2.  Titel:  Der  §  55  ZustG.  233

präsident  den  Kreisausschuß,  der  seinerseits  den  Amtsvorsteher  zu  ernennen
  hat  (LBG.  8  58).

Die  Gemeinde-  und  Gutsvorstände  find  auch  in  wegepolizeilichen
  Angelegenheiten  nur  ausführende  Organe  (§8  65,  29,  30  Nr.  3,
31  KreisO.)  des  Amtsvorstehers  (der  Wegepolizei).  Zur  s  elbständigen
Berwaltung  der  Wegepolizei  können  sie  nicht  bestellt  werden.  Haben  sie
als  Organe  der  Wegepolizei  in  deren  Auftrage  Verfügungen  erlassen,  os
gelten  letztere  als  Verfügungen  der  Wegepolizeiverwaltung  (Erk.  v.  4.  II.  80
OBG.  6  206),  fie  find  daher  nur  gegen  die  Polizeiverwaltung  selbst  angreifbar.


Zweitel  Titel.

Der  §  55  Zust.

In  §  55  Zust  G.  ist  nur  wesentlich  die  Vorschrift:

„Die  Aufsicht  über  die  öffentlichen  Wege  und  deren  Zubehörungen,
sowie  die  Sorge  dafür,  daß  den  Bedürfnissen  des  öffentlichen  Verkehrs
  in  bezug  auf  das  Wegewesen  Genüge  geschieht,  verbleibt  in
dem  bisherigen  Umfange  der  für  die  Wahrnehmung  der  Wegepolizei
  zuständigen  Behörde.“

Was  dann  in  dem  §  55  folgt,  ist  überflüssig  und  aus  den  früheren
Entwürfen  zu  einer  allgemeinen  Wegeordnung  usw.  mit  hinüber  genommen.
  Es  ist  jetzt  ersetzt  durch  die  für  alle  polizeilichen  Verfügungen
erlassenen  Vorschriften  in  den  §§  53,  132  LVG.  Eine  den  Sätzen  2
und  3  des  §  55  Zust  G.  entsprechende  Vorschrift  findet  sich  im  §  66  Zust  G.
nicht.  Ja,  es  ist  nicht  einmal  richtig,  daß  die  Wegepolizei  einen
Pflichtigen  zur  Leistung  nur  anhalten  darf,  wenn  er  die  Verbindlichkeit
  nicht  bestreitet.  Dies  stände  im  Widerspruch  mit  §  53  LVG.
Das  Zust  G.  beläßt  die  Wegepolizeibehörde,  wie  sie  bisher  bestanden  hat,
in  ihrer  Zuständigkeit.  Grundsätzlich  ist  Wegepolizei  eine  ortspolizeiliche
Angelegenheit,  es  steht  deshalb  die  Wegepolizei  im  Geltungsbereiche  der

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KreisO.  v.  J9—II.  vi
Lande  dem  Amtsvorsteher,  in  Hannover  dem  Landrat,  in  Hessen-Nassau
und  in  der  Rheinprovinz  dem  Bürgermeister,  in  Westfalen  dem  Amtmann,
  in  der  Provinz  Posen  dem  Distriktskommissar  zu.  Die  Wegepolizei
  in  Kurhefsen  verwalten  die  Landräte  hinsichtlich  der  Landwege
(OBG.  20  284).  Wenn  die  von  der  Polizei  verlangten  Leistungen  nicht
unter  §56  Zust  G.  fallen  und  nicht  vom  Wegebaupflichtigen  gefordert,  sondern
lediglich  zum  Schutze  der  Wege  und  des  ungehinderten  Verkehrs  erlassen  werden
(z.  B.  Entfernung  eines  Wildgatters),  so  finden  hinsichtlich  der  Rechtsmittel
die  Vorschriften  in  den  S§  127  ff.  LV  G.  statt.  Diese  Materie  bietet  somit
nichts  besonderes  dar.  Selbstverständlich  finden  die  Vorschriften  des  §  56
Zust  G.  auf  diese  Art  von  wegepolizeilichen  Verfügungen  keine  Anwendung.

und  in  Schleswig-Holstein  auf  dem  platten