1.  Titel:  Allgemeines.  Zustaͤndigkeit.  Offentliche  und  Privatwege.  231

seines  Ausbaues,  vielmehr  muß  er  den  für  Chausseen  erlassenen  gesetzlichen
  und  reglementarischen  Bestimmungen  unterworfen  sein  (OBG.
15  280,  21  233,  24  267).  Bei  Land=  und  Heerstraßen  (ALR.  II
15  §  1)  hat  der  Regierungspräsident  die  Anordnung  zur  Leistung
der  Hand-  und  Spanndienste  und  die  zu  ihrer  Durchführung  erforderlichen
Verfügungen  zu  erlassen  (OBG.  17  291).  Ebenso  trifft  der  Regierungspräsident
  die  Anordnungen  hinsichtlich  der  Nachbarhilfe  (OBG.  11  219,
15  294).

Die  polizeiliche  Aufficht  über  die  Wege  begreift  die  Aufsicht  über  ihre
Zubehörungen  in  sich.  Zu  den  Zubehörungen  werden  gerechnet:
die  Böschungen,  Brücken,  Durchlässe,  Zugänge,  Entwässerungen,  Baumpflanzungen,
  Wegweiser,  Wegetafeln  u.  a.  Im  Einzelfalle  kann  ein  Wegegraben
  oder  eine  Brücke  kein  Zubehörstück  eines  öffentlichen  Weges  sein,
sondern  eine  selbständige  Rechtsstellung  einnehmen.  So  sind  Brücken  über
öffentliche  Flüsse  in  der  Regel  als  besondere,  für  sich  bestehende,  in  keinem
Zugehörigkeitsverhältnisse  zu  dem  öffentlichen  Wege  stehende  Kommunikationsanstallen
  aufzufassen  (O##  G.  12  243).

Den  öffentlichen  Wegen  stehen  die  Privatwege  gegenüber.
Letztere  sind  Teile  der  Erdoberfläche,  die  lediglich  dem  Privatrechte  unterliegen,
  während  die  öffentlichen  Wege  für  den  Gemeingebrauch  bestimmt
sind,  den  die  Wegepolizei,  nicht  eine  Privatperson,  regelt.  Offentliche
Wege  brauchen  nicht  jeder  Art  der  Benutzung  durch  das  Publikum  freizustehen,
  sie  können  allein  zum  Gehen  oder  Reiten  oder  zu  bestimmten
Zwecken  dienen,  wie  Wege  zur  Kirche,  Schule,  zum  Kirchhof  usw.

(O#.  12  282).

Wer  das  Eigentum  an  einem  öffentlichen  Wege  hat,  d.  h.  an
seinem  Fundus,  ist  für  die  Frage  nach  der  Offentlichkeit  belanglos;  der
öffentliche  Weg  kann  in  dem  Eigentum  einer  Privatperson,  einer  Gemeinde,
eines  Kreises,  einer  Provinz,  des  Staates  sein;  meist  wird  er  im  Eigentum
  des  Unterhaltungspflichtigen  stehen.  Entscheidend  ist,  daß  der  Weg
unter  Zustimmung  des  rechtlich  Beteiligten  dem  öffen  tlichen  Verkehre,
dem  Gemeingebrauche,  gewidmet  ist.  Diese  Widmung  kann  stillschweigend
oder  ausdrücklich  erfolgt  sein.  Als  rechtlich  beteiligt  gelten:  der  Eigentümer
  des  Fundus,  der  Wegeunterhaltungspflichtige  und  die  zuständige
Wegepolizeibehörde  (Erk.  v.  27.  II.  95  OVG.  27  399).  Daraus  allein,
daß  der  Eigentümer  längere  Zeit  den  ungehinderten  Verkehr  des
Publikums  auf  einem  Wege  zuläßt,  ohne  daß  er  beabsichtigt,  den  Weg  dem
öffentlichen  Verkehre  wirklich  zu  widmen  und  ihn  der  Beaufsichtigung
der  Wegepolizei  und  der  Wegebaupflicht  des  öffentlichen  Wegebaupflichtigen
zu  übergeben,  wie  z.  B.  bei  Wegen  in  Parkanlagen,  bei  Eisenbahnzufuhrwegen,
  folgt  noch  keine  Schaffung  eines  öffentlichen  Weges  (Kunze-Kautz
  2  331,  332).  Ebensowenig  wird  ein  privater  Weg  zum  öffentlichen,
wenn  der  Private  mit  Zustimmung  der  Wegepolizei,  aber  im  Wider-16“

