4.  Titel:  Rechtsmittel  gegen  wegebaupolizelliche  Anordnungen.  237

und  mit  Gründen  versehen  wird.  Beschluß  und  die  vorausgegangene
Anordnung  find,  da  von  ihrer  Behändigung  der  Lauf  von  Fristen  abhängt,
  gegen  Quittung  zuzustellen.  Der  Beschluß  tritt  an  Stelle  der  angegriffenen
  Anordnung;  die  weiteren  Rechtsmittel  richten  sich  lediglich
gegen  den  Beschluß  und  nicht  gegen  die  erste  Anordnung.

Hält  die  Wegepolizei  den  Einspruch  für  begrün  det,  so  hebt  sie  die
erste  Verfügung  auf,  und  wenn  sie,  davon  ausgehend,  daß  statt  des  Inanspruchgenommenen
  ein  Dritter  wegebaupflichtig  sei,  den  Dritten  in
dem  Beschlusse  als  verpflichtet  einsetzt  und  den  Beschluß  dem  Dritten  zustellt,
  so  hat  letzterer  gegen  den  Beschluß  nicht  mehr  den  Einspruch,  sondern
sofort  die  Klage  zu  erheben  (Erk.  v.  29.  XI.  82  OG.  9  248).  Der
Dritte  muß  allerdings  aus  dem  Beschlusse  ersehen,  daß  er  auf  Einspruch
eines  anderen  ergangen  ist,  sonst,  d.  h.  wenn  sich  der  Beschluß  als  einfache
  wegebaupolizeiliche  Anordnung  darstellt,  wird  kein  Bedenken  vorliegen,
  einen  bei  der  Wegepolizeibehörde  angebrachten  Einspruch  als
solchen  zu  behandeln.  Im  üÜbrigen  ist  zu  bemerken  (Erk.  v.  24.  I.  98
Kunze-Kautz?2  356),  daß  das  Einspruchverfahren  lediglich  ein  Informationsverfahren
  ist,  das  weder  die  Wegepolizei  noch  den  Kläger  in  Beziehung
auf  ihre  Verteidigung  im  späteren  Verwaltungsstreitverfahren  irgendwie
beschränkt.  Das  Einspruchverfahren  bildet  keinen  Teil  des  Berwaltungsstreitverfahrens.
  Die  Wegepolizei  kann  bei  Versäumung  der
Einspruchsfrist  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gewähren  (5  52
LG.;  vgl.  S.  139).

Gegen  den  Beschluß  findet  binnen  zwei  Wochen  die  Klage  statt
Zuständig  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen,  in
Städten  mit  mehr  als  10000  Einwohnern  und,  sofern  es  sich  um
Chausseen  handelt  oder  ein  Provinzial-,  Landeskommunal=  oder
Kreiskommunalverband  als  solcher  oder  in  Hannover  ein  Wegeverband  als
Partei  beteiligt  ist  oder  wenn  die  Klage  gegen  den  Lan  drat  gerichtet
ist,  der  Bezirksausschuß.  Gegen  die  Entscheidungen  des  Kreisausschusses
  ist  Berufung  und  Revision,  gegen  die  des  Bezirksausschusses
die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  zulässig.

Die  Klage  ist  bei  dem  zuständigen  Verwaltungsgerichte  selbst
einzureichen  (LVG.  8  63);  sie  kann  auch  beim  Gerichte  zu  Protokoll  erklärt
  werden.  Die  Einreichung  der  Klage  bei  der  Wegepolizeibehörde
wahrt  die  Frist  nicht.

In  der  Klage  ist  ein  bestimmter  Antrag  zu  stellen,  die  Person  des
Beklagten,  der  Gegenstand  des  Anspruchs  sowie  die  ihn  begründenden
Tarsachen  sind  genau  zu  bezeichnen.  Ist  die  Klage  versehentlich  bei  einer
anderen  Behörde  eingereicht,  so  gilt  die  Klagefrist  nur  dann  als  gewahrt,
wenn  die  andere  Behörde  die  Klage  rechtzeitig  an  das  zuständige  Gericht
abgegeben  hat.  Ein  amtlicher  Zwang  zur  schleunigsten  Abgabe  dahin
besteht  nicht.  Eine  unvollständige  Klage  kann  innerhalb  einer  vom