220  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  2.  Abschnitt:  Wasserpolizei.

stattfinden,  so  ist  das  Verfahren  nach  §  68  nicht  anwendbar  (Erk.  v.
16.  VI.  04  Kunze-Kautz  Erg.  06  162).

Wird  im  Beschluß=  oder  in  dem  sich  darauf  entwickelnden  Verwaltungsstreitverfahrens
  die  Ausführung  des  Entwässerungsplanes
genehmigt,  so  wird  durch  Schiedsrichter  sowohl  der  Betrag  der
Entschädigung  ausgemittelt,  als  auch  die  Entwasserung  selbst  nach
dem  Plane  zur  Vollziehung  gebracht  (§  21  VorflutG.).  Die  Anfechtung
  der  schiedsrichterlichen  Entscheidung  bei  Uberschreitung  ihrer
Befugnisse  erfolgt  innerhalb  sechs  Wochen  durch  Klage  (§§8  25,  26
Vorflut  G.  u.  8  26  G.  v.  6.  II.  67)  bei  dem  Kreis=  oder  Stadtausschusse.

Die  Klage  ist  u.  a.  begründet,  wenn  die  Schiedsrichter  vom  Plane
abweichen.  Eine  solche  Abweichung  liegt  vor,  wenn  die  Schiedsrichter
den  Gegenstand  der  vom  Verwaltungsrichter  getroffenen  Festsetzung  in
anderer  Beise  regeln,  oder  wenn  sie  einen  mangehaften  Entwässerungsplan
  selbständig  ergänzen  oder  die  Rechte  und  Pflichten  der  Beteiligten
ändern  (O##.  6  244).

Soweit  der  Spruch  der  Schiedsrichter  der  zwangsweisen  Durchführung
  bedarf,  steht  jetzt  die  Vollstreckung  namens  des  Kreisausschusses
dessen  Vorsitzenden  (§  60  LBG.)  zu,  mögen  Handlungen  oder  Unterlassungen
  zu  erzwingen  sein  (Erk.  v.  15.  XI.  99  OBG.  36  317).  Es  ist
als  Grundsatz  festzuhalten,  daß  dem  Kreisausschusse  anheimfällt,  was  nicht
ausdrücklich  den  Schiedsrichtern  überwiesen  ist.

Parteien  in  dem  Verfahren  wegen  Kassation  des  Schiedsspruchs
sind  die  Beteiligten,  nicht  etwa  die  Schiedsrichter.  Die  Aufhebung  des
Schiedsspruchs,  wenn  sie  auf  Klage  nur  eines  Beteiligten  notwendig
wird,  tritt  gleichmäßig  für  alle  in  Wirksamkeit,  auch  für  solche,  die
nicht  geklagt  haben.  Daraus  folgt,  daß  die  Beteiligten  sämtlich  als
Parteien  zuzuziehen  sind.  Es  liegt  der  Fall  der  notwendigen  Sneitgenossenschaft
  (6  62  3PO.)  vor.

Neunter  Titel.
Bewässernungsaulagen.

Ein  Uferbesitzer  bedarf  zu  Bewässerungsanlagen  in  Privatflüssen
(§+  19  G.  v.  28.  II.  43;  §§  6  ff.  Wiesen  O.  v.  28.  X.  46)  der  polizeilichen
Genehmigung  nicht  (OG.  45  304);  er  darf  nur  durch  die  Anlage  keine
polizeiwidrigen  Zustände,  insbesondere  keine  Gesundheitsgefahr
herbeiführen  (O#  G.  11  263,  33  305,  88  253,  257).  Das  erstere  gilt  selbst
dann,  wenn  die  Abdämmung  des  Wasserlaufs  unberechtigt  ist.  Dagegen
  ist  der  Uferbesitzer  befugt,  die  Vermittelung  der  Verwaltungsbehörde
  (Kreis=  oder  Stadtausschuß)  in  Anspruch  zu  nehmen,  wenn  er  sich
darüber  Sicherheit  verschaffen  will,  welche  privatrechtliche  Widerspruchsrechte
  oder  Entschädigungsansprüche  bei  seinem  Unternehmen  bestehen  usw.