230  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  3.  Abschnitt:  Wegepolizei.

Anlandung  nicht  bereits  im  Eigentum  des  Staats  steht  (OBG.
88  275).

Der  §  5  Abs.  4  bestimmt,  daß  die  Strombauverwalltung  Fürsorge
für  zweckmäßigen  Zugang  zu  den  Fähren  schaffen  soll.  Damit  ist  den
Fährinteressenten  indessen  kein  im  Verwaltungsstreitverfahren  verfolgbares
Recht  auf  die  Herstellung  eines  Zuganges  gegeben  (O##G.  26  258).  Es.
bleibt  nur  die  Beschwerde  an  die  Ausfsichtsinstanz.

Dritter  Abschnitt.

Wegepolizei.
(Bgl.  die  entsprechenden  Titel  im  Abschnitte  „Wasserpolizei“.)

Erster  Titel.

Allgemeines.  Zuständigkeit.  Öffentliche  und  Privatwege.

Die  Wegepolizei  ist  im  allgemeinen  Ortspolizei  (ogl.  S.  233).  Sie  hat
alle  Arten  von  öffentlichen  Wegen  zu  beaufsichtigen  und  dafür  zu  sorgen,
daß  den  Bedürfnissen  des  öffentlichen  Verkehrs  in  bezug  auf  das
Wegewesen  Genüge  geschieht  (ZustG.  §  55).  Handelt  es  sich  um  die
Anlegung,  Regulierung  und  Unterhaltung  öffentlicher  Wege,
so  wird  dieser  Zweig  der  Wegepolizei  Wegebaupolizei  genannt.
Offentliche  Wege  und  Plätze,  die  für  den  Verkehr  innerhalb  von  Ortschaften
  und  für  den  Anbau  bestimmt  sind,  heißen  öffentliche  Straßen,
und  die  Beaufsichtigung  ihrer  Anlegung,  Unterhaltung  usw.  ist  Aufgabe
der  Straßenbaupolizei.  Durch  Kab.  v.  28.  XII.  75  ist  die  Straßenbaupolizei
  in  Berlin  dem  Magistrat  Übertragen  worden,  während  die
übrigen  straßen-  bzw.  wegepolizeilichen  Funktionen  dem  Polizeipräsidium
verblieben  sind.

Das  Zust  G.  behandelt  in  §  55  ganz  allgemein  die  Befugnisse  der
Wegepolizei.  Ihre  wegepolizeilichen  Verfügungen  folgen  in  bezug  auf
ihren  Inhalt  usw.  sowie  die  Rechtsmittel  den  Generalregeln  der
§65  127  ff.  LVG.  Die  Rechtsmittel  ändern  sich,  sobald  die  Anordnungen
den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  öffentlichen  Wege  oder  die  Aufbringung
  oder  Verteilung  der  dazu  erforderlichen  Kosten  oder  die
Inanspruchnahme  von  Wegen  für  den  öffentlichen  Verkehr  betreffen
  (6  56  ZustG.).  Über  beide  Arten  von  Verfügungen  und  die  dagegen
  zulässigen  Rechtsmittel  wird  weiter  unten  die  Rede  sein.

Zu  den  öffentlichen  Wegen  gehören  die  Chausseen.  Die  Chausseebaupolizei
  gebührt  den  Regierungspräsidenten,  während  der  Schutz
der  Chausseen  und  der  damit  verbundenen  Zollerhebung  dem  Publikum
gegenüber  den  Landräten  zusteht  (OVG.  3  355,  11  204,  34  264,  39
244).  Chaussee  wird  ein  Weg  nicht  schon  durch  die  besondere  Art