234  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  3.  Abschnitt:  Wegepolizei.

Dritter  Titel.

Wegebaupolizeiliche  Anordunngen.
6  Zuft  .)

Die  Wegepolizei  (Wegebaupolizei)  kann  Anordnungen  treffen,  welche
den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  öffentlichen  Wege  oder  die  Aufbringung
  und  Verteilung  der  dazu  erforderlichen  Kosten  betreffen.  Eine
Verfügung  des  letzteren  Inhalts  wird  auch  erlassen,  wenn  bei  Gefahr  im  Verzuge
  (§  53  LBG.)  die  Wegepolizei  den  erforderlichen  Wegebau  selbst
ausführen  läßt  und  hinterher  den  Pflichtigen  zur  Aufbringung  anhält
oder  die  Kosten  unter  mehrere  verteilt.  Der  Angriff  auf  alle  diese  Anordnungen
  regelt  sich  nach  §  56.  Mit  der  Anordnung  muß  die  öffentliche
Wegebaulast  geltend  gemacht  werden.

Der  Umfang  der  Wegebaulast  wird  bedingt  durch  die  Bedürfnisse
  des  öffentlichen  Verkehrs;  auf  der  anderen  Seite  ist  aber
die  Leistungsfähigkeit  des  Pflichtigen  mit  in  Betracht  zu  ziehen  (OVG.  5
222,  7  257).  Eine  wegebaupolizeiliche  VBerfügung  würde  also  im  Verwaltungsstreitverfahren
  aufzuheben  sein,  wenn  der  Pflichtige  nur  mit  dem
eigenen  wirtschaftlichen  Ruine  die  Last  erschwingen  könnte.  Im  übrigen
würde  es  hier  zu  weit  führen,  nach  den  geltenden  Provinzialrechten  im
einzelnen  anzugeben,  welche  Leistungen  vom  Wegebaupflichtigen  gefordert
werden  können  (vgl.  Kunze-Kautz,  Wegepolizei;  von  Brauchitsch,  Anm.  zu
88  55,  56  ZustG.;  Germershausen,  Das  Wegerecht).

Die  Wege  O.  für  die  Provinz  Sachsen  v.  11.  VII.  91  bestimmt  z.  B.  in  §  4.

Die  Wegebaulast  begreift,  vorbehaltlich  der  näheren  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes,  die  Verpflichtung  in  sich:

1.  die  Wege  anzulegen,  zu  verlegen  und  einzuziehen;

2.  die  Wege  dem  Verkehrsbedürfnisse  entsprechend  zu  unterhalten,
zu  verbreitern  und  zu  verbessern;

3.  Verkehrshindernisse  auf  den  Wegen  zu  beseitigen;

4.  die  durch  Anlegung,  Verbreiterung,  Verbesserung,  Verlegung  und
Einziehung  von  Wegen,  sowie  durch  Umwandlung  von  Privatwegen
  in  öffentliche  gesetzlich  begründeten  Entschädigungsansprüche
zu  gewähren.

Diese  Umgrenzung  der  Wegebaulast  wird  im  allgemeinen  für  die
meisten  Wegerechte  zutreffend  sein.

Die  Last  selbst  ist  eine  öffentlich-rechtliche,  wie  die  Armen-,
Steuerlast  usw.,  sie  wird  dem  Staate,  dem  Gemeinwesen,  der  Polizei
gegenüber  geleistet,  nur  die  Polizei  ist  berufen,  die  betreffende  Anforderung
  an  den  Pflichtigen  zu  stellen.  Es  gibt  weder  eine  Popularklage
eines  Privaten  oder  einer  Korporation  auf  Erfüllung  der  Last,  noch  eine
solche  Klage  auf  Anerkennung  des  Inhalts  der  Last.

Im  übrigen  soll  hier  nur  in  einzelnen  Punkten  auf  den  Inhalt