11.  Titel:  Strombauverwaltungsgesetz.  229

Strombaubeamten  ebenso  hinsichtlich  des  Schutzes  gegen  Störungen  der
den  Uferbesitzern  bekannt  gegebenen  Besitznahme  von  Anlandungen  auf
die  administrativen  Zwangsmittel  verwiesen.

Die  wichtigsten  Anordnungen  der  Lokalbaubeamten  betreffen  den  Schutz
der  Anlandungen  (6  5).  Nach  §  5  Abs.  1  gehören  Anlandungen,  die  infolge
  von  Anlagen  der  in  §  3  gedachten  Art  entstehen,  demjenigen,  an
dessen  Ufer  sich  dieselben  angesetzt  haben,  nach  denselben  Grundsätzen,
wie  die  sich  von  selbst  bildenden  Anlandungen;  der  Uferbesitzer  darf
jedoch,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §  6  nicht  ohne  Genehmigung
der  Strombauverwaltung  in  den  Besitz  der  so  entstehenden  Anlandungen
treten.  Die  Strombauverwaltung  ist  berechtigt,  die  gedachten  Anlandungen,
mögen  sie  in  Zukunft  entstehen  oder  bereits  entstanden  sein,  aus  zubilden
und  so  weit  zu  befestigen,  daß  sie  ohne  Nachteil  für  den  Strom  mit  Vorbehalt
  der  Vorschriften  in  §§  7  und  10  benutzt  werden  können.  Zu  diesem
Zwecke  tritt  der  Staat  in  den  Besitz  und  die  Nutzung  derselben  (Abs.  2).

Der  §  5  Abs.  2  findet  auch  auf  solche  bei  Inkrafttreten  des  Gesetzes
  noch  nicht  reifen  Anlandungen  Anwendung,  die  bereits  vor
dessen  Erlaß  auf  Grund  fiskalischer  Anlagen  entstanden  und  von  dem
Uferbesitzer  in  Besitz  genommen  worden  waren.  Die  Vorschrift  im  letzten
Satze  des  §  5  Abs.  2  ist  nach  OVG.  41  261  dahin  auszulegen,  daß  der
Staat  mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  ohne  weiteres
kraft  Gesetzes  den  Besitz  der  sämtlichen  auf  Grund  fiskalischer  Anlagen
  entstandenen,  noch  nicht  reifen  Anlandungen  erlangt  hat,  ohne
daß  es  dazu  bei  der  einzelnen  Anlandung  noch  einer  Besitzergreifung
oder  Erklärung  irgend  welcher  Art  bedurft  hätte.  Für  diejenigen  Anlandungen,
  welche  erst  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  entstehen,  ergibt
sich  der  Ubergang  in  den  Besitz  und  die  Nutzung  des  Staats  kraft
Gesetzes  ohne  weiteren  Besitzergreifungsakt  aus  den  Vorschriften  der
88  5  Abs.  1  u.  6  Abs.  1  (OVG.  41  261,  43  274).  Anderseits  ist  das
G.  auf  Anlandungen,  die  bei  dem  Inkrafttreten  bereits  reif  waren,
auch  dann  nicht  anwendbar,  wenn  sie  durch  fiskalische  Anlagen  entstanden
find  (OVG.  43  274).

Der  §  5  Abs.  2  kommt  für  jedes  Gelände  zur  Anwendung,  das
im  Sinne  des  Gesetzes  eine  infolge  von  Anlagen  des  Staats  (5  3)
entstandene,  noch  nicht  ausgebildete  und  so  weit,  daß  sie  ohne  Nachteil
für  den  Strom  mit  Vorbehalt  der  Vorschriften  der  §§  7  und  10  benutzt
werden  kann,  befestigte  Anlandung  ist,  gleichviel,  was  es  vorher  und
namentlich,  ob  es  früher  eine  Insel  gewesen  ist,  und  es  gilt  selbst  in  bezug
auf  schon  vor  den  Anlagen  vorhandene  Anlandungen  und  Inseln  im
Sinne  des  ALR.,  wenn  sie  noch  nicht  bestan  dsfähig  waren,  sondern
erst  durch  die  Anlagen  (§  3)  Bestandsfähigkeit  erlangt  haben  (Erk.  v.
28.  II.  O0  Kunze-Kautz  2  66).

Eine  Anordnung  aus  §  5  kann  nur  erlassen  werden,  wenn  die

Kunze,  Berwaltungsstrettverfahren.  16