224  1.  Abteilung;  Polizeiliche  Angelegenheiten.  2.  Abschnitt:  Wassewolizei.

können,  daß  die  Klageschrift  dem  Vorstande  zur  Bescheidung  zuzufertigen  sei-Die
  Rechtsminel  des  Einspruchs  und  der  Klage  sind  gegeben,  wenn  der  Genosse
allgemein  bestreitet,  zur  Genossenschaft  zu  gehören  und  zur  Teilnahme
an  der  Lastentragung  verpflichtet  zu  sein,  aber  auch,  wenn  er  behauptet,
er  sei  zur  Tragung  eines  einzelnen,  ihm  abverlangten  Beitrages  nicht
verbunden  (Erk.  v.  16.  VI.  90  OVG.  19  292).  Der  Einspruch  gegen
die  Veranlagung  und  Heranziehung  zu  Gemeindelasten  (6  18  ZustG.)
setzt  dagegen  stets  eine  bereits  erfolgte  Heranziehung  voraus  und  kann  nicht  im
voraus  gegen  eine  erst  in  Zukunft  erwartete  oder  in  Aussicht  gestellte
Heranziehung  gerichtet  werden  (Erk.  v.  16.  XI.  94  Pr  BBl.  16  246).  Eine
abstrakte  Klage  auf  Anerkennung,  daß  Kläger  Gemeindemitglied  sei,  gibt
es  im  Kommunalrechte  nicht.

3.  Androhung,  Festsetzung  und  Ausführung  eines  Zwangsmittels.

Der  §  44  Wass  Gen  G.  in  Verbindung  mit  §  94  Abs.  4  Zust  G.  bestimmt,
  daß  der  Genossenschaftsvorstand  die  in  Ausübung  seiner
Befugnisse  gegen  einzelne  Genossen  gerichteten  Anordnungen  auf
Kosten  der  Ungehorsamen  zur  Ausführung  bringen  oder  nötigenfalls
mitlelst  vorher  anzudrohender  Ordnungsstrafen  bis  zu  30  Mark  aufrecht
  erhalten  könne  und  daß  in  betreff  der  Rechtsmittel  gegen  die  Androhung,
  Festsetzung  und  Ausführung  des  Zwangsmittels  die  Bestimmungen
  der  §§  132  ff.  LVG.  zur  Anwendung  zu  bringen  seien.
Dieser  Wortlaut  ist  ungenau.  Er  hat  den  Sinn,  daß  gegen  Zwangsverfügungen
  des  Vorstandes,  durch  die  die  Genossen  zur  Erfüllung  ihrer
Genossenschaftsverpflichtungen  angehalten  werden  sollen,  dieselben  Rechtsmittel
  stattfiuden,  wie  wenn  es  sich  um  den  Erlaß  einer  polizeilichen  Verfügung
  (68§  127  ff.)  handelte,  also  wahlweise  Beschwerde  oder  Klage,
ferner,  daß  gegen  die  Androhung  eines  Zwangsmittels  dieselben  Rechtsmittel
  stattfinden,  wie  gegen  die  Anordnungen,  um  deren  Durchführung
es  sich  handelt  (&amp;  133),  daß  aber  gegen  die  Festsetzung  in  allen  Fällen
nur  die  Beschwerde  im  Aussichtswege  zulässig  ist.  Zuständig  für  die
Klage  gegen  die  Verfügungen  des  Landrats  und  der  Ortspolizeibehörde
ist  der  Bezirksausschuß;  gegen  die  Verfügungen  des  Regierungspräsidenten
  wird  neben  der  Klage  beim  Oberverwaltungsgerichte  E  94
Abs.  3)  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  mit  nachfolgender  Klage
stattfinden  können,  man  müßte  denn  annehmen,  daß  die  direkte  Klage
beim  Oberverwaltungsgerichte  durch  ein  Versehen  in  den  §  94  hineingekommen
  ist,  was  wahrscheiulich  ist.  Das  OBG.  v.  5.  XI.  98  (Pr  BBl.
20  207,  Kunze-Kautz  2  74)  spricht  sich  darüber  näher  aus.  Es  wird  aus
dieser  Entscheidung  ferner  zu  folgern  sein,  daß  die  sofortige  Klage  sowohl
bei  dem  Vorstande  als  bei  dem  Verwaltungsgerichte  angebracht  werden
kann  (§  129  LG.).

Hinsichtlich  der  Rechtsmittel  liegen  Sonderbeiten  nicht  vor.