222  1.  Abt.:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  2.  Abschn.:  Wasserpolizei.  10.  Tit:

Nichtanerkennung  eines  Rechtes,  auf  welches  ein  Widerspruch  oder  ein
Entschädigungsanspruch  gegründet  wird  (6  23)  usw.  Die  Entschädigungsansprüche
  selbst  sind  dem  ordentlichen  Rechtswege  vorbehalten.  Die  in
§  23  behandelten  Fälle  betreffen  nach  88  16,  17,  19  die  Müller,
Triebwerksbesitzer  und  die  in  §  19  Nr.  1  genannten  Widerspruchsberechtigten.
  Wenn  bei  dem  Widerspruche  der  Unternehmer  einwendet,
daß  der  Widerspruch  in  einem  zwischen  ihm  und  dem  Widersprechenden
abgeschlossenen  Vergleiche  zurückgenommen  sei,  so  kann  er  dann  nicht  im
Verwaltungsstreitverfahren  gemäß  8  75  ZustG.  klagen  auf  Anerkenung
der  Rechtsgültigkeit  des  Vergleichs.  Dies  kann  nur  im  ordentlichen  Rechtswege
  geschehen  (OBG.  45  319).  Die  Pflicht  zur  Zurückleitung  des
Wassers  gegenüber  anderen  Uferbesitzern  besteht  schlechthin  (Erk.  o.
27.  VI.  95  —  III  847).  Neben  sie  treten  zugunsten  der  Triebwerksbesitzer
  die  desonderen  Beschränkungen  nach  den  ös§  16,  17.  Ist  der
erhobene  oder  vorbehaltene  Widerspruch  nicht  auf  die  Unterlassung  der
Zurückleitung,  sondern  lediglich  auf  Entziehung  des  zum  Betriebe  notwendigen
  Wassers  gestützt,  so  kann  im  Verwaltungsstreitverfahren  hinsichtlich
dieses  Widerspruchs  auch  nur  untersucht  werden,  ob  seine  Grundlage  vorhanden,
  also  ob  das  zum  Betriebe  in  bisherigem  Umfange  notwendige
  Wasser  entzogen  wird  oder  nicht  (Kunze-Kautz  2  92).

Der  Kreisausschuß  darf  das  Vermittelungsverfahren  nicht  eintreien
lassen,  wenn  jemand  nicht  an  seinem  Uferbesitze,  sondern  sonst  irgendwo  im
Flusse  eine  Bewässerungsanlage  anbringen  will.  Hat  dennoch  der  Kreisausschuß
  das  Verfahren  eingeleitet  und  sind  Widersprüche  erhoben,  so
findet  das  Verwaltungsstreitverfahren  über  die  Widersprüche  nach  §  75  Zust  G.
nicht  statt,  weil  die  Zuständigkeit  nur  insoweit  begründet  ist,  als  es  sich
um  Widersprüche  gegen  eine  Anlage  des  Uferbesitzers  handelt  (Erk.  v.
18.  XII.  O05  OBG.  48  270).

Zehnter  Titel.
Wassergenossenschaften.

1.  Zwangsetatisierung.

Das  Gesetz,  betr.  die  Bildung  von  Wassergenossenschaften,  v.  1.  IV.
79  (GS.  297)  in  Verbindung  mit  dem  Zust  G.  kennt  mehrfach  die  Anwendung
  des  Verwaltungsstreitverfahrens.

Wenn  eine  öffeutliche  Wassergenossenschaft  es  unterläßt  oder  verweigert,
  die  ihr  gesetz=  oder  statuten  mäßig  obliegenden  Leistungen  und
Ausgaben  in  den  Haushaltungsplan  aufzunehmen  oder  außerordentlich  zu
genehmigen,  so  kann  die  Aufsichtsbehörde  (Regierungspräsident,  Landrat
oder  Ortspolizeibehörde)  unter  Anführung  der  Gründe  die  Aufnahme  in
den  Haushaltungsplan  verfügen  oder  die  außerordentliche  Ausgabe  feststellen
  (5  50  G.  v.  1.  IV.  79).  Gegen  die  Verfügung  oder  Feststellung