3.  Titel:  Wegebaupolizeiliche  Anordnungen.  235

der  Wegebaulast  eingegangen  werden.  Der  Wegebaupflichtige  kann  zur
Sicherung  eines  Weges  gegen  Wasserabbruch  polizeilich  angehalten
werden  (OBG.  10  178),  was  selbstverständlich  erscheint;  denn  wenn  das
Wasser  den  Weg  unfahrbar  macht  oder  wegreißt,  so  hat  der  Pflichtige  für
Ersatz  zu  sorgen.  Die  Polizei  kann  aber  auch  schon  der  bevorstehenden
Gefahr  durch  entsprechende  Anordnungen  vorbeugen.  Wie  die  Polizei
verlangen  kann,  daß  der  Pflichtige  einen  Ersatz=  oder  neuen  Weg  über
fremdes  Terrain  anlege,  indem  sie  den  Pflichtigen  selbst  zur  Enteignung
zwingt,  so  kann  sie  auch  verlangen,  daß  der  Pflichtige  auf  fremdem
Grund  und  Boden  Sicherungsmaßregeln  ergreift  (Erk.  v.  26.  IX.  88  u.
v.  16.  XII.  92  —  O.  17  307,  24  194).

Die  Wegeunterhaltungslast  umfaßt  ferner  in  der  Regel  die  Verpflichtung
  zur  Wegräumung  des  Schnees,  wenn  er  Verkehrshindernis
ist  (Erk.  v.  11.  X.  84  u.  v.  8.  I.  87  —  OBG.  11  229  u.  14  281),  dagegen
fällt,  wie  weiter  unten  gezeigt  werden  wird,  die  Reinigung  der  Straßen
innerhalb  der  Ortschaften  und  die  Beleuchtung  nicht  unter  die  Wegebaulast.
  Fällt  sie  darunter  nicht,  so  ist  eine  sie  fordernde  polizeiliche
Verfügung  nicht  mit  den  Rechtsmitteln  aus  §  56,  sondern  aus  §  55
Zust  G.,  §§  127  ff.  LBG.  angreifbar.

Es  wird  vielfach  darüber  gestritten,  ob  eine  Pflasterung,  die  im
öffentlichen  Verkehrsinteresse  geboten  ist,  vom  Pflichtigen  gefordert
  werden  kann.  Das  Oberverwaltungsgericht  bejaht  diese  Frage
4(Erk.  v.  9.  I.  78  u.  v.  28.  XI.  99  —  O.  3  179  u.  36  247)  mit  Recht.

Der  Grundsatz,  daß  die  Wegebaulast,  deren  Erfüllung  von  der
Polizei  zu  kontrollieren  ist,  nur  auf  öffentlichem  Rechte  beruhen  darf,
schließt  es  aus,  daß  die  Polizei  solche  Verpflichtungen  erzwingt,  die  lediglich
  zwischen  zwei  Rechtssubjekten  privatrechtlich  eingegangen  sind.
Nichtsdestoweniger  kann  eine  öffentlich-rechtliche  Wegebaulast  durch  Abkommen
  zwischen  Privatpersonen  begründet  oder  verändert  werden,  wenn
die  Wegepolizeibehörde  diesem  Abkommen  beitritt.  Ohne  die  ausdrückliche
  oder  stillschweigende  Zustimmung  der  Wegepolizei  kann  schon
deshalb  sich  eine  Wegebaulast  nicht  verändern,  weil  die  Last  gegen  die
Polizei  zu  leisten  ist.  Die  Polizei  ist  das  berechtigte  Subjekt.  Von  den
Titeln  des  öffentlichen  Rechts,  die  im  Verwaltungsstreitverfahren
eine  große  Rolle  spielen,  ist  die  Observanz  zu  erwähnen.  Während  die
Verjährung  ein  Institut  des  Privatrechts  ist,  ist  die  Observanz  geeignet,
  die  bestehende  Wegebaulast  zu  ändern.  Sie  besteht  in  der  Rechtsüberzeugung,
  die  sich  unter  den  Teilnehmern  einer  gewissen  rechtlichen  oder
tatsächlichen  Gemeinheit,  unter  Umständen  auch  einer  bestimmten  Klasse  und
eines  Inbegriffs  von  Personen  an  einem  Orte  oder  in  einem  größeren
Distrikte  über  eine  Verpflichtung  gegen  den  Staat  (das  Gemeinwesen,  die
Polizei)  gebildet  hat.  Bei  der  Entstehung  der  Observanz  muß  eine  jenen
Teilnehmern  gemeinsame  Rechtsüberzeugung  vorliegen  (Erk.  v.  29.  X.  87