232  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  3.  Abschnitt:  Wegepoltzei.

spruche  mit  dem  Wegebaupflichtigen,  einen  neuen  Weg  herstellt  und  dem
öffentlichen  Verkehre  überläßt  (Erk.  v.  7.  X.  96  OBG.  30  262).

Zwischen  den  öffentlichen  und  privaten  Wegen  stehen  die  sog.
Interessentenwege  (§&amp;  95,  96  GemhTeilO.  v.  7.  VI.  21);  sie  stehen
nicht  unter  der  Obhut  der  Wegepolizei.  Weinbergswege  können  öffentliche
  Wege  sein,  wenn  sie  nicht  nur  einem  bestimmten  Kreise  von  Interessenten
nach  rein  privatrechtlichen  Verhältnissen  zur  Kultur  der  Weinberge  dienen,
sondern  dem  öffentlichen  Verkehre  gewidmet  sind  (Erk.  v.  4.  XI.  97  OBG.  32
425).  Auch  ein  Gewannenweg  (§7  19  Instr.  v.  2.  I.  30)  im  ehemaligen
Herzogtume  Nassau  ist  als  solcher  kein  öffentlicher  Weg.  Werden  nichtöffentliche
  Interessentenwege  usw.  von  jemandem  unbefugt  gesperrt,  steht
es  der  Wegepolizei  nicht  zu,  die  Sperrung  polizeilich  zu  beseitigen;  Hilfe
kann  nur  der  Zivilrichter  auf  Grund  privatrechtlicher  Vorschriften  leisten.

Der  Gemeingebrauch  gestattet,  daß  der  Weg  zu  den  Zwecken,  für
die  er  bestimmt  ist,  von  jedermann,  vom  Publikum  benutzt  wird.  Dabei
  hat  sich  das  Publikum  an  die  Vorschriften  zu  halten,  die  die  Polizei
zur  Regelung  des  Verkehrs  erläßt.  Die  Polizei  kann  zeitweilig  den  Gemeingebrauch
  der  öffentlichen  Wege  ausschließen,  z.  B.  wenn  der  Weg  wegen
Wegebesserungen  gesperrt  wird,  wenn  sie  die  Benutzung  von  Wegeteilen
durch  Private  in  einer  den  Gemeingebrauch  beeinträchtigenden  Weise  zeitweise
  ausschließt,  z.  B.  behufs  Aufstellung  von  Buden,  Tribünen,  Christbäumen
  usw.  Neben  dieser  polizeilichen  Vergünstigung  kann  der  Wegebaupflichtige
  eine  Entschädigung  beanspruchen  (Standgeld).  Wird  der
Gemeingebrauch  unbefugt  beeinträchtigt,  so  kann  der  Beeinträchtigte
die  Polizei  anrufen,  die  im  Weigerungsfalle  durch  die  Aufsichtsbehörde
  zum  Einschreiten  gezwungen  wird.  Eine  Verwaltungsklage  gegen
die  Polizei  zur  Erzwingung  ihres  Einschreitens  oder  gegen  den  Beeinträchtigenden
  auf  Untersagung  der  Beeinträchtigung  gibt  es  nicht.  Die
Verfügung,  die  die  Wegepolizei  erläßt,  fällt  ebenfalls  unter  den  §  55
Zust  G.

Nach  §  61  Kreis  O.  v.  13.  XII.  72  bestimmt  der  Kreisausschuß  endgültg
denjenigen  Amtsvorsteher  bzw.  Bürgermeister,  der  die  in  bezug  auf  die
öffentlichen  Wege  notwendigen  Anordnungen  (Zust  G.  §§  55,  56,  57)  zu
treffen  hat,  wenn  die  Beteiligten  verschiedenen  Polizeibezirken  angehören;
wie  das  Erk.  v.  11.  VII.  92  (OBG.  23  175)  richtig  darlegt,  setzt  die  Anwendung
  dieser  Vorschrift,  die  in  die  anderen  Kreisordnungen  übernommen
worden  ist,  voraus,  daß  die  Wegestrecke,  derentwegen  eine  polizeiliche
Verfügung  zu  erlassen  ist,  in  mehreren  Polizeibezirken  liegt.  Um  die
Angelegenheit  ein  heitlich  zu  ordnen,  wird  eine  der  zuständigen  Wegepolizeibehörden
  mit  der  Erledigung  der  ganzen  Angelegenheit  betraut.
Darauf,  daß  diejenigen,  gegen  die  eine  wegebaupolizeiliche  Verfügung  zu
erlassen  ist,  in  mehreren  Amtsbezirken  wohnen,  kommt  es  nicht  an.  Liegt
die  Wegestrecke  in  verschiedenen  Kreisen,  so  bestimmt  der  Regierungs-