10.  Titel:  Wassergenossenschaften:  Ausscheiden;  Aufnahme.  227

Die  Zuständigkeit  des  Bezirksausschusses  (  70)  liegt  auch  dann
vor,  wenn  das  Grundstück  gerade  im  Auseinandersetzungsverfahren  begriffen
  ist.  Auf  die  Generalkommission  geht  diese  Streitigkeit  nicht  über
(O#.  38  309).

5.  Ausscheiden  aus  der  Cbensssenschaft.

Ergibt  sich,  daß  ein  der  Genossenschaft  angehöriges  Grundstück
dauernden  Nachteil  von  einem  Ent=  oder  Bewässerungsunternehmen
hat,  so  kann  der  Eigentümer  das  Ausscheiden  des  Grundstücks  aus  der
Genossenschaft  verlangen  (6  66  Abs.  3).  Voraussetzung  der  Klage  ist
ebenfalls,  daß  das  Unternehmen  ausgeführt  ist  und  daß  das  Grundstück
  selbst  dauernden  Nachteil  von  dem  Unternehmen  hat;  die
Produktionsbedingungen  des  Grundstücks  müssen  sich  dauernd  verschlechtert
  haben  (Kunze-Kautz  2  72,  73).  Der  Umstand,  daß  der  Eigentümer
das  Grundstück  durch  Benutzung  zu  industrieller  Anlage  vorteilhafter
verwerten  kann,  berechtigt  nicht  zum  Ausscheiden  (Erk.  v.  9.  III.  98
OBG.  33  309).  Es  muß  sich  darum  handeln,  daß  der  dauernde  Nachteil
  auf  das  Unternehmen  selbst  oder  auf  die  Wirkungen  der  genossenschaftlichen
  Anlage  zurückzuführen  sei  (Erk.  v.  6  X.  O4  —  III  1734).
Vorübergehende  Schäden  werden  nicht  berücksichtigt.  Lassen  sich  ferner
die  Wirkungen  des  Unternehmens  noch  gar  nicht  übersehen,  so  ist  die
Klage  verfrüht.

Die  fristlose  Klage  ist  beim  Bezirksausschusse  anzubringen;  die  Berufung
  ist  zulässig.

6.  Aufnuahme  benachbarter  Grundstüchee.

Eine  öffentliche  Ent=  und  Bewässerungsgenossenschaft  ist  verpflichtet,
Eigentümer  benachbarter  Grundstücke  auf  deren  Verlangen  in  die  Genossenschaft
  aufzunehmen,  wenn  die  Ent=  oder  Bewässerung  dieser  Grundstücke
  durch  Mitbenutzung  der  genofssenschaftlichen  Anlagen  auf  die  zweckmäßigste
  Weise  erfolgen  kann  und  die  Anlagen  der  Genossenschaft  bei
entsprechender  Einrichtung  hinreichen,  um  ohne  Nachteile  für  die  bereits
vorhandenen  Mitglieder  den  gemeinsamen  Bedürfnissen  zu  entsprechen
69).  Die  Klage  geht  gegen  die  Genossenschaft  und  ist  beim  Bezirksausschusse
  anzubringen  (6  70).  Was  unter  Entwässerung  zu  verstehen,
darüber  spricht  sich  OVG.  28  288  (Kunze-Kautz  2  75)  aus.  Nach  diesem
Erk.  hatte  das  Oberverwaltungsgericht  eine  Entwässerungsgenossenschaft  für
verpflichtet  erklärt,  ein  der  Stadt  Berlin  gehöriges  Gelände  aufzunehmen,
auf  welchem  die  städtischen  Kanalisationswässer  zur  Berieselung  benutzt
wurden  und  dann  durch  Drains  in  einen  Genofsenschafts  graben  geleitet
werden  sollten.  Die  Berieselung  war  so  eingerichtet,  daß  sie  tatsächlich
den  bewässerten  Grundstücken  landwirtschaftlichen  Autzen  brachte.  In
der  Entsch,  war  zugleich  ausgesprochen,  daß  ein  auf  Grund  des  §+  69