Wassergenossenschaften:  Zwangsetatisierung;  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft.  223

des  Lan  drats  oder  der  Ortspolizeibehörde  steht  der  Genossenschaft  innerhalb
  zweier  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse,  gegen  die  Verfügung
  oder  Feststellung  des  Regierungspräsidenten  die  Klage  bei  dem
Oberverwaltungsgerichte  zu  (§  94  Zust  G.).  Wie  bei  anderen  Arten  von
Zwangsetatisierungen  muß  die  Genossenschaft  auf  Grund  des  Gesetzes
oder  des  Statuts  verbunden  sein,  die  Ausgabe  zu  leisten.  Die  Aufsichtsbehörde
  darf  nicht  eine  im  Statute  nicht  vorgesehene  Verbesserung  einer
Anlage  durch  Zwangsetatisierung  erzwingen  wollen  (O##G.  47  300).  Ebensowenig
  darf  sie  etwa  einschreiten,  wenn  zwischen  der  Genossenschaft  und
einem  Privaten  ein  Streit  über  privatrechtliche  Ansprüche  entsteht,  um
diese  Ansprüche  interimistisch  oder  definitiv  festzustellen.  Dagegen  darf  sie
einschreiten,  wenn  der  Private  eine  rechtskräftige  Entscheidung  erlangt
hat  und  die  Genossenschaft  sich  weigert,  dieser  Entscheidung  zu  genügen
(ogl.  88  19  u.  35  ZuftG.,  OBG.  8  50,  18  57,  14  7,  16  219,  18
142,  20  67).  Die  Feststellung  und  die  Verfügung  der  Eintragung  in
den  Etat  dürfen  nicht  miteinander  verbunden  werden;  die  erstere  muß
vorausgehen.  Die  richterliche  Prüfung  der  Feststellung  hat  sich  nur  auf
deren  Recht=  und  Statutenmäßigkeit  zu  erstrecken,  nicht  auf  deren  Angemessenheit
  (OBG.  13  68,  14  107,  19  119,  20  67,  26  144).

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  findet  die  Berufung
an  das  Oberverwaltungsgericht  statl.  Klägerin  ist  die  Genossenschaft;  die
Klage  geht  gegen  die  Ortspolizeibehörde,  den  Landrat  oder  den  Regierungspräsfidenten.


2.  Bugehörigkeit  zur  Genossenschaft.

Wird  die  Zugehörigkeit  zur  Genossenschaft,  insonderheit  die
Verpflichtung  zur  Teilnahme  an  den  Lasten  streitig,  so  hat  hierüber  der
Genossenschaftsvorstand  Bescheid  zu  erteilen.  Eine  Frist  ist  dafür  nicht
gesetzt.  Gegen  den  Bescheid  findet  binnen  zwei  Wochen  (§5  51  LVG.)
die  Klage  bei  dem  Kreis=  bzw.  Stadtausschusse  und,  insofern  die  Genossenschaft
  unter  der  Aufsicht  des  Regierungspräfidenten  steht,  die  Klage
beim  Bezirksausschusse  statt  (&amp;  53  Wass  Gen  G.,  §  94  Abs.  2  ZustG.).  Der
im  §  53  Abs.  3  Wass  Gen  G.  noch  vorgesehen  gewesene  Rechtsweg  ist  nicht
mehr  zulässig  (§  94  Abs.  6  ZustG.).  Die  Verwaltungsgerichte  haben
diese  Zuständigkeit  erhalten.  Gegen  die  Entscheidungen  der  ersten  Instanz
sind  die  ordentlichen  Rechtsmittel  gegeben.

Der  Genosse  hat  nach  Inhalt  des  §  53  zunächst  gegen  seine
Heranziehung  zu  den  Gepnossenschaftslasten  bei  dem  Vorstand  Einspruch
  zu  erheben,  und  gegen  den  auf  Einspruch  ergangenen  Bescheid
  findet  die  Klage  gegen  den  Vorstand  statt.  Liegt  ein  solcher
Bescheid  nicht  vor,  hat  vielmehr  der  Vorstand  die  Einspruchschrift  als
Klage  an  das  Verwaltungsgericht  abgegeben,  so  ist  die  Klage  abzuweisen.
Ahnlich  wie  bei  den  Klagen  aus  §  66  Zust  G.  wird  der  Tenor  dahin  gehen