9.  Titel:  Bewässerungsanlagen.  221

Der  Kreisausschuß  faßt  nach  Bekanntmachung  der  beabsichtigten  Anlage
und  nach  etwaiger  Anmeldung  von  Widersprüchen  einen  Präklusionsbescheid
  (5  74  ZustG.).  Gegen  die  Präklusion  ist  das  Restitutionsgesuch
innerhalb  zweier  Wochen  bei  dem  Kreisausschusse  anzubringen,  der  im  Verwaltungsstreitverfahren
  entscheidet.  Auf  Berufung  entscheidet  der  Bezirksausschuß
  endgültig.  Das  gleiche  gilt  bezüglich  des  Präklusionsverfahrens
bei  Entwässerungen  (G.  v.  23.  I.  46;  Art.  3  G.  v.  11.  V.  53;
8  29  G.  v.  9.  II.  67).

Ebenso  entscheidet  der  Kreis=  oder  Stadtausschuß  über  im  Vermittelungsverfahren
  angebrachte  Widersprüche  gegen  eine  Bewässerungsanlage
  des  Uferbesitzers  (58  16  a  u.  b,  17,  23  Abs.  1  u.  2  G.  v.  28.  II.
43;  8  12  WiesO.;  O#.  15  334,  16  308;  R.  19.  X.  95  Pr  VBBl.  17
129).  Ist  der  Widerspruch  im  Vermittelungsverfahren  nicht  vorgebracht,
so  kommt  die  Entscheidung  dem  ordentlichen  Richter  zu.  Vor  diesem  kann
auch  geklagt  werden,  wenn  jemand,  der  nicht  präkludiert  ist,  behauptet.
eine  Bewässerungsanlage  verletze  seine  Privatrechte.

Die  Vorbedingung  der  Ausübung  des  in  dem  G.  v.  28.  III.  43
geregelten  Nutzungsrechts  ist  der  Uferbesitz,  aber  nicht  in  dem  Sinne,
daß,  wer  an  irgend  einer  Stelle  des  Ufers  anliegt,  nunmehr  den  gesamten
  Privatfluß  oder  solche  Teile  desselben,  deren  Ufer  sich  in  fremdem
Eigentume  befinden,  für  sich  in  Anspruch  nehmen  dürfe;  vielmehr  bildet  der
Uferbesitz  wie  die  Voraussetzung  so  auch  die  räumliche  Grenze  für  die
Benutzung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes.  An  den  Grenzen  oberhalb  und
unterhalb  beginnt,  sofern  es  sich  um  die  gese  zlichen  Befugnisse  handelt,
das  gleich  starke  Recht  der  Nachbarn;  deshalb  muß  der  Uferbesitzer  auch
unterhalb  das  Wasser  in  das  Bett  zurückleiten,  bevor  der  Fluß  das  Ufer
eines  fremden  Grundstücks  berührt.  Die  Wirkungen  einer  von  ihm  vorgenommenen
  Stauung  dürfen  sich  ebensowenig  über  die  Grenzen  des
eigenen  Grundstücks  erstrecken,  wobei  das  Stauwerk  als  innerhalb  der  Grenzen
liegend  gedacht  ist  (5  13  Nr.  1  u.  2;  Erk.  v.  3.  III.  81  O#G.  7  270).

Der  §5  25  Nr.  3  gestattet  eine  stärkere  Anspannung  des  Wassers,
bestimmt  aber  nichts  darüber,  daß  das  Stauwerk  zwischen  Ufer  gelegt
werde,  von  welchen  keins  dem  Unternehmer  zugehört.  Der  Fall  der
Stauung  des  zwischen  zwei  fremden  Ufern  dahinfließenden  Wassers  liegt
außerhalb  des  Rahmens  des  Gesetzes.

Die  Rechte  der  Uferbesitzer  können  durch  Vereinbarung  geändert
werden,  sie  gehören  dem  Privatrechte  an  (O##G.  11  263).

Das  Wassernutzungsrecht  (§&amp;  13,  19)  ist  auf  Zwecke  der  Bodenkultur
  nicht  beschränkt,  es  kann  auch  auf  gewerbliche  Anlagen  ausgedehnt
  werden.

Die  Klage  (Restitutionsgesuch)  gegen  die  Präklufion  stellt  der  Präkludierte
  gegen  den  Unternehmer  an;  bei  der  Klage  wegen  eines  Widerspruchs
  klagt  jeder  Beteiligte  gegen  den  anderen  auf  Anerkennung  oder