218  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  2.  Abschnitt:  Wasserpolizei.

Die  beiden  Klagen  aus  §  67  Abs.  2  und  3  können  miteinander
verbunden  werden,  insbesondere  dann,  wenn  ein  Beteiligter  anfangs  von
dem  vorhandenen  Titel  keine  Kenntnis  gehabt  oder  die  Kommissarien  auf  die
Behauptung,  es  liege  ein  spezieller  Titel  vor,  keine  Rücksicht  genommen  haben.

Besteht  vor  dem  Kreisausschuß  kein  Merkpfahlsetzungsverfahren,  so
kann  eine  Streitigkeit  darüber,  ob  die  Höhe  des  Wasserstandes.  in  rechtsverbindlicher
  und  deutlicher  Weise  bestimmt  sei,  nur  vor  den  ordentlichen
Gerichten  ausgefochten  werden  (OBG.  29  279).

Im  Laufe  eines  Verwaltungsstreitverfahrens  über  das  Vorhandensein
  eines  Titels  kann  der  Kreisausschuß  durch  endgültigen  Beschluß
(im  Beschlußverfahren)  einen  Wasserstand  vorläufig  festsetzen;  dieser  Beschluß
  tritt  außer  Wirksamkeit,  sobald  im  Streitverfahren  rechtskräftig
anderweitig  erkannt  wird.

Hat  die  Festsetzung  der  Stauhöhe  durch  den  Kreisausschuß  (§  67
Zust  G.)  stattgefunden,  so  kann  diese  Festsetzung  nicht  etwa  auf  Antrag
eines  nicht  zugezogenen  Interessenten  wieder  durch  den  Kreisausschuß  abgeändert
  werden  (Erk.  v.  11.  XII.  99  OBG.  36  341).  Das  Vorflut  G.
läßt  übrigens  eine  Vorschrift  vermissen,  wie  die  Beteiligten  zu  ermitteln
  bzw.  daß  alle  Beteiligten  zum  Verfahren  zuzuziehen  sind  (Erk.  v.
20.  IV.  91  —  III  339).

Sollten  bei  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  wesentliche  Veranderungen
  vorgenommen  werden,  so  ist  jetzt  das  Konzessionsverfaohren
nach  der  GewO  einzuschlagen  (§  16,  24  GewO.,  109  ZustG.).  Es
muß  angenommen  werden,  daß  schon  eine  Veränderung  der  Gerinne
und  der  sie  abschließenden  Schützen,  wenn  sie  auf  den  Abfluß  des
Wassers  von  direktem  Einflusse  ist,  für  sich  allein,  auch  wenn  keine  Beränderung
  der  Wasserräder  stattgefunden  hat,  eine  genehmigungspflichtige
  Veränderung  der  Betriebsstätte  in  sich  schließt.  Ebenso  bedarf  die
Aufstellung  einer  Turbine  an  Stelle  eines  Wasserrades  der  gewerbepolizeilichen
  Genehmigung  (Erk.  v.  25.  II.  99  Kunze-Kautz  2  114).

Gegen  Verletzungen  in  den  Beschränkungen  der  Stauberechtigung
kann  die  Polizei  gemäß  §§  9,  10  Vorflut  G.  mit  einer  polizeilichen  Verfügung
  einschreiten  (Kunze-Kautz  2  118).

Benutzt  ein  Stauwerkbesitzer  (88  16  f.  GewO.)  die  Stananlage
nicht  mehr  und  hat  er  während  dreier  Jahre  den  Gewerbebetrieb  eingestellt,
  ohne  eine  Fristung  nachgesucht  und  erhalten  zu  haben  (§  49),  so
erlischt  die  gewerbepolizeiliche  Genehmigung,  und  die  Polizei  kann  die
Beseitigung  der  Anlage  fordern  (OBG.  47  304).

Achter  Titel.

Verschaffung  von  Vorflut.

Nach  §  68  Zust  G.  beschließt  der  Kreis-  oder  Stadtausschuß  über
Anträge  auf  Verschaffung  von  Vorflut  gemäß  der  im  §  68  genannten