236  1.  Abteilung:  Polizeiliche  Angelegenheiten.  3.  Abschnitt:  Wegepolizei.

OBG.  16  290).  Diese  Rechtsüberzeugung  betrifft  nicht  fsubjektive
Rechte  zwischen  einzelnen  Rechtssubjekten,  sondern  Pflichten  gegen  die
Polizei  (Erk.  v.  28.  XI.  96  OBG.  31  194).  Eine  einmal  entstandene
Observanz  (Gewohnheitsrecht)  ist  nichts  Unveränderliches.  Ihr  Fortbestehen
  hängt  von  denselben  Voraussetzungen  ab,  die  ihr  Entstehen  bedingen
  (Erk.  v.  21.  V.  98  —  II  785  —  Kunze-Kautz  2  341).  Irrtum
schließt  die  Bildung  der  Observanz  nicht  aus  (Erk.  v.  19.  XII.  98  OB#G.
84  250).

Vierter  Titel.

Rechtsmittel  gegen  wegebaupolizeiliche  Anordunngen.
((  56  Zust  G.)

Wie  bei  den  Verfügungen  wegen  Räumung  von  Wasserläufen  (Zust  G.
&amp;*  66)  findet  gegen  solche  Anordnungen  der  Wegepolizeibehörde  (Wegebaupolizeibehörde),
  die  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  öffentlichen
Wege  oder  die  Aufbringung  und  Verteilung  der  dazu  erforderlichen
Kosten  betreffen,  nur  der  Einspruch  bei  der  Wegepolizeibehörde
statt.  Die  Ausdrücke  „Bau  und  Unterhaltung"  fsind  im  weitesten
Sinne  zu  verstehen,  ihr  Inhalt  ist  der  Inhalt  der  öffentlichen  Wegebaulast.


Der  Einspruch  ist  bei  der  Wegepolizeibehörde  selbst  anzubringen,  er
ist  eigentlich  nur  eine  Remonstration,  eine  Gegenvorstellung  gegen  die
Anordnung,  daher  an  keine  Form  gebunden.  Der  Einsprechende  muß
nur  zu  erkennen  geben,  daß  er  mit  der  Verfügung  unzufrieden  ist  und
was  er  an  Stelle  der  Anordnung  gesetzt  haben  möchte.

Die  Frist  für  den  Einspruch  beträgt  zwei  Wochen.  Ist  der  Einspruch
  irrtümlich  nicht  bei  der  Ortspolizeibehörde  (Wegepolizeibehörde),
sondern  bei  der  Aufsichtsbehörde,  z.  B.  dem  Landrate  oder  dem
Kreisausschusse,  angebracht  worden,  so  gilt  die  Frist  als  gewahrt  (ZustG.
z  56  Abs.  2).  Gleiches  gilt,  wenn  der  Landrat  die  Verfügung  erlassen
hat  und  der  Einspruch  bei  dem  Regierungspräsidenten  oder  dem  Bezirksausschusse
  angebracht  ist.  Die  zu  Unrecht  angerufene  Aufsichtsbehörde
hat  den  Einspruch  an  die  Wegepolizei  zur  Beschlußfassung  abzugeben.
Hat,  dem  §  56  zuwider,  der  Landrat  oder  Regierungspräsident  den  Einspruch
  als  Beschwerde  behandelt  und  entschieden  oder  hat  der  Kreisausschuß
  (Bezirksausschuß)  den  Einspruch  als  Klage  angesehen  und  eine
Entscheidung  getroffen,  so  müssen  in  dem  weiteren  Verfahren  von  den  Berwaltungsgerichten
  diese  Entscheidungen  durch  Urteil  aufgehoben  und  die
Einspruchsschrift  an  die  Wegepolizeibehörde  zur  förmlichen  Beschlußfassung
  abgegeben  werden.

Die  Wegepolizei  faßt,  nachdem  sie  geeignetenfalls  die  Sache  instruiert
hat,  über  den  Einspruch  Beschluß.  Es  ist  üblich  und  richtig,  daß  diese
amtliche  Entschließung  der  Wegepolizei  auch  mit  „Beschluß“  bezeichnet