226  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  2.  Abschnitt:  Wasserpolizei.

einrichtungen  nicht  treffen  und  deshalb  von  den  durch  das  Unternehmen
erfahrenen  Wertserhöhungen  und  ermöglichten  Verbesserungen  des
Grundstücks  keinen  Gebrauch  machen,  so  ist  ihm  die  Klage  nicht  gegeben
(Kunze-Kautz  2  71  f.).  Die  Beiträge  sind  zu  zahlen  und  das  Grundstück
hat  einen  Vorteil,  wenn  durch  Ausführung  des  Planes  für  das  Grundstück
  schon  günstigere  Produktionsbedingungen  geschaffen  sind.  Dem  Eigentümer
  steht  ferner  die  Klage  nicht  zu,  wenn  er  das  Grundstück  so  gestaltet,  daß
er  die  Entwässerungsanlagen  der  Genossenschaft  nicht  mehr  benutzen  kann,
indem  er  z.  B.  mit  der  landwirtschaftlichen  Benutzung  aufhört.  Gleiches
gilt,  wenn  dies  der  Vorbesiver  getan.  Nur  wenn  die  Genossenschaft
infolge  eines  ihr  anzurechnenden  Ereignisses  den  Genossenschafts  zweck
vereitelt,  findet  ein  Erlaß  der  Beiträge  statt  (Erk.  v.  4.  XI.  O01  —
III  1817).  Der  Klageantrag  muß  bestimmt  angeben,  auf  welche  Zeit
das  Grundstück  von  Beiträgen  freigestellt  werden  soll  (Kunze-Kautz  2  70);:
denn  nach  §  66  Abs.  2  soll  der  Erlaß  von  Beiträgen  „für  die  Dauer
des  Zustandes“  gefordert  werden  können.  Läßt  sich  die  Dauer  des
Zustandes  nicht  übersehen,  so  ist  im  Klageantrage  die  Zeit  anzugeben,
während  welcher  der  Zustand  sicher  dauern  wird,  und  für  diese  Zeit  muß
der  Nachweis  erbracht  werden,  daß  das  Grundstück  keinen  Vorleil  hat.
Später  ist,  wenn  der  Zustand  fortdauert,  von  neuem  zu  klagen.  An  sich  ist
diese  Ordnung  der  Berhältnisse  nicht  erwünscht  (vgl.  meine  Ausführungen
S.  119,  120);  de  lege  ferenda  wäre  die  Angelegenheit  so  zu  gestalten,
daß  geklagt  wird  auf  die  Freistellung  von  Beiträgen  überhaupt  und  die
Genossenschaft  später  die  Klage  mit  der  Behauptung  und  Beweisführung
hat,  daß  der  Zustand  sich  geändert  hat,  und  dem  Antrage,  den  Genossen
zur  Beitragsleistung  nunmehr  heranzuziehen.  Das  Gesetz,  betr.  die  Vorausleistungen
  zum  Wegebau,  v.  18.  VIII.  02  (GS.  315)  ist  diesem  Gedanken
  gefolgt.

Bei  Prüfung  der  Frage,  ob  kein  Vorteil  für  das  Grundstück
besteht,  kommt  es  übrigens  nicht  darauf  an,  ob  die  Beitragslast  in  einem
richtigen  Verhältnisse  zu  dem  Nutzen  aus  dem  Unternehmen  steht,
wenn  das  Grundstück  nur  überhaupt  einen  Vorteil  hat.  Die  Klage  ist  nicht
zur  Regelung  des  Teilnehmerverhältmisses  unter  den  Genossen  gegeben,
sondern  nur  zur  Durchführung  des  Anspruchs  auf  Beitragserlaß  (Kunze-Kautz
  2  71).

Der  Reichsfiskus  ist  gesetzlich  ebensowenig  von  Beiträgen  befreit,
wie  der  Preußische  Fiskus  (OBG.  44  304).

Während  bei  der  Klage  aus  §  53  die  Behauptung  zur  Grundlage
dient,  daß  das  herangezogene  Grundstück  überhaupt  nicht  zur  Genossenschaft
  gehört,  oder  daß  es  zur  Teilnahme  an  der  auferlegten  Last
nicht  verpflichtet  sei,  ist  die  Klage  aus  §  66  Abs.  2  darauf  zu  stützen,  daß  nach
der  Ausführung  des  Planes  ein  zur  Genossenschaft  unzweifelhaft
gehöriges  Grundstück  keinen  Vorteil  von  dem  Unternehmen  hat.