10.  Tit.:  Wassergenossenschaften:  Zwangsmittel;  Genossenschaftsbeiträge.  225

Wird  Beschwerde  gegen  die  Verfügung  des  Landrats  oder  der  Ortspolizeibehörde
  (§  127  Abs.  15  LVG.)  eingelegt,  so  ist  erste  Beschwerdeinstanz
  der  Regierungspräsident,  zweite  der  Oberpräsident,  gegen  dessen
Bescheid  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  gegeben  ist.

Der  Beklagte  ist  bei  der  sofortigen  Klage  der  Landrat  oder  die
Ortspolizeibehörde  oder  der  Regierungspräsident,  sonst  der  Oberpräsident
(wie  wenn  eine  polizeiliche  Verfügung  vorgelegen  hätte).

Für  die  Klagen  ist  der  §  127  Abs.  3  maßgebend.

Wäre  anzunehmen,  daß  keine  Wahlklage,  sondern  nur  die  Klage
stattfindet,  so  würde  der  Verwaltungsrichter  an  die  Beschränkungen  des
8  127  Abs.  3  nicht  gebunden  sein.

4.  Erlaß  der  Genossenschaftsbeiträge.

In  Ermangelung  anderweiter  Vereinbarung,  die  der  ausdrücklichen
Zustimmung  aller  Beteiligten  bedarf,  soll  die  Teilnahme  an  den  Genosfenschaftslasten
  nach  Maßgabe  der  den  Genossen  aus  den  Genossenschaftsanlagen
  erwachsenden  Vorteile  geregelt  werden  (§  66
Abs.  1  WassGen  G.).

Ergibt  sich  nach  Ausführung  eines  Ent=  oder  Bewässerungsunternehmens,
  daß  ein  der  öffentlichen  Genossenschaft  angehöriges
Grundstück  keinen  Vorteil  von  dem  Unternehmen  hat,  so  kann  von
dem  Genossen  für  die  Dauer  dieses  Zustandes  der  Genossenschaft  gegenüber
  der  gänzliche  Erlaß  der  auf  das  Grundstück  entfallenden  Genossenschaftsbeiträge
  verlangt  werden  G  66  Abs.  2).  Streitigkeiten  entscheidet
  der  Bezirksausschuß  (§  70),  gegen  seine  Entscheidungen  ist  die
Berufung  zulässig.  Hierbei  ist,  was  die  Legitimation  anlangt,  zu  beachten,
daß  die  Klage  nur  dem  Eigentümer,  nicht  etwa  dem  Pächter,  der  die
Last  privatrechtlich  zu  tragen  sich  verpflichtet  hat,  zusteht;  denn  die  Beitragspflicht
  ruht  auf  den  Grundstücken,  vertreten  durch  den  Eigentümer.
Allerdings  kann  nach  §  55  die  Genossenschaft  sich  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  wegen  rückständiger  Beiträge  auch  an  den  Pächter  halten,
allein  diese  Vorschrift  hat  nur  die  Bedeutung,  daß  wenn  erst  Beiträge  des
Eigentümers  exekutionsreif  geworden  sind,  dann  die  Exekution  gegen
den  Pächter  mit  vollstreckt  werden  darf.

Die  Klage  des  Genossen  (5  66  Abs.  2)  setzt  voraus,  daß  das
Unternehmen  ausgeführt  ist  und  daß  das  Grundstück,  nicht  etwa  bloß
der  zeitige  Eigentümer,  von  dem  Unternehmen  keinen  Vorteil  hat.
Unter  der  Ausführung  des  Unternehmens  ist  die  Ausführung  des
durch  das  Statut  für  das  genossenschaftliche  Unternehmen  bestimmten
Planes  (5  56  Nr.  2)  zu  verstehen  (OVG.  11  250).  Das  Grundstück
kann  Vorteil  von  dem  Unternehmen  haben,  ohne  daß  gerade  dem  Besitzer
dieser  Vorteil  zugute  kommt.  Auf  das  letztere  kommt  es  nicht  an.  Kann
z.  B.  ein  Besitzer  wegen  schlechter  Vermögenslage  die  erforderlichen  Folge-