8.  Titel:  Verschaffung  von  Borflut.  219

Gesetzesstellen  und  über  Anträge  auf  Mitbenutzung  einer  Entwässerungsanlage
  im  Beschlußverfahren.  Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zweier
Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.  Die  §§  70,  71  geben  noch  weitere  Fälle  an,  in  denen
das  Verwaltungsstreitverfahren  eintritt.  Die  Rechtsmittel  find  nicht  abweichend
  geordnet.

Das  Recht  auf  Vorflut  ist  ein  Quasi-Expropriationsrecht
  (6  54  G.  v.  11.  VI.  74;  Oppenhoff,  Ress  Verh.  198  Anm.  5);  es
soll  dem  Antragsteller  die  Möglichkeit  und  das  Recht  gegeben  werden,  auf
seine  Kosten  Veranstaltungen  auf  fremdem  Grund  und  Boden  zu  treffen,
auf  seine  Kosten  sich  ein  fremdes  Grundstück  behufs  Ablenkung  stehenden
Wassers  dienstbar  zu  machen  (O#G.  25  282).  Wie  im  Wesen  jeder
Enteignung  liegt,  muß  von  dem,  der  den  Anspruch  auf  Vorflutbeschaffung
  (5FS  105,  108,  109,  113,  115  I1  8  ALR.,  §§  11,  12,  13,
15  Vorflut  G.  v.  15.  XI.  11)  erhebt,  demjenigen,  gegen  den  der  Anspruch
erhoben  wird,  vollständige  Entschädigung  gewährt  werden;  der  Anspruch
  ist  zurückzuweisen,  wenn  er  als  ein  unentgeltlicher  erhoben  wird
(Erk.  v.  16.  X.  93  —  III  942),  z.  B.  wenn  jemand  auf  Grund  eines
Vertrages,  Rezesses  den  Anspruch  zu  haben  glaubt.  Wird  dem  Antrage
stattgegeben,  so  muß  der  Berpflichtete  die  Anlage  neuer  oder  die
Erweiterung  vorhandener  Gräben  auf  seinem  Grundstücke  behufs
Abführung  des  Wassers,  auch  des  bisher  wild  ablaufenden  Wassers
gestatten.  In  dem  Verfahren  ist  zugleich  über  die  künftige  öffentlichrechtliche
  Unterhaltung  der  Gräben  Bestimmung  zu  treffen  (O#  G.  36  306).

Die  im  §  68  benannten  Vorschriften  haben  durch  das  BGB.  keine
Anderung  erfahren  (Art.  65  Einf  G.).  Bei  dem  Verfahren  gelten  als
Beteiligte  alle  diejenigen,  die  ihren  Widerspruch  auf  die  Behauptung
stützen,  daß  sie  in  ihren  Rechten  durch  die  Entwässerungsanlage  geschädigt
würden,  also  nicht  bloß  diejenigen,  die  eine  Ausführung  von  Gräben  auf
ihren  Grundstücken  dulden  oder  Land  zur  Erweiterung  von  Gräben  hergeben
  sollen,  sondern  auch  die,  deren  Gräben  in  dem  Zustande,  in  dem
sie  sich  befinden,  Wasser  neu  zugeführt  werden  soll  oder  die  sonst  in  ihren
wohlbegründeten  Rechten  verletzt  werden  würden  (OBG.  7  278;  Erk.  v.
2.  IV.  93  Kunze-Kautz  2  80,  81).

Den  Antrag  nach  §  68  kann  auch  eine  Wassergenossenschaft
stellen;  er  kann  so9gar  gestellt  werden,  nachdem  der  Grundbesitzer  sich  die  Vorflut
eigenmächtig  verschafft  hat.  Der  Antrag  setzt  voraus,  daß  der  Zweck  in
der  Förderung  der  Bodenkultur  liege.  Jedes  der  Ableitung  bedürfende,
  sonst  schädliche  Wasser  ist  in  dem  Verfahren  nach  §  68  zu
berücksichtigen  OB#G.  22  476).  Soll  der  Wasserabfluß  von  einem  mit
Gebäuden  besetzten  Grundstücke  (OBG.  6  251)  oder  zur  Entwässerung
einer  Lehmgrube  behufs  besserer  Ausbeutung  für  den  Ziegeleibetrieb
(O.  37  280)  oder  zur  Entwässerung  einer  Dorfstraße  (OBG.  22  267)