228  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  2.  Abschnitt:  Wasserpolizei.

aufzunehmendes  Mitglied  nicht  verpflichtet  sei,  einen  Anteil  von  denjenigen
  Anlagekosten  zu  erstatten,  die  durch  unentgeltliche  Zuschüsse  des
Staats  oder  der  Provinz  bereits  gedeckt  seien.

Das  WassmGen  G.  kennt  noch  in  §  68  das  zwangsweise  Ausscheiden
  eines  Grundstücks  aus  der  Genossenschaft,  wenn  andernfalls  die
Erreichung  des  Genossenschaftszwecks  gefährdet  werden  würde,  gegen  Entschädigung.
  Die  Klage  ist  ebenfalls  bei  dem  Bezirtsausschusse  anzubringen.
  Der  Fall  kommt  sehr  selten  vor.

Elfter  Titel.
Strombauverwaltungsgesetz.

Das  G.,  betreffend  die  Befugnisse  der  Strombauverwaltung  gegenüber
  den  Uferbesitzern  an  öffentlichen  Strömen,  v.  20.  VIII.  83
(GS.  333),  dessen  §  13  Abs.  2  durch  das  G.  v.  31.  V.  84  (GS.  103)
geändert  worden  ist  (dazu  ergangen  ist  die  AusfAnw.  v.  7.  IX.  83
Ml.  237)  ermächtigt  die  Lokalbaubeamten  als  Organe  der  Strombauverwaltung,
  strompolizeiliche  Anordnungen  zu  erlassen.  In
denjenigen  Bezirken,  für  welche  die  Strombauverwaltung  einer  besonderen
Behörde  (Strombaubehörde)  übertragen  ist,  geht  gegen  die  Anordnungen
der  Lokalbaubeamten  die  Beschwerde  an  den  diesen  vorgesetzten  Oberpräsidenten,
  im  übrigen  an  den  Regierungspräsidenten;  gegen  den  auf
die  Beschwerde  erlassenen  Bescheid  ist  jedesmal  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  (oder  die  weitere  Beschwerde  an  den  Minister)  zulässig.
  Über  den  Geschäftskreis  der  Strombau-  und  Strompolizeibehörden
lassen  sich  die  Allg  Verf.  v.  22.  I.  69  (Ml.  22)  und  die  Alg.
v.  23.  III.  O3  (Ml.  107)  aus.

Für  die  Beschwerde  gegen  die  Anordnungen  der  Lokalbaubeamten
ist  eine  gesetzliche  Frist  nicht  gegeben;  während  die  Klage  gegen  den
auf  Beschwerde  ergangenen  Bescheid  innerhalb  zweier  Wochen  anzustellen
ist.  Das  Erk.  v.  25.  IX.  05  OVG.  48  266  schränkt  den  Begriff  der
Anordnung  erheblich  ein.  Es  heißt  da:  „Unter  einer  Anordnung
13)  ist  nur  diejenige  Willensäußerung  des  Strombaubeamten  zu  verstehen,
  durch  die  er  in  Übung  seiner  sachlichen  Zuständigkeit  den  Uferbesitzern
  gegenüber  ein  Gebot  oder  Verbot  erläßt  oder  die  ihm  vorbehaltene
  Genehmigung  versagt,  und  ist  eine  solche,  die  zum  Zwecke  der
Durchführung  eines  vorausgegangenen  Gebots  oder  Verbots  oder
zur  Verhinderung  von  Handlungen,  für  die  er  die  Genehmigung  versagt
hat,  Zwangsmaßregeln  androht  oder  vollstreckt.“  In  dem  Erl.
v.  17.  II.  88  haben  die  Minister  die  Befugnis  der  Strombaubeamten
zur  Anwendung  von  Zwangsmaßregeln  zum  Zwecke  der  Durchführung
ihrer  Verfügungen  grundsätzlich  auch  für  das  G.  v.  22.  VIII.  83
anerkannt.  In  dem  Erl.  v.  22.  I.  95  hat  der  Arbeitsminister  die