keine  Frist  gesetzt,  die  Rechtsmittel
  gegen  die  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte  sind  nicht  abweichend
  geordnet.

Das  Verwaltungsstreitverfahren  kann  nach  §  67  Abs.  3  Zust  G.
noch  auf  einem  andern  Grunde  beruhen.  Wird  nämlich  vor  den
Kommissarien  von  einer  Partei  behauptet,  daß  die  Höhe,  bis  zu  welcher
gestaut  werden  darf,  bereits  in  rechtsverbindlicher,  deutlicher  Weise  (z.  B.
Vertrag,  Verleihung,  Ersitzung)  bestimmt  sei,  von  der  anderen  Partei  aber
bestritten,  so  haben  die  Kommissarien  ihre  Tätigkeit  einzustellen  und  die
Sache  (gewöhnlich  mit  einer  Frist)  zum  Verwaltungsstreitverfahren  zu
verweisen.  Die  Durchführung  als  Kläger  liegt  derjenigen  Partei  ob,
welche  den  speziellen  Titel  geltend  macht.  Der  Gegenpartei  ist  es  aber
nicht  verwehrt,  negatorisch  vorzugehen  und  auf  Aberkennung  des  behaupteten
Titels  zu  klagen.  Wird  der  Titel  aberkannt,  so  haben  die  Kommissarien
die  zulässige  Stauhöhe  nach  billigem  Ermessen  zu  bestimmen  und  den
Merkpfahl  zu  setzen,  im  anderen  Falle  die  Setzung  des  Merkpfahls  nach
dem  im  Erkenntnisse  erstrittenen  Titel  vorzunehmen.